Fachbeiträge & Kommentare zu Ehegatte

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FF 5/2017, FF 5/2017 / Versorgungsausgleich

Die der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellten Vordienstzeiten sind im Versorgungsausgleich beachtlich, wenn sie für die Erwerbsdauer der Versorgung und deshalb auch für die Höhe der Versorgungszusage Bedeutung haben [im Anschluss an Senatsbeschl. v. 24.6.2009 – XII ZB 137/07, FamRZ 2009, 1735]. Eine arbeitsvertragliche Anrechnung der Vordienstzeiten auf d...mehr

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AGS 5/2017, Keine Bewertung... / 1 Aus den Gründen

Die nach §§ 32 Abs. 2, 59 Abs. 1 FamGKG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin führt zur Abänderung des vom AG festgesetzten Mehrwerts für die im Scheidungstermin geschlossenen Vereinbarungen. Die Beschwerde weist zu Recht darauf hin, dass hinsichtlich der vom Ehemann nach Nr. 5 der Scheidungsfolgenvereinbarung zu leistenden Einmalzahlung nich...mehr

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FF 5/2017, Verfestigte Lebe... / 1 Aus den Gründen:

… Durch hiermit vollinhaltlich in Bezug genommenen Beschl. v. 11.5.2016 hat das Amtsgericht unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin 4.271,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.1.2016 zu zahlen. Hiergegen wenden sich die Antragstellerin mit ihrer zulässigen, in...mehr

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FF 5/2017, Familienarbeit –... / 2. Familienarbeit im BGB

Bekanntlich bildet das geltende Familienrecht des BGB die Grundwertung des Grundgesetzes auch nicht annähernd ab. Zwar wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf den Gedanken der prinzipiellen Gleichwertigkeit von Erwerbsarbeit und Familienarbeit als Konsequenz einvernehmlicher Arbeitsteilung zurückgeführt.[18] Dieses Prinzip gewinnt aber erst bei Ende der ...mehr

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AGK 5/2017, Die Verfahrensw... / c) Anpassungsverfahren nach den §§ 33, 34 VersAusglG

Es gilt auch hier § 50 FamGKG Auch in Anpassungsverfahren nach den §§ 33, 34 VersAusglG richtet sich der Verfahrenswert nach § 50 FamGKG, und zwar richtigerweise nach § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. FamGKG. Maßgebend sind daher 10 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten. Beispiel Der Ausgleichspflichtige schuldet dem Ausgleichsberechtigten ausgehend von seiner ungekürzten ...mehr

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FF 5/2017, Familienarbeit –... / 1. Die Vorgabe des GG: Gleichwertigkeit von Familien- und Erwerbsarbeit

Das Grundgesetz sieht dies anders: Das BVerfG leitet eine Gleichwertigkeit von Familienarbeit und Erwerbsarbeit unmittelbar aus der Verfassung ab.[14] Das GG schütze die Ehe gem. Art. 6 Abs. 1, 3 Abs. 2 GG nur als die partnerschaftliche, gleichberechtigte Gemeinschaft der Ehegatten.[15] Die Ehegatten hätten gleiches Recht und gleiche Verantwortung bei der Ausgestaltung ihres...mehr

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FoVo 5/2017, Anpassung der Pfändungsfreigrenzen bekannt gemacht: Bereiten Sie sich jetzt schon vor!

Pfändungsfreigrenzenverordnung 2017 verkündet Jetzt ist es amtlich! Was angesichts der Erhöhung des steuerlichen Existenzminimums in den Jahren 2016 und 2017 von 8.472 EUR (Stand 2015) über 8.652 EUR (ab 1.1.2016) auf jetzt 8.820 EUR (seit dem 1.1.2017) absehbar war, ist jetzt auch amtlich: Im Bundesgesetzblatt wurde am 7.4.2017 (BGBl I, 2017, 750) die "Bekanntmachung zu den ...mehr

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AGK 5/2017, Die Verfahrensw... / aa) Überblick

10 % des dreifachen Nettoeinkommens Für Verfahren über den Versorgungsausgleich anlässlich der Scheidung, also insbesondere für den Versorgungsausgleich im Verbundverfahren, sind je Anrecht, das Gegenstand des Verfahrens ist, 10 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten anzusetzen (§ 50 Abs. 1 FamGKG). Abzustellen ist auf das Einkommen beider Ehegatten und zwar zum Zei...mehr

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FF 5/2017, FF 5/2017 / Internationales Recht

Art. 8 Brüssel IIa-VO und Art. 3 EuUntVO sind dahin auszulegen, dass in einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaats, die eine rechtskräftige Entscheidung betreffend die elterliche Verantwortung und die Unterhaltspflichten für ein minderjähriges Kind erlassen haben, nicht mehr dafür zuständig sind, über einen Antrag auf Änderung der in die...mehr

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zerb 5/2017, Beeinträchtigu... / Sachverhalt

Am 24.12.2014 verstarb die Ehefrau des Klägers, Frau Dr. D (nachfolgend Erblasserin genannt), mit der der Kläger bis zum Todestag über 60 Jahre in Zugewinngemeinschaft verheiratet war, in der Ehewohnung in ... Der Beklagte ist eines von vier Kindern des Klägers und der Erblasserin. Am 24.3.1992 schlossen der Kläger und die Erblasserin einen Erbvertrag, wonach sich die Eheleut...mehr

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AGK 5/2017, Die Verfahrensw... / 8. § 50 FamGKG (Versorgungsausgleichssachen)

Hinweis (1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1.000 Euro. (2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgu...mehr

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AGK 5/2017, Die Verfahrensw... / d) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung

20 % des dreifachen Nettoeinkommens Der Verfahrenswert richtet sich nach § 50 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. FamGKG. Für jedes Anrecht der Eheleute ist ein Betrag i.H.v. 20 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten anzusetzen. Abzustellen ist hier gem. § 34 FamGKG auf die Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Einreichung des Ausgleichungsantrags, nicht auf die Einkommensverhä...mehr

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FF 5/2017, FF 5/2017 / Kosten und Gebühren

Wird in einem Verfahren, für das Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, die Verfahrenskostenhilfe auf einen über den Verfahrensgegenstand hinausgehenden Vergleich erstreckt, so sind gemäß §§ 45 Abs. 1, 48 Abs. 1 RVG neben der Einigungsgebühr auch die auf den mitverglichenen Gegenstand anfallende Verfahrensdifferenzgebühr und die nach dem zusammengerechneten Wert berechn...mehr

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zerb 5/2017, Die Stiftung a... / c) Stiftungsorganisation

Die gesetzlich geregelte Struktur der Stiftungsorganisation ist differenziert und steht auch nicht zur Disposition des Stifters.[13] Der Stiftungsvorstand muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen (§ 15 Abs. 1 PSG), von denen mindestens zwei ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat haben. Außerdem dürfen gemäß § 15 Abs. 2 PSG weder die Begünstigten einer...mehr

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AGK 5/2017, Die Verfahrensw... / ee) Herabsetzung wegen Unbilligkeit

Eine Herabsetzung des gefundenen Wertes ist möglich, wenn er nach den besonderen Umständen Einzelfalls unbillig erscheint. Kein Einzelfall und erst recht keine Unbilligkeit sind schon dann gegeben, wenn von der Durchführung des Versorgungsausgleichs abgesehen wird. Keine Herabsetzung wegen Unbilligkeit Eine Herabsetzung des sich nach § 50 Abs. 1 FamGKG ergebenden Verfahrenswe...mehr

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FF 5/2017, FF 5/2017 / Familienvermögensrecht

a) Wird der Übererlös aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks hinterlegt, weil die Gemeinschafter während des Zwangsversteigerungsverfahrens keine Einigung über dessen Verteilung erzielen konnten, setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle fort. b) Allein die Hinterlegung des Übererlöses nach § 117 Abs. 2 S. 3 ZVG führt noch ni...mehr

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zerb 5/2017, Kein Schmerzen... / Aus den Gründen

Die Berufung der Klägerin, die sich nur auf die Abweisung des Zahlungsantrags und nicht zugleich auf die für sie teilweise nachteilige Entscheidung über den Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten bezieht, bleibt erfolglos. Zwar hat das Amtsgericht rechtsfehlerhaft Vortrag übergangen und aus Sicht der Kammer zugleich einen Gesichtspunkt iSv § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ...mehr

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AGK 5/2017, Die Verfahrensw... / ff) Teilvergleiche

Geringerer Wert bei Teil- oder Zwischenvergleichen Möglich sind auch Teil- oder Zwischenvergleiche über einzelne Anrechte. In diesem Fall richtet sich die Einigungsgebühr nicht unbedingt nach dem Verfahrenswert der Folgesache Versorgungsausgleich; es gilt u.U. vielmehr ein geringerer Wert, nämlich 10 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten je Anrecht, über das eine ...mehr

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FF 5/2017, Familienarbeit –... / I. Anlass zum Nachdenken: Ein Fall aus der Praxis

Wer das geltende Güterrecht in Zweifel ziehen will, muss mit Verständnislosigkeit und Abwehr rechnen.[1] Die familienrechtliche community hat sich mit dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und seiner Abwählbarkeit kraft "privatautonomer" Entscheidung der Ehegatten halbwegs rechtssicher eingerichtet.[2] Wer ernsthaft de lege ferenda die Einführung einer moderne...mehr

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zerb 5/2017, Beeinträchtigu... / Aus den Gründen

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückübereignung des streitgegenständlichen Grundstücksanteils gemäß § 2287 Abs. 1 BGB. Die klägerische Partei hat nicht hinreichend vorgetragen/unter Beweis gestellt, dass die Erblasserin die Schenkung in der Absicht getätigt hat, den Kläger als Vertragserben zu beeinträchtigen. In der grundlegenden Entscheidung BG...mehr

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Jansen, SGB VI § 314 Einkom... / 2.3 Keine Einkommensanrechnung auf Renten nach dem vorletzten Ehegatten in Todesfällen vor dem 1.1.1986 (Abs. 2)

Rz. 10 Nach Abs. 2 Satz 1 findet eine Einkommensanrechnung (§ 97) auf eine Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten (§ 46 Abs. 3) nicht statt, wenn der vorletzte Ehegatte vor dem 1.1.1986 gestorben ist. Sofern infolge Auflösung der letzten Ehe neue Ansprüche auf Witwen- oder Witwerrenten entstanden sind, werden diese Ansprüche – abweichend von § 90 Abs. 1 letzter HS – in de...mehr

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Jansen, SGB VI § 314 Einkom... / 2.2 Keine Einkommensanrechnung bei Erklärung der Ehegatten bis zum 31.12.1988 (Abs. 1 2. Alt.)

Rz. 6 Gemäß Abs. 1 2. Alternative unterbleibt die Anrechnung von Einkommen auf Witwen- und Witwerrenten i. S. d. 243 ferner, wenn die Ehegatten bis zum 31.12.1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben haben. Gemäß Art. 2 § 13a Abs. 2 KnVNG, Art. 2 § 18 Abs. 3 ArVNG, Art. 2 § 17a Abs. 2 AnVNG ...mehr

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Jansen, SGB VI § 314 Einkom... / 2.4 Zusammentreffen von Witwen- oder Witwerrenten nach dem vorletzten und letzten Ehegatten (Abs. 3)

2.4.1 Begünstigter Personenkreis Rz. 11 Abs. 3 erfasst Berechtigte, die für denselben Zeitraum sowohl eine Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten (§ 46 Abs. 3, § 243 Abs. 4) als auch eine solche nach dem letzten Ehegatten (§ 46 Abs. 1 und 2, § 243 Abs. 1 bis 3) beanspruchen können (vgl. zu den Anspruchsvoraussetzungen die jeweilige Kommentierung). Rz. 12 Bei de...mehr

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Jansen, SGB VI § 314 Einkom... / 2.4.1 Begünstigter Personenkreis

Rz. 11 Abs. 3 erfasst Berechtigte, die für denselben Zeitraum sowohl eine Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten (§ 46 Abs. 3, § 243 Abs. 4) als auch eine solche nach dem letzten Ehegatten (§ 46 Abs. 1 und 2, § 243 Abs. 1 bis 3) beanspruchen können (vgl. zu den Anspruchsvoraussetzungen die jeweilige Kommentierung). Rz. 12 Bei der Rente nach dem vorletzten Eheg...mehr

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Jansen, SGB VI § 314 Einkom... / 2.4.2 Rechtsfolge

Rz. 13 Auf die Witwenrente- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, bei der Einkommen nach § 114 Abs. 1 SGB IV zu berücksichtigen ist, ist die Witwen- oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten in der Höhe anzurechnen, die sich nach Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes (§ 97 SGB VI i. V. m. §§ 18a bis 18e SGB IV) ergibt (§ ...mehr

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Jansen, SGB VI § 314 Einkom... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 314 enthält Sonderregelungen zu § 97 und in Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 zu § 90. Er regelt als Vertrauensschutzvorschrift, in welchen Fällen eine Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes abweichend von § 97 nicht oder nur stufenweise erfolgt. Die Vorschrift übernimmt die Übergangsregelungen, die bis zum 31.12.1991 in Art. 2 § 17c Abs. 1 KnVNG, Art. 2 § 23b Abs. 1 A...mehr

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Jung, SGB VII § 214 Geltung... / 2.2 Vorschriften zum Jahresarbeitsverdienst (Abs. 2)

Rz. 6 Nach Abs. 2 gelten die Neuregelungen über den Jahresarbeitsverdienst (§§ 81 bis 92) für auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1.1.1997 eingetreten sind, wenn der Jahresarbeitsverdienst erstmals danach festgesetzt wird (dazu BSG, Urteil v. 19.12.2013, B 2 U 5/13 R, NZA 2014 S. 386), oder eine Neufestsetzung nach Maßgabe von § 90 erforderlich ist (Abs. 2 Satz 1). Eine...mehr

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Keine Zusammenveranlagung für die Partner einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft

Leitsatz § 2 Abs. 8 EStG findet auf verschiedengeschlechtliche Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Anwendung. Normenkette § 2 Abs. 8, § 26, § 26b, § 32a EStG Sachverhalt Die verschiedengeschlechtlichen Kläger leben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, führen einen gemeinsamen Haushalt und stehen sozial und wirtschaftlich füreinander ein. Sie haben drei...mehr

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Jansen, SGB VI § 49 Renten ... / 2.2 Antragsberechtigter Personenkreis

Rz. 5 Antragsberechtigt sind der Ehegatte, der geschiedene Ehegatte, der eingetragen Lebenspartner sowie Kinder des Verschollenen; es handelt sich dabei um die Personen, die im Falle des Todes des Versicherten Anspruch auf eine Rente aus dessen Versicherung haben würden (vgl. Komm. unter 2).mehr

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Jansen, SGB IV Vorbemerkungen zu §§ 18a bis 18e

Vorbemerkungen zu §§ 18a bis 18e Witwen- und Witwerrenten der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung werden seit 1986 aufgrund des HEZG v. 11.7.1985 (BGBl. I S. 1450) unter gleichen Voraussetzungen gewährt. Seitdem sind auch eigene Einkünfte auf Hinterbliebenenrenten (seit 1.1.1992: Renten wegen Todes) anzurechnen, soweit sie einen bestimmten Freibetrag überschreiten. Ausn...mehr

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Jansen, SGB VI § 49 Renten ... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift gibt Ehegatten, geschiedenen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern sowie Kindern die Möglichkeit, im Falle der Verschollenheit des Versicherten den Tod fiktiv für den Bereich der Rentenversicherung feststellen zu lassen, ohne die gerichtliche Todeserklärung aufgrund des Verschollenheitsgesetzes (vgl. §§ 2 ff. Verschollenheitsgesetz) abwarten zu müssen ...mehr

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Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zur Erzielung von mehreren Einkunftsarten

Leitsatz Der gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 geltende Höchstbetrag abziehbarer Aufwendungen in Höhe von 1.250 € ist bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen mehrerer Einkunftsarten nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen. Er kann durch die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen in voller...mehr

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FF 4/2017, Bedeutsame Entsc... / IV. Unterhaltsrechtsverhältnis von Ehegatten bei Pflegebedürftigkeit eines Ehegatten

Nach § 1360, 1360a I S. 1 BGB sind Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Der Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB ist ein grundsätzlich wechselseitiger Anspruch unter Ehegatten bei bestehender Lebensgemeinschaft. Er ist, mit Ausnahme des Anspruchs auf ein angemessenes Taschengeld,[36] nicht ...mehr

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FF 4/2017, Bedeutsame Entsc... / 2. Existenznotwendiger Bedarf des Ehegatten in der Pflegeinrichtung

Wird ein Ehegatte pflegebedürftig, so entsteht ihm aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit ein besonderer, in der Regel existenznotwendiger Bedarf. Dieser wird das Einkommen der Ehegatten nicht selten erreichen oder sogar übersteigen. Als unabweisbarer konkreter Bedarf kann er dann – insoweit ähnlich dem allgemeinen Mindestbedarf – nicht auf einen hälftigen Anteil am Familienein...mehr

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FF 4/2017, Bedeutsame Entsc... / V. Unterhaltsrechtsverhältnis von getrenntlebenden und geschiedenen Ehegatten

1. Trennungsunterhalt a) Erwerbsobliegenheit Mit dem Einsetzen des Trennungsunterhaltsanspruchs geht die Frage einher, ab wann es dem bislang den Haushalt führenden, nicht erwerbstätigen Ehegatten obliegt, seinen Bedarf durch eigene Erwerbseinkünfte zu decken. Dies ist im Blick auf die in § 1569 BGB ab Rechtskraft der Scheidung eingeforderte Eigenverantwortung von zentraler Be...mehr

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FF 4/2017, Bedeutsame Entsc... / 1. Familienunterhalt auch bei Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft

Der Anspruch auf Familienunterhalt setzt das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft i.S.v. § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB voraus. Er besteht nicht mehr bei Trennung der Ehegatten. Familienunterhalt wird bei bestehender Lebensgemeinschaft geschuldet, Trennungsunterhalt nach deren Aufhebung. Ob Ehegatten im Rechtssinne getrennt leben, beurteilt sich nach § 1567 BGB. Nach § 1567 Abs....mehr

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FF 4/2017, Bedeutsame Entsc... / aa) Verfestigte Lebensgemeinschaft, § 1579 Nr. 2 BGB

Geben sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte und eine dritte Person vor dem Jobcenter als Bedarfsgemeinschaft aus, kann davon ausgegangen werden, dass sie eine Lebensgemeinschaft i.S.d. § 1579 Nr. 2 BGB bilden. Deren Verfestigung kann sich bereits vor Ablauf von zwei bis drei Jahren herausgebildet haben. Trägt der unterhaltspflichtige Ehegatte zu den Voraussetzungen des § 1...mehr

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FoVo 4/2017, Der Ablauf des Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft aus Sicht des Gläubigers

Zentrale Bedeutung der Informationsbeschaffung Effektiv vollstrecken kann nur, wer über hinreichende Informationen zum Aufenthalt, zum Einkommen und zum Vermögen des Schuldners verfügt. Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten der Informationsbeschaffung spielt die Abnahme der Vermögensauskunft eine zentrale Rolle. Die Praxis zeigt, dass das Vermögensverzeichnis häufig nicht ...mehr

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FF 4/2017, Bedeutsame Entsc... / a) Erwerbsobliegenheit

Mit dem Einsetzen des Trennungsunterhaltsanspruchs geht die Frage einher, ab wann es dem bislang den Haushalt führenden, nicht erwerbstätigen Ehegatten obliegt, seinen Bedarf durch eigene Erwerbseinkünfte zu decken. Dies ist im Blick auf die in § 1569 BGB ab Rechtskraft der Scheidung eingeforderte Eigenverantwortung von zentraler Bedeutung. Die Rechtsprechung hebt auf den Ei...mehr

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FF 4/2017, Bedeutsame Entsc... / dd) Schwerwiegendes Fehlverhalten gegen den Unterhaltspflichtigen, § 1579 Nr. 7 BGB

Der Verwirkungstatbestand nach § 1579 Nr. 7 BGB wird nicht durch die Veröffentlichung eines Fotos mit dem neuen Partner begründet. Dies mag nicht nötig und nicht gerade geschmackvoll gewesen sein. Es ist aber heute allgemein üblich, Umstände seines Privatlebens in den sozialen Netzwerken zugänglich zu machen. Eine schwerwiegende Verunglimpfung des Unterhaltspflichtigen zumal...mehr

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FF 4/2017, Bedeutsame Entsc... / dd) Darlegungs- und Beweislast

Ist nach Lage des Falles von besonders günstigen Lebensverhältnissen auszugehen, hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte die Darlegungs- und Beweislast für seinen aktuellen persönlichen Bedarf. Insoweit kann er die jeweiligen Bedarfspositionen exemplarisch und unter Angabe der jeweiligen Größenordnung so weitgehend darlegen, dass sie jedenfalls einer Schätzung nach § 287 ZPO ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Persönliche Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

Rz. 32 [Autor/Stand] Alle Gesellschafter oder Mitglieder der Gemeinschaft müssen Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sein. Es muss sich somit um aktive Land- und Forstwirte handeln. An der Gemeinschaft darf keine Person beteiligt sein, die selbst keine aktive land- und forstwirtschaftliche Betätigung ausübt. Rz. 33 [Autor/Stand] Weiter müssen die aktiven Land...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / e) Sonderfälle der Zurechnung

Rz. 151 [Autor/Stand] Bei Treuhandverhältnissen ist bereits beim Erlass des Einheitswertbescheides zu prüfen, wem das Grundstück zuzurechnen ist. Folglich ist zu entscheiden, ob ein Treuhandverhältnis besteht und ob das Grundstück dem Treuhänder oder dem Treugeber zuzurechnen ist. Hat das FA das Grundstück dem Treuhänder zugerechnet, kann dieser nur gegen die Zurechnungsfest...mehr

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FF 4/2017, Rückblick auf 40 Jahre Familienrechtsreform einschließlichFamiliengerichtsbarkeit undaktuelle Reformvorhaben

Interview mit Heiko Maas, Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz © phototek Heiko Mass FF/Schnitzler: In diesem Jahr wird am 1.7.2017 das 40-jährige Jubiläum der umfassenden Ehe- und Familienrechtsreform aus dem Jahre 1977 gefeiert, die das gesamte Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht revolutionierte. Es ist angebracht, einen Rückblick zu wagen. Wie fällt Ihr persö...mehr

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FF 4/2017, Bedeutsame Entsc... / bb) Berücksichtigung des ehebedingten Nachteils allein beim Unterhaltsberechtigten

Der ehebedingte Erwerbsnachteil des unterhaltsberechtigten Ehegatten begrenzt regelmäßig die Herabsetzung seines nachehelichen Unterhaltsanspruchs gem. § 1578b BGB. Dieser Nachteil ist nicht hälftig auf beide geschiedenen Ehegatten zu verteilen, sondern in voller Höhe zugunsten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Das Gesetz sieht einen vollständigen Ausgleich des ...mehr

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zerb 4/2017, Neues aus dem ... / i) Abgesang: Die sozialrechtliche Erbenhaftung im SGB II

Der Gesetzgeber lässt die beiden Existenzsicherungssysteme des SGB II und SGB XII tatbestandlich auseinanderdriften. Der Begriff des Einkommens weicht voneinander ab. Neu ist auch die Abschaffung der sozialhilferechtlichen Erbenhaftung im SGB II. In § 35 SGB II war bisher in großer Ähnlichkeit zu § 102 SGB XII die sozialhilferechtliche Erbenhaftung geregelt. Zu Lebzeiten gesc...mehr

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FF 4/2017, Bedeutsame Entsc... / 3. Ausnahmsweise Beachtlichkeit der Leistungsfähigkeit beim Familienunterhalt

Trotz fortbestehender ehelicher Lebensgemeinschaft ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen auch beim Familienunterhalt als Anspruchsvoraussetzung zu beachten. Dem Unterhaltspflichtigen muss im Unterschied zum Fall des häuslichen Zusammenlebens in dieser Lebenssituation auch beim Familienunterhalt der angemessene eigene Unterhalt als Selbstbehalt belassen werden....mehr

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FF 4/2017, Bedeutsame Entsc... / c) Verwirkung nach § 1579 BGB

Der zunächst in konkreter Höhe festzustellende Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt kann der Verwirkung unterliegen. Ob er herabgesetzt oder zeitlich begrenzt wird oder gar in Gänze wegfällt, ist im Einzelfall zu entscheiden. Die Praxis wird vorwiegend von § 1579 Nr. 2 BGB oder den Tatbeständen bestimmt, die auf einem persönlichen Fehlverhalten des Unterhalt fordernden Ehega...mehr

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FoVo 4/2017, Ergänzungsfragen bei der Abnahme der Vermögensauskunft

Wird dem Schuldner die Vermögensauskunft abgenommen, greift der Gerichtsvollzieher (GV) auf den amtlichen Vordruck des Vermögensverzeichnisses zurück und füllt dies nach der Neuregelung in § 802f Abs. 5 S. 1 ZPO gemeinsam mit dem Schuldner elektronisch aus. Das Formular des Vermögensverzeichnisses ist allerdings nicht vollständig und auch nicht abschließend, was allgemein an...mehr

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FF 4/2017, Auskunft über di... / 2 Anmerkung

Der BGH greift in seiner Entscheidung zwei Themenkomplexe auf, die bei der Umsetzung eines Auskunftsanspruches besondere Bedeutung besitzen. Neben der praxisrelevanten Präzisierung des Umfangs zu erteilender Informationen wird durch den Beschluss insbesondere der Kreis der Auskunftspflichtigen näher definiert, wobei die Entscheidungsbegründung zu Recht auf einem dies stützen...mehr