Rn 3
Hinsichtlich der subjektiven Erwerbsvoraussetzungen gilt, dass ein Eigentumserwerb ausscheidet, soweit der Eigen- oder Nutzungsbesitzer im Zeitpunkt des Besitzerwerbs der Hauptsache nicht gutgläubig iS von § 932 II ist, dh ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass kein Eigentum oder Nutzungsrecht besteht.
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