I. Verfahren.

 

Rn 16

Zum Eintragungsverfahren und zu den Verfahrensgrundsätzen s.o. Rn 5 ff. Liegen alle Verfahrensvoraussetzungen vor, ist das Grundbuchamt zum Vollzug des Eintragungsantrages verpflichtet (BRHP/Kössinger Rz 20).

II. Mindestanforderung.

 

Rn 17

Eintragung ist der Vermerk des Rechts oder der Rechtsänderung im Grundbuch (vgl Schöner/Stöber Rz 225). Zur Wirksamkeit muss der Vermerk mindestens das Recht oder die Rechtsänderung hinreichend bestimmt bezeichnen, wobei durch Auslegung überwindbare Zweifel oder Lücken nicht schaden (vgl BayObLG NJW 61, 1263), und mit der Unterschrift der zuständigen Personen versehen sein (§ 44 GBO; Schöner/Stöber Rz 225 ff). Bei einem maschinell geführten Grundbuch (EDV-Grundbuch) wird die Eintragung nach §§ 129 f GBO wirksam; eine elektronische Unterschrift ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung (Schöner/Stöber Rz 227a). Für die Löschung von Rechten genügt die bloße ›Rötung‹ im Grundbuch nicht, sondern es ist ein Löschungsvermerk erforderlich oder das Recht wird nicht auf ein anderes Grundbuchblatt mitübertragen (§ 46 GBO). Die Anforderungen an die Bestimmtheit richten sich nach den Vorschriften für das jeweilige Recht (vgl Schöner/Stöber Rz 225). Zur Konkretisierung des Rechts soll in den Fällen des § 874 auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden (§ 44 II GBO). IÜ macht ein Verfahrensverstoß die Eintragung nicht unwirksam (vgl Grüneberg/Herrler Rz 13).

III. Berichtigung.

 

Rn 18

Eine unrichtige aber wirksame Eintragung kann nicht nach § 53 GBO vAw gelöscht werden, sondern allein im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 894 beseitigt oder der öffentliche Glaube durch einen Widerspruch nach § 899 zerstört werden (BRHP/Kössinger Rz 21 f). Unwirksame oder inhaltlich unzulässige wie unvollständige Eintragungen müssen dagegen vAw nach § 53 GBO gelöscht werden (BRHP/Kössinger Rz 21 f).

IV. Inhalt und Auslegung.

 

Rn 19

Der Inhalt der Grundbucheintragung ergibt sich durch Auslegung nach § 133 des Eintragungsvermerkes zusammen mit der nach § 874 in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung (BGH NJW-RR 99, 167 [OLG Düsseldorf 04.08.1998 - 25 Wx 108/97]; Schöner/Stöber Rz 225, 293 mwN). Dabei dürfen zur Auslegung auch nicht eingetragene Teile der nach § 874 zulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung (BGH NJW 92, 2886; Soergel/Stürner Rz 20) sowie Umstände außerhalb der Urkunde herangezogen werden, sofern sie für jedermann ohne weiteres erkennbar waren (BGH NJW 92, 2886, Schöner/Stöber Rz 293; Soergel/Stürner Rz 20).

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