Rn 10
Im Falle der Pfändung der Hauptsache durch einen Gläubiger des Gestattenden kann der besitzende Erwerbsberechtigte nach §§ 766, 809 ZPO vorgehen (BRHP/Kindl § 956 Rz 9). Soweit die Hauptsache vorher beschlagnahmt wurde (§§ 20 I, 146 I ZVG), ist der Eigentumserwerb nach § 23 ZVG dem Vollstreckungsgläubiger ggü unwirksam und es kommt nach §§ 21 III, 152 II ZVG zum beschlagnahmefreien Erwerb des Pächters (Grüneberg/Herrler § 956 Rz 5). Bei der nach § 810 ZPO möglichen Pfändung von ungetrennten Grundstücksfrüchten ist das erworbene Eigentum pfandbelastet.
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