Rn 1

§ 955 ergänzt die §§ 953, 954 um einen Fall des redlichen Erwerbs. Hauptanwendungsfeld des § 955 sind also die Trennung durch den vermeintlichen Eigentümer oder den vermeintlich dinglich Berechtigten von Erzeugnissen und von Bestandteilen (soweit sie zu den Früchten der Sache gehören). Zu Grunde kann dem liegen, dass eine gewollte Übereignung fehlgeschlagen ist oder dass die Bestellung eines Nutzungsrechts fehlgeschlagen ist, ohne dass es dem Erwerber bekannt oder grob fahrlässig unbekannt ist. § 955 gilt für Erzeugnisse und abw von §§ 953, 954, 956, 957 nur für solche Bestandteile, die eine bestimmungsgemäße Ausbeute der Hauptsache darstellen.

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