Rn 1

Der Erbschaftserwerber steht im Verhältnis zum Erben dem Erbschaftsbesitzer gleich. Der Erbe kann nicht nur die Einzelklagen erheben, sondern die Erbschaft als Ganzes herausverlangen. Eines formgültigen Verpflichtungsgeschäfts bedarf es nicht (MüKo/Helms § 2030 Rz 4; aA Staud/Raff § 2030 Rz 2).

 

Rn 2

Es gilt der Gerichtsstand des § 27 ZPO (etwa MüKo/Helms § 2030 Rz 15).

 

Rn 3

§ 2030 erfasst die Fälle, in denen der Erwerber aufgrund eines auf die Veräußerung des Nachlasses als Ganzes (§ 2371 Rn 1) gerichtetes Verpflichtungsgeschäft mit dem Erbschaftsbesitzer Nachlassgegenstände erlangt hat (MüKo/Helms § 2030 Rz 2) und die, in denen der Besitzer dem Erwerber einen Erbteil übertragen hat oder sich zur Übertragung eines solchen verpflichtet und der Erwerber zumindest an einem Nachlassgegenstand Mitbesitz erlangt hat (Soergel/Dieckmann § 2030 Rz 1). Nicht erfasst ist der Erwerb einzelner (selbst wesentlicher) Nachlassgegenstände, wenn dem Erwerber nicht auch die Sorge für die Nachlassabwicklung anvertraut wird (Staud/Raff § 2030 Rz 2), er somit die Erbschaft nicht erlangt hat.

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