Rn 4

Wenn die Hauptsache abhandengekommen ist, steht § 935 einem Erwerb an Bestandteilen entgegen, da diese zur Substanz der Sache gehören, welche dem Eigentümer verbleiben sollen (Soergel/Henssler Rz 5). Einen Fruchterwerb schließt § 935 dagegen nicht aus (Staud/Gursky § 955 Rz 9).

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