Rn 5

Nach der Auffassung der sog Übertragungstheorie ist die Gestattung Einigungserklärung iS von § 929 1 und der Erwerb vollzieht sich wie bei der Übereignung künftiger Sachen nach §§ 929 ff (RGZ 78, 35; Grüneberg/Herrler § 956 Rz 2). Nach herrschender Auffassung jedoch (Erwerbs-/Aneignungstheorie; vgl Prütting Rz 484; BRHP/Kindl § 956 Rz 2; Erman/Ebbing § 956 Rz 3; Staud/Gursky § 956 Rz 8) wird durch die Gestattung im ersten Fall (Besitz der fruchttragenden Sache) eine Anwartschaft auf das Eigentum an den Früchten geschaffen, welche durch die Trennung zu vollem Eigentum wird, indem das letzte noch ausstehende Tatbestandsmoment des Eigentumserwerbs eintritt. Im zweiten handelt es sich um ein Aneignungsrecht, das durch die Besitzergreifung ausgeübt wird (Prütting Rz 484). Weiterhin ist fraglich, ob die Gestattung als einseitiges Rechtsgeschäft oder als Vertrag anzusehen ist. Da die Gestattung eine Übertragung des Eigentums ersetzt, wird man sich für den Vertrag entscheiden müssen.

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