Rn 23

SNRe können nach hM im Wege des Rechtskaufs zwischen den WEigtümern erworben bzw veräußert werden. Ein verdinglichtes SNR geht beim Kauf/Erwerb eines SonderE vom Verkäufer auf den Erwerber/Käufer als Inhalt des SonderE ohne Weiteres und ohne besondere Abrede über (Oldenbg IMR 20, 2417; s aber BGH ZWE 17, 169 Rz 20). Ein schuldrechtliches SNR geht beim Kauf/Erwerb eines SonderE vom Verkäufer auf den Erwerber/Käufer hingegen nicht als Inhalt des SonderE über. Die hM nimmt indes an, dass das SNR als begünstigende Vereinbarung wegen der Bestimmung des § 746 BGB auch auf den Käufer/Erwerber übergeht. Andere vertreten, dass § 746 BGB nicht anwendbar sei. Sie kommen iErg meist auch zu einer Übertragung, da sie dem Käufer/Erwerber den ›Eintritt‹ in die dem schuldrechtlichen SNR zu Grunde liegende Vereinbarung erlauben. Wird ein anderes Wohnungseigentum veräußert, geht ein schuldrechtliches SNR unter, wenn und soweit der Erwerber nicht in die Vereinbarung, mit der das schuldrechtliche SNR begründet wurde, eintritt. Die WEigtümer können untereinander ein SNR isoliert, also ohne SonderE übertragen. Es lassen sich sogar Teile eines SNRs übertragen, etwa beschränkt auf eine genau bezeichnete Hälfte eines Dachbodens (BayObLG ZMR 91, 313; dazu muss es zuvor geteilt werden).

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