Fachbeiträge & Kommentare zu Einkauf

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Erwerb von Todes wegen.

Rn 2 Von Todes wegen erwirbt das Kind nicht nur durch Erbfolge oder Vermächtnis, sondern – nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift – auch, wenn ihm ein Pflichtteil zufällt (Staud/Heilmann § 1638 Rz 7). Rn 3 Die Ausschließung muss durch letztwillige Verfügung – Testament oder einseitige Verfügung im Erbvertrag – erfolgen. Sie braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sonde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Erwerb, Übertragung und Verlust des mittelbaren Besitzes.

Rn 10 Mittelbarer Besitz wird dadurch begründet, dass entweder der bisherige unmittelbare Besitzer die Sachherrschaft überträgt und zum mittelbaren Besitzer wird, in dem er mit dem neuen unmittelbaren Besitzer ein Rechtsverhältnis vereinbart, das den Regeln des Besitzmittlungsverhältnisses entspricht, oder der bisherige unmittelbare Besitzer behält seine Sachherrschaft und v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erwerb durch Arbeit oder Vermögen (Abs 2 Nr 1).

Rn 2a Gem II Nr 1 müssen die im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrechte durch Arbeit oder Vermögen erworben worden sein. Auf Arbeit beruhen Anrechte, die das versorgungsrechtliche Resultat einer nichtselbständigen Beschäftigung als Arbeitnehmer oder einer arbeitnehmerähnlichen Stellung als Selbständiger (zB als Gesellschafter-Geschäftsführer mit Leitungsmacht übe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestandsvoraussetzungen.

Rn 2 Der Erwerber muss ein dingliches Nutzungsrecht innehaben (s.u. Rn 3). Er muss die Erzeugnisse abtrennen. Dagegen sind sowohl der Besitz der Hauptsache wie auch ein Besitzerwerb am abgetrennten Gegenstand nicht erforderlich, es sei denn, der Berechtigte ist nicht ausschließlich berechtigt. Der Erwerb von Übermaßfrüchten kommt nur über die §§ 1039 oder 955 ff in Betracht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 873 ist die Grundnorm für den rechtsgeschäftlichen Erwerb und alle Verfügungen über Grundstücksrechte. Für die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück wird § 873 durch § 925 ergänzt. Die Rechtsänderung tritt ein, wenn Einigung und Eintragung im Grundbuch zusammen vorliegen, wobei deren Reihenfolge unerheblich ist (BGH NJW 00, 806 [BGH 26.11.1999 - V ZR 432/98])....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abhandenkommen.

Rn 4 Wenn die Hauptsache abhandengekommen ist, steht § 935 einem Erwerb an Bestandteilen entgegen, da diese zur Substanz der Sache gehören, welche dem Eigentümer verbleiben sollen (Soergel/Henssler Rz 5). Einen Fruchterwerb schließt § 935 dagegen nicht aus (Staud/Gursky § 955 Rz 9).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Stellvertretung.

Rn 24 Verliert der Vertretene die Verfügungsbefugnis aufgrund einer Verfügungsbeschränkung oder wegen Rechtsnachfolge, gilt das Vorstehende entspr. Sofern lediglich der Stellvertreter nach der Einigung die Vertretungsmacht verliert, bleibt die Einigung wirksam und es liegt kein Fall des § 185 vor (BayObLG DNotZ 83, 752 [OLG Hamm 30.06.1983 - 15 W 218/83]; Soergel/Stürner Rz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. (2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Zeitpunkt der Gestattungsberechtigung.

Rn 7 Für die Gestattungsberechtigung bildet der Eigentumsübergang den maßgebenden Zeitpunkt, der Gestattende muss somit noch zu dem für den Eigentumserwerb an den Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen maßgeblichen Zeitpunkt der Trennung oder Besitzergreifung zur Gestattung berechtigt sein (RGZ 78, 35; BGHZ 27, 360). Bei vorherigem Erlöschen ist ferner ein Erwerb nach § 95...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / K. Ansprüche/Forderungen des Vermieters.

Rn 15 Bereits fällige vor Eigentumsumschreibung begründete Ansprüche verbleiben beim bisherigen Vermieter und müssen ggf im notariellen Kaufvertrag durch Abtretung rechtsgeschäftlich auf den Erwerber übertragen werden. Hatte der ursprüngliche Vermieter den Vertrag wirksam mit einer Kündigungsfrist gekündigt, die bei Eigentumsübergang noch nicht abgelaufen war, so entsteht de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Leistungsnähe des Dritten.

Rn 5 Der Dritte muss sich bestimmungsgemäß in der Nähe (im Gefahrenbereich) der Leistung befinden (BGHZ 70, 323, 329). Dabei wird bisweilen formuliert, der Dritte müsse den Gefahren aus der Leistung in gleicher Weise ausgesetzt sein wie der Gläubiger (etwa BGHZ 129, 136, 168; allgemeiner BGHZ 133, 168, 173; 166, 117 Rz 52). Das trifft aber in einigen Fallgruppen nicht zu. So...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Kein Verschulden.

Rn 3 Als Sanktion eigener Art ist Verschulden des Käufers nicht erforderlich (Staud/Beckmann Rz 2; aA Erman/Grunewald Rz 4: Verschulden liegt meistens vor; MüKo/Westermann Rz 5). § 451 ist nicht abschließend, da § 450 Schutzgesetz iSd § 823 II ist (Erman/Grunewald aaO) und §§ 823 I, 839 gleichfalls kumulativ zur Anwendung kommen können.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 § 451 ist lex specialis zu § 134 mit dem Zweck, anstelle von Nichtigkeit schwebende Unwirksamkeit des schuldrechtlichen und dinglichen Geschäfts eintreten zu lassen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff.

Rn 8 Unkenntnis ist jede vgl mit I 1 (Rn 6) nicht vollständige Kenntnis (Grüneberg/Weidenkaff Rz 10). Grob fahrlässig ist sie, wenn der Käufer bei der Information über die Kaufsache die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in bes hohem Maße verletzt hat (s § 276 Rn 19 ff). Bsp für grobe Fahrlässigkeit durch fehlende Prüfung bei Gebrauchtwagenkauf: Fahrzeugzustand trotz Vorlage ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / J. Kündigung des Vermieters.

Rn 14 Hinsichtlich der Umwandlungsfälle wird auf die Kommentierung zu § 577a verwiesen. Soweit der ursprüngliche Vermieter vor Eigentumsübergang wirksam gekündigt hat, verliert diese Kündigung nur im Fall persönlicher Kündigungsgründe (insb Eigenbedarf) ihre Wirkung mit Eigentumsübergang, es sei denn der bisherige Kündigungsgrund besteht in seiner Person fort (LG Itzehoe ZMR...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Sonderfälle.

Rn 5 Str ist, ob bei Vermietung durch einen von mehreren Miteigentümern § 566 eingreift (auch bei Zustimmung der übrigen Miteigentümer abl BGH NZM 04, 300 [BGH 22.10.2003 - XII ZR 119/02]; aA Karlsr NJW 81, 1278 [OLG Karlsruhe 10.02.1981 - 3 RE-Miet 1/81], LG Hamburg WuM 01, 281; vgl Grunewald NJW 09, 3486). In der Zustimmung müsste zugleich eine Bevollmächtigung zum Abschlu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Durchbrechungen.

Rn 15 Der Grundsatz, wonach zur dinglichen Rechtsänderung materiell-rechtlich eine dingliche Einigung erforderlich ist, ist teilweise durchbrochen. ZT genügt eine einseitige Erklärung oder der Erwerb vollzieht sich kraft Gesetzes oder Staatsakt, so dass § 873 nicht anwendbar ist: 1. Einseitige Erklärungen. Teilweise reichen einseitige Erklärungen des Betroffenen aus: §§ 885 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Dogmatische Ausgestaltung.

I. Verfügung. Rn 4 Die Erwerbsgestattung ist ein Verfügungsgeschäft und als solches abstrakt, somit zu unterscheiden von dem zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft. Maßgeblich für den Umfang des Eigentumserwerbs ist der jeweilige Inhalt der Gestattung, wobei die Gestattung auch bedingt sein kann (Grüneberg/Herrler § 956 Rz 2; Erman/Ebbing § 956 Rz 13). II. Dogmatische Einor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Grundstücksrechte.

1. Grundstücksrechte Rn 3 ieS sind das Eigentum an einem Grundstück und dingliche Rechte an einem Grundstück, die einen geringeren Umfang an Rechten vermitteln als das Eigentum (beschränkte dingliche Rechte, 3. Buch, Abschn 4–7). 2. Grundstücksgleiche Rechte sind beschränkte dingliche Rechte an einem Grundstück, die einen ähnlichen Umfang von Rechten vermitteln wie das Eigent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Besondere Besitzergruppen.

I. Juristische Personen. Rn 14 Die juristische Person übt einen eigenständigen unmittelbaren Besitz durch ihre Organe oder ihre sonstigen verfassungsmäßig berufenen Vertreter aus (sog Organbesitz). Diese fiktive und ausschl Zurechnung des Besitzes an die juristische Person bedeutet, dass das Organ selbst keinen Besitz im Rechtssinne hat (Rechtsstellung ähnl eines Besitzdiener...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Eintragung.

I. Verfahren. Rn 16 Zum Eintragungsverfahren und zu den Verfahrensgrundsätzen s.o. Rn 5 ff. Liegen alle Verfahrensvoraussetzungen vor, ist das Grundbuchamt zum Vollzug des Eintragungsantrages verpflichtet (BRHP/Kössinger Rz 20). II. Mindestanforderung. Rn 17 Eintragung ist der Vermerk des Rechts oder der Rechtsänderung im Grundbuch (vgl Schöner/Stöber Rz 225). Zur Wirksamkeit m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Wer eine Sache im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum an den Erzeugnissen und sonstigen zu den Früchten der Sache gehörenden Bestandteilen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 956, 957, mit der Trennung. 2Der Erwerb ist ausgeschlossen, wenn der Eigenbesitzer nicht zum Eigenbesitz oder ein anderer vermöge eines Rechts an der Sache zum Fruchtbezug berechtigt ist und de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Vermutung der Übergabe.

Rn 5 Vermutet wird nach III lediglich die Übergabe; kommt es – zB nach § 878 – auf den Zeitpunkt der Übergabe an, ergibt sich aus III dafür nichts (KG KGJ 40, 278). Mittelbarer Besitz ist ausreichend. Die Vermutung gilt auch ggü dem GBA, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachzuweisen ist (§ 22 GBO), und für die Frage, ob ein Amtswiderspruch (§ 53 GBO) eingetragen werden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Personenkreis und subjektive Voraussetzungen.

Rn 2 Sowohl der Eigentümer der Hauptsache (I) wie auch die nach den Vorschriften der §§ 954–957 Erwerbsberechtigten sind gestattungsberechtigt. Auf Seiten des Gestattungsempfängers ist guter Glaube nicht erforderlich, wenn die Gestattung auf den §§ 955 oder 957 beruht, denn in diesen Fällen handelt es sich um einen Erwerb vom Berechtigten. Soweit die Gestattung durch einen B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Verfügungsbeschränkung.

Rn 22 Sofern zwischen den Erwerbstatbeständen – Einigung und Eintragung – eine Verfügungsbeschränkung eintritt (zB Eröffnung des Insolvenzverfahrens) scheidet ein Erwerb unmittelbar nach § 873 aus, wenn keine Genehmigung nach § 185 oder eine neue Einigung zustande kommt (BayObLG NJW-RR 99, 1393 f [BayObLG 06.05.1999 - 2 Z BR 21/99] Erman/Lorenz Rz 16), und es gilt § 878.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Dogmatische Einordnung.

Rn 5 Nach der Auffassung der sog Übertragungstheorie ist die Gestattung Einigungserklärung iS von § 929 1 und der Erwerb vollzieht sich wie bei der Übereignung künftiger Sachen nach §§ 929 ff (RGZ 78, 35; Grüneberg/Herrler § 956 Rz 2). Nach herrschender Auffassung jedoch (Erwerbs-/Aneignungstheorie; vgl Prütting Rz 484; BRHP/Kindl § 956 Rz 2; Erman/Ebbing § 956 Rz 3; Staud/G...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Aufbauorganisation / 4 Matrixorganisation

Bei der Matrixorganisation überlappen sich zwei Organisationsformen, die Organisation des Unternehmens nach Funktionen (Einkauf, Produktion, Vertrieb) und die Einteilung des Unternehmens in eine Spartenorganisation (Sparte A, Sparte B, Sparte C). Die Sparten werden oft auch als "Divisions" oder "Business Units" bezeichnet, und sind meist zuständig für bestimmte Produkt- oder...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Unterscheidungen

Rz. 120 [Autor/Stand] Die Bereicherung des Erwerbers muss "auf Kosten" des Schenkers erfolgen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Im Regelfall der freigebigen Zuwendung, der unmittelbaren Vermögensübertragung zwischen beiden Beteiligten, gelangt derselbe Gegenstand aus dem Vermögen des Zuwendenden in das Vermögen des Bedachten. Bei der mittelbaren Schenkung sind Zuwendungsgegenstand ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 23 SNRe können nach hM im Wege des Rechtskaufs zwischen den WEigtümern erworben bzw veräußert werden. Ein verdinglichtes SNR geht beim Kauf/Erwerb eines SonderE vom Verkäufer auf den Erwerber/Käufer als Inhalt des SonderE ohne Weiteres und ohne besondere Abrede über (Oldenbg IMR 20, 2417; s aber BGH ZWE 17, 169 Rz 20). Ein schuldrechtliches SNR geht beim Kauf/Erwerb eines...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Das Anwartschaftsrecht und die Rechtsstellung des Käufers.

Rn 21 Beim Verkauf unter EV handelt es sich wegen der aufschiebenden Bedingung der dinglichen Einigung und der Stundung des Kaufpreises um einen gestreckten Rechtserwerb. In diesem Falle vollzieht sich der dingliche Erwerb in mehreren Etappen, so dass sich die Frage ergibt, wie die Rechtsstellung des Käufers in der Schwebelage zu beurteilen ist (der Verkäufer bleibt bis zum ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zwangsvollstreckung.

Rn 10 Im Falle der Pfändung der Hauptsache durch einen Gläubiger des Gestattenden kann der besitzende Erwerbsberechtigte nach §§ 766, 809 ZPO vorgehen (BRHP/Kindl § 956 Rz 9). Soweit die Hauptsache vorher beschlagnahmt wurde (§§ 20 I, 146 I ZVG), ist der Eigentumserwerb nach § 23 ZVG dem Vollstreckungsgläubiger ggü unwirksam und es kommt nach §§ 21 III, 152 II ZVG zum beschl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 955 ergänzt die §§ 953, 954 um einen Fall des redlichen Erwerbs. Hauptanwendungsfeld des § 955 sind also die Trennung durch den vermeintlichen Eigentümer oder den vermeintlich dinglich Berechtigten von Erzeugnissen und von Bestandteilen (soweit sie zu den Früchten der Sache gehören). Zu Grunde kann dem liegen, dass eine gewollte Übereignung fehlgeschlagen ist oder das...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundsatz.

Rn 13 Bei Vollendung des Rechtserwerbs (BGHZ 27, 366; Soergel/Stürner Rz 16, § 873 Rn 17) muss der an der dinglichen Einigung Beteiligte materiell berechtigt oder bezüglich des Grundstücksrechts verfügungsbefugt (zB Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker) sein (Ausn § 878). Die materiell-rechtliche Berechtigung setzt nicht die Eintragung im Grundbuch voraus, wobei jedoch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Rechtsnachfolge.

Rn 23 Verliert der Verfügende aufgrund einer Einzelrechtsnachfolge seine materiell-rechtliche Berechtigung vor der Eintragung, so muss wegen § 185 der neue Berechtigte die Verfügung genehmigen oder die Einigung muss mit dem neuen Berechtigten wiederholt werden (BayObLGZ 56, 172). Bei Gesamtrechtsnachfolge tritt der Rechtsnachfolger auch in die bereits erfolgte Einigung ein, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Eigentumswechsel als Zäsur im Mietverhältnis.

Rn 12 Der Vermieter tritt mit dem Eigentumswechsel (vorher ist Abtretung nötig, LG Berlin GE 09, 657) in sämtliche mietvertraglichen Vereinbarungen (zu Kündigungsbeschränkungen LG Berlin GE 22, 521) – egal, ob sie ihm bekannt sind oder nicht – ein, und zwar nicht auf vertragstypische mietvertragliche Rechte und Pflichten beschränkt. Zu Besonderheiten bei Zwangsverwaltung und...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. (2) 1Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzende...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Zwischenstadium zwischen schuldrechtlichem Vertrag und dinglicher Übereignung.

Rn 9 Der Erwerber kann in diesem Stadium noch keine Mieterhöhung verlangen und auch noch nicht aus eigenem (vgl LG Flensburg WuM 07, 634) Recht die Kündigung des Vertrages erklären. Lediglich die Mietansprüche kann der Veräußerer bereits vor der Umschreibung im Grundbuch wirksam an den Erwerber abtreten, nicht jedoch das Kündigungsrecht (LG Berlin ZMR 96, 325). Allerdings so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / M. Abdingbarkeit.

Rn 18 § 566 ist nicht zwingend. Allerdings kann der Grundsatz ›Veräußerung bricht nicht Miete‹ kaum durch eine formularvertragliche Klausel ohne Verstoß gegen § 307 unterlaufen werden. Auch eine bloße Vereinbarung zwischen ursprünglichem Vermieter und Erwerber ist unwirksam. Zur Abbedingung der Rechtsfolgen bedarf es eines dreiseitigen Vertrages von Mieter, ursprünglichem Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Überlassung vor Veräußerung.

Rn 11 Die §§ 566, 578 erfordern, dass das Mietobjekt vor der dinglichen Umschreibung bereits an den Mieter überlassen (zur notwendigen tatsächlichen Sachherrschaft vgl BGH ZMR 16, 768) war. Die Überlassung kann durch Verschaffung des unmittelbaren Besitzes erfolgen oder durch die Überlassung des Mietobjekts an eine Person nach Anweisung des (Haupt-)Mieters. Bei Vermietung vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Personenidentität von Veräußerer und Vermieter.

Rn 4 § 566 I setzt eine Veräußerung des vermieteten Wohnraums oder Grundstücks durch den vermietenden Eigentümer voraus. Lammel (§ 566 Rz 23) argumentiert gestützt auf die Gesetzesgeschichte des § 571 aF, dass es nicht auf eine Identität (vgl Streyl WuM 08, 579, Rostock NZM 06, 262; BGH ZMR 08, 704; NJW-RR 10, 1309) von Vermieter und Eigentümer bei der Anmietung ankomme, son...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kündigung des Mieters.

Rn 13 Vor Eigentumsumschreibung kann der Mieter allein ggü dem ursprünglichen Eigentümer und Vermieter kündigen. Ggü dem Erwerber kann der Mieter kündigen, wenn der ursprüngliche Vermieter bereits mit Kaufvertragsabschluss einen (in Wahrheit erst künftigen) Rechtsübergang ggü dem Mieter anzeigte; auch wenn noch kein Eigentumsübergang im Grundbuch erfolgte. Hier wird § 566e I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / L. Pflichten des Vermieters; Ansprüche des Mieters.

Rn 16 Für Ansprüche des Mieters sind der Eigentumsübergang und die Fälligkeit der Ansprüche maßgebend. Alle vor Eigentumsübergang bereits fälligen Ansprüche (zur Kaution vgl BGH ZMR 07, 529; zum Mieterdarlehen LG Berlin ZfIR 10, 813, wegen Verletzung von Verkehrspflichten LG Berlin GE 18, 642) sind gegen den ursprünglichen Vermieter zu richten, während der Erwerber für die z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / N. Bürgenhaftung des Vermieters gem § 566 II.

Rn 19 Zum Schutz des Mieters vor einem zahlungsunfähigen Erwerber konstituiert § 566 II eine Bürgenhaftung des bisherigen Vermieters. Dieser kann durch die Mitteilung vom Eigentumsübergang jedoch schnell eine Haftungsbefreiung erreichen. Zu beachten ist bei der Haftungsbefreiung jedoch, dass bei einem Zeitmietvertrag die bürgenähnliche Haftung bis zum Ende der Mietzeit beste...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Juristische Personen.

Rn 14 Die juristische Person übt einen eigenständigen unmittelbaren Besitz durch ihre Organe oder ihre sonstigen verfassungsmäßig berufenen Vertreter aus (sog Organbesitz). Diese fiktive und ausschl Zurechnung des Besitzes an die juristische Person bedeutet, dass das Organ selbst keinen Besitz im Rechtssinne hat (Rechtsstellung ähnl eines Besitzdieners). Mitarbeiter der juri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Grundschuld, Rentenschuld.

Rn 6 § 1117 ist auf Grundschuld und Rentenschuld entspr anwendbar (§ 1192 I), jedoch nicht auf Grundschuldbriefe, die auf den Inhaber lauten (§ 1195). Der Gläubiger erwirbt die Grundschuld ohne Rücksicht auf das Bestehen einer zu sichernden Forderung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Guter Glaube.

Rn 3 Hinsichtlich der subjektiven Erwerbsvoraussetzungen gilt, dass ein Eigentumserwerb ausscheidet, soweit der Eigen- oder Nutzungsbesitzer im Zeitpunkt des Besitzerwerbs der Hauptsache nicht gutgläubig iS von § 932 II ist, dh ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass kein Eigentum oder Nutzungsrecht besteht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Begriff und Anwendungsbereich des Besitzes.

I. Begriff. Rn 3 Vergleicht man die verschiedenen Regelungen zum Besitz (§§ 854, 855, 856, 857, 868), so wird sogleich deutlich, dass der Begriff des Besitzes unterschiedliche Bedeutungen haben kann. Dennoch erscheint es möglich, den Besitz als die tatsächliche Herrschaft über eine Sache zu definieren. Damit soll der Gegensatz zwischen der rein tatsächlichen Herrschaft (Besit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Voreintragungsgrundsatz.

Rn 8 Der bewilligende Betroffene muss grds als Rechtsinhaber im Grundbuch voreingetragen sein (§ 39 I GBO, Ausn: §§ 39 II, 40 GBO).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Übereinstimmung von Einigung und Eintragung.

I. Grundsatz. Rn 20 Einigung und Eintragung müssen inhaltlich übereinstimmen (BGH NJW 00, 806; 73, 614 f [BGH 12.01.1973 - V ZR 98/71]) und zusammen bei Vollendung des Rechtserwerbs vorliegen, wobei die Reihenfolge unerheblich ist (BGH NJW 00, 806 [BGH 26.11.1999 - V ZR 432/98]). Eine Eintragung ohne Einigung dürfte selten sein. Wegen des Voreintragungsgrundsatzes (s Rn 8) is...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der Trennung.mehr