Rn 18

§ 566 ist nicht zwingend. Allerdings kann der Grundsatz ›Veräußerung bricht nicht Miete‹ kaum durch eine formularvertragliche Klausel ohne Verstoß gegen § 307 unterlaufen werden. Auch eine bloße Vereinbarung zwischen ursprünglichem Vermieter und Erwerber ist unwirksam. Zur Abbedingung der Rechtsfolgen bedarf es eines dreiseitigen Vertrages von Mieter, ursprünglichem Vermieter und Erwerber. Nach aA soll § 566 eine Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter zulassen, da § 566 nicht den Schutz des Erwerbers, sondern den Schutz des Mieters bezwecke (für Geschäftsraummiete vgl Leo NZM 06, 244).

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