Rn 15

Bereits fällige vor Eigentumsumschreibung begründete Ansprüche verbleiben beim bisherigen Vermieter und müssen ggf im notariellen Kaufvertrag durch Abtretung rechtsgeschäftlich auf den Erwerber übertragen werden. Hatte der ursprüngliche Vermieter den Vertrag wirksam mit einer Kündigungsfrist gekündigt, die bei Eigentumsübergang noch nicht abgelaufen war, so entsteht der Herausgabeanspruch (§ 546) in der Person des Erwerbers (BGH NJW 78, 2148 [BGH 28.06.1978 - VIII ZR 139/77]). Der Käufer kann vom Verkäufer ermächtigt werden, schon vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch (Eintritt des Käufers in die Vermieterstellung) im eigenen Namen ein Mieterhöhungsbegehren gemäß § 558a zu stellen. Dessen Wirksamkeit hängt nicht davon ab, dass die Ermächtigung offengelegt wurde (BGH ZMR 14, 620). In den Anspruch des Veräußerers gegen den Mieter wegen einer noch nicht erbrachten Kautionsleistung tritt der Erwerber ein (BGH ZMR 12, 856; zum Verzicht durch Rückzahlung vgl AG Hamburg-Altona ZMR 19, 410), nicht dagegen in Verpflichtungen aus einem zugunsten des Mieters vereinbarten Ankaufsrecht (BGH ZMR 17, 34).

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