Rn 5

Genehmigungspflichtig ist die Veräußerung eines Erbteils an einen anderen als einen Miterben, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht (§ 2 II Nr 2 GrdstVG; zur Heilung Köln OLGR 92, 282). Bei Einzelübertragung von Grundstücken gelten Genehmigungspflichten (zB § 2 I GrdstVG; nicht: §§ 24 ff BauGB), nicht bei Übertragung eines Erbteils. Bei Betreuten und Minderjährigen bedürfen Veräußerungen, nicht der Erwerb einer Erbschaft oder von Erbschaftsteilen nach §§ 1643 I, 1851 Nr 2, gerichtlicher Genehmigung (BeckOK-BGB/Müller-Engels § 1851 Rz 11). Das gilt entspr für die Verfügung über die Erbschaft oder den Erbteil (§ 1851 Nr 3). Beim Ehegatten fallen die Veräußerung der Erbschaft bzw eines Bruchteils unter § 1365, wenn sie sein ganzes Vermögen iSd § 1365 ausmachen.

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