Gesetzestext

 

(1) Was das Kind von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfalloder unter Lebenden erwirbt, haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten, die durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung getroffen worden sind.

(2) § 1837 Absatz 2 gilt entsprechend.

 

Rn 1

Die Vorschrift ergänzt § 1638 und gibt in I dem Zuwendenden die Möglichkeit auf die Vermögensverwaltung Einfluss zu nehmen, ohne die Eltern sogleich davon auszuschließen. Diese können das Kind weiterhin vertreten, so dass die Bestellung eines Ergänzungspflegers gem § 1809 I nicht erforderlich ist (BayObLG FamRZ 1982, 737). Wie bei § 1638 muss die Anordnung bei einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden auch hier zugleich mit der Verfügung erfolgen. Der Surrogationsgrundsatz des § 1638 II findet entspr Anwendung. Die Anordnung ist an keine Form gebunden, muss aber Verbindlichkeit zum Ausdruck bringen und darf nicht als Bedingung oder Aufl zu verstehen sein. Als Anordnung kommt insb der Ausschluss der Befugnis zur Überschussverwendung gem § 1649 II in Betracht. Dagegen kann die Notwendigkeit einer familiengerichtlichen Genehmigung für bestimmte Verwaltungsmaßnahmen nicht angeordnet werden.

 

Rn 2

Die Einhaltung der Anordnungen kann nur durch Maßnahmen des FamG gem §§ 1666, 1667 erzwungen werden. Demnach ist nunmehr – entgegen dem früheren Recht – eine Gefährdung des Kindesvermögens erforderlich (Grüneberg/Götz § 1639 Rz 2; Staud/Heilmann § 1639 Rz 4, 11). Daneben können sich die Eltern bei Nichtbefolgung der Anordnungen gem § 1664 schadensersatzpflichtig machen.

 

Rn 3

II erklärt die Regelungen über die Vermögensverwaltung durch den Betreuer in § 1837 II für entspr anwemdbar. Demnach können die Eltern mit Zustimmung des Zuwendenen von den Anordnungen abweichen. Ist er unbekannten Aufenthalts, kann das FamG seine Zustimmung ersetzen. Bei einem Erwerb von Todes wegen kann das FamG die Anordnungen aufheben, wenn andernfalls das Vermögen des Kindes erheblich gefährdet wäre.

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