Rn 5

Vermutet wird nach III lediglich die Übergabe; kommt es – zB nach § 878 – auf den Zeitpunkt der Übergabe an, ergibt sich aus III dafür nichts (KG KGJ 40, 278). Mittelbarer Besitz ist ausreichend. Die Vermutung gilt auch ggü dem GBA, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachzuweisen ist (§ 22 GBO), und für die Frage, ob ein Amtswiderspruch (§ 53 GBO) eingetragen werden darf (aA Oldbg Rpfleger 66, 174). Dem eingetragenen Gläubiger, der den Brief nicht besitzt, kommt auch nicht die Vermutung des § 891 zugute (BayObLGZ 73, 246). Gutgläubiger Erwerb vom Eingetragenen ist nur möglich, wenn dieser im Besitz des Briefes ist (BGH Rpfleger 10, 129 [BGH 22.10.2009 - III ZR 250/08] für den Erwerb des Vorrangs; aA 10. Aufl § 1155 Rn 3). III kann nicht ›umgekehrt‹ auf den Fall angewendet werden, dass der Eigentümer noch im Besitz des Briefes ist. Durch den Nachweis dieser Tatsache kann der zur Löschung der Hypothek wegen Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 22 GBO) erforderliche Nachweis nicht geführt werden (Rostock MDR 16, 1259 [BGH 22.04.2016 - V ZR 23/15]).

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