Trotz fortbestehender ehelicher Lebensgemeinschaft ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen auch beim Familienunterhalt als Anspruchsvoraussetzung zu beachten. Dem Unterhaltspflichtigen muss im Unterschied zum Fall des häuslichen Zusammenlebens in dieser Lebenssituation auch beim Familienunterhalt der angemessene eigene Unterhalt als Selbstbehalt belassen werden. Er kann mit dem sog. Ehegattenselbstbehalt bemessen werden, denn insoweit liegt eine dem Trennungsunterhalt vergleichbare Situation vor. Ob darüber hinaus dem Unterhaltspflichtigen wegen des Halbteilungsgrundsatzes auch gegenüber dem konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten generell die Hälfte seines Einkommens als Selbstbehalt zu belassen ist, erscheint – so der BGH – naheliegend, bedarf in der vorliegenden Fallkonstellation eines den Ehegattenselbstbehalt nur geringfügig übersteigenden Einkommens aber keiner Entscheidung.[39]

[39] BGH, Beschl. v. 27.4.2016 – XII ZB 485/14, NJW 2016, 2122 m. Anm. Reinken = FamRZ 2016, 1142.

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