Rn 13

Vor Eigentumsumschreibung kann der Mieter allein ggü dem ursprünglichen Eigentümer und Vermieter kündigen. Ggü dem Erwerber kann der Mieter kündigen, wenn der ursprüngliche Vermieter bereits mit Kaufvertragsabschluss einen (in Wahrheit erst künftigen) Rechtsübergang ggü dem Mieter anzeigte; auch wenn noch kein Eigentumsübergang im Grundbuch erfolgte. Hier wird § 566e I analog angewandt. Erfährt der Mieter von der tatsächlich erfolgten Veräußerung gar nichts und kündigt er das Mietverhältnis ggü dem ursprünglichen Vermieter, muss der neue Vermieter/Erwerber die ausgesprochene Kündigung gem § 242 gegen sich gelten lassen.

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