Rn 9

Der Erwerber kann in diesem Stadium noch keine Mieterhöhung verlangen und auch noch nicht aus eigenem (vgl LG Flensburg WuM 07, 634) Recht die Kündigung des Vertrages erklären. Lediglich die Mietansprüche kann der Veräußerer bereits vor der Umschreibung im Grundbuch wirksam an den Erwerber abtreten, nicht jedoch das Kündigungsrecht (LG Berlin ZMR 96, 325). Allerdings soll es möglich sein, den Erwerber zur Ausübung des Kündigungsrechts im eigenen Namen sowie zur Erklärung einer Mieterhöhung zu ermächtigen (vgl KG ZMR 08, 365).

 

Rn 10

Str ist, ob der Erwerber in sog Kündigungslagen eintritt. Für die Kündigungsgründe Eigenbedarf und Hinderung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung wird überwiegend davon ausgegangen, dass das Kündigungsrecht mit dem Eigentumsübergang erlischt.

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