Rn 3

Voraussetzung des Eingreifens der Rechtsgrundverweisung ist ein Rechtsverlust nach §§ 946–950, also der ersatzlose Untergang des Eigentums oder eines beschränkten dinglichen Rechts. Inhaber des Anspruchs ist derjenige, der sein Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht verloren hat (ebenso für Anwartschaftsrecht, dann sind sowohl Vollrechts- als auch Anwartschaftsberechtigter Gläubiger des Anspruchs aus § 951, Soergel/Henssler Rz 15). Bei der Entstehung von Miteigentum nach § 947 I besteht der Ausgleich im Erwerb des Miteigentumsanteils, § 951 findet keine Anwendung. Schuldner ist derjenige, der durch §§ 946, 947 das Eigentum gewinnt. Miteigentümer der Hauptsache haften nur in Höhe ihres Miteigentumsanteils (BGH NJW 77, 44, 46 [BGH 21.10.1976 - VII ZR 193/75]). Derjenige, dessen beschränkt dingliches Recht sich nach § 949 3 auf die ganze Sache erstreckt, schuldet keinen Ausgleich (RGZ 63, 416, 423; Soergel/Henssler Rz 16).

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