Rn 11

Die gegenseitige Einsetzung zum Alleinerben führt ggf dazu, dass Erbschaftsteuerfreibeträge nicht voll ausgenutzt werden können. Nachteilig kann sich auch auswirken, dass das Vermögen des Erstverstorbenen nach seinem Eingang in das Vermögen des Letztverstorbenen beim Erwerb durch den Schlusserben ein zweites Mal versteuert werden muss; dieser kann, soweit das Vermögen vom Erstverstorbenen stammt, die sich aus seinem Verhältnis zu diesem ergebende günstigere Steuerklasse zugrunde legen (§ 15 III ErbStG).

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