Rn 5

Str ist, ob bei Vermietung durch einen von mehreren Miteigentümern § 566 eingreift (auch bei Zustimmung der übrigen Miteigentümer abl BGH NZM 04, 300 [BGH 22.10.2003 - XII ZR 119/02]; aA Karlsr NJW 81, 1278 [OLG Karlsruhe 10.02.1981 - 3 RE-Miet 1/81], LG Hamburg WuM 01, 281; vgl Grunewald NJW 09, 3486). In der Zustimmung müsste zugleich eine Bevollmächtigung zum Abschluss des Mietvertrages gelegen haben. Zur analogen Anwendung vgl Saarbr ZMR 14, 35 sowie BGH ZMR 17, 968 = MDR 17, 1234: Vermietung durch Dritten im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers. Der Erwerber eines Miteigentumsanteils (MEA) tritt in ein zwischen der Miteigentümergemeinschaft und einem oder einzelnen ihrer Mitglieder bestehendes Wohnraummietverhältnis gem § 566 I ein (BGH ZMR 18, 742). Der Erwerb eines MEA am vermieteten Grundstück durch einen Minderjährigen ist wegen § 566 nicht lediglich rechtlich vorteilhaft iSv § 107, weshalb ein Ergänzungspfleger genehmigen muss (BGH NZM 22, 704; Zich MietRB 22, 236; Klose NJ 22, 368 [BGH 28.04.2022 - V ZB 4/21]).

 

Rn 6

§ 566 soll auch anwendbar sein, wenn ein Dritter als Sondereigentums- oder Hausverwalter zwar in eigenem Namen handelnd, aber mit Ermächtigung des Grundeigentümers den Mietvertrag abgeschlossen hat (Saarbrücken ZMR 16, 371; Celle ZMR 00, 284). Zur Anmietung vom Zwangsverwalter vgl BGH ZMR 13, 866. § 566 ist analog anwendbar, wenn der Vermieter selbst eine vertragliche Gesamtkonstruktion geschaffen hat, die ihn wirtschaftlich in die Position eines Eigentümers brachte, und nur formal diese Eigentümerstellung auf eine Dritte übertragen wurde (arg Treuhandvertrag) und er so auch ggü Mietern auftrat (LG Lübeck ZMR 22, 728; Lammel JurisPR-MietR 16/22 Anm 5).

 

Rn 7

Wird durch den Grundeigentümer/Vermieter zweier rechtlich selbstständiger Grundstücke mit einheitlichem Mietvertrag das Objekt vermietet, nebst anschließender Veräußerung an verschiedene Erwerber, ist wegen der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses und vor dem Hintergrund des Mieterschutzes, ähnl wie bei der Aufteilung in Wohnungseigentum von einer Gesamtvermieterstellung aller Erwerber auszugehen (BGH ZMR 12, 692).

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