I. Verfügung.

 

Rn 4

Die Erwerbsgestattung ist ein Verfügungsgeschäft und als solches abstrakt, somit zu unterscheiden von dem zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft. Maßgeblich für den Umfang des Eigentumserwerbs ist der jeweilige Inhalt der Gestattung, wobei die Gestattung auch bedingt sein kann (Grüneberg/Herrler § 956 Rz 2; Erman/Ebbing § 956 Rz 13).

II. Dogmatische Einordnung.

 

Rn 5

Nach der Auffassung der sog Übertragungstheorie ist die Gestattung Einigungserklärung iS von § 929 1 und der Erwerb vollzieht sich wie bei der Übereignung künftiger Sachen nach §§ 929 ff (RGZ 78, 35; Grüneberg/Herrler § 956 Rz 2). Nach herrschender Auffassung jedoch (Erwerbs-/Aneignungstheorie; vgl Prütting Rz 484; BRHP/Kindl § 956 Rz 2; Erman/Ebbing § 956 Rz 3; Staud/Gursky § 956 Rz 8) wird durch die Gestattung im ersten Fall (Besitz der fruchttragenden Sache) eine Anwartschaft auf das Eigentum an den Früchten geschaffen, welche durch die Trennung zu vollem Eigentum wird, indem das letzte noch ausstehende Tatbestandsmoment des Eigentumserwerbs eintritt. Im zweiten handelt es sich um ein Aneignungsrecht, das durch die Besitzergreifung ausgeübt wird (Prütting Rz 484). Weiterhin ist fraglich, ob die Gestattung als einseitiges Rechtsgeschäft oder als Vertrag anzusehen ist. Da die Gestattung eine Übertragung des Eigentums ersetzt, wird man sich für den Vertrag entscheiden müssen.

III. Eigentumserwerb.

 

Rn 6

Erlangt der Berechtigte den Besitz an der Hauptsache mit dem Willen des Gestattenden, tritt der Eigentumserwerb mit der Trennung ein. Der mittelbare Besitz der Hauptsache ist nicht ausreichend, soweit der Gestattende weiterhin unmittelbarer Besitzer der Hauptsache ist (BGHZ 27, 363; Jauernig § 956 Rz 4). Wenn der Gestattungsempfänger dagegen nicht ihm Besitz der fruchttragenden Sache war, erwirbt er das Eigentum an den Trennstücken gem I 1 Alt 2 erst mit Besitzergreifung an den diesen.

IV. Zeitpunkt der Gestattungsberechtigung.

 

Rn 7

Für die Gestattungsberechtigung bildet der Eigentumsübergang den maßgebenden Zeitpunkt, der Gestattende muss somit noch zu dem für den Eigentumserwerb an den Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen maßgeblichen Zeitpunkt der Trennung oder Besitzergreifung zur Gestattung berechtigt sein (RGZ 78, 35; BGHZ 27, 360). Bei vorherigem Erlöschen ist ferner ein Erwerb nach § 957 möglich (RGZ 108, 269).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge