Es gilt auch hier § 50 FamGKG

Auch in Anpassungsverfahren nach den §§ 33, 34 VersAusglG richtet sich der Verfahrenswert nach § 50 FamGKG, und zwar richtigerweise nach § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. FamGKG. Maßgebend sind daher 10 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten.

 

Beispiel

Der Ausgleichspflichtige schuldet dem Ausgleichsberechtigten ausgehend von seiner ungekürzten Versorgung (1.500,00 EUR) und eigenen Einkünften des Ausgleichsberechtigten i.H.v. 1.250,00 EUR nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 125,00 EUR. Nach Kürzung der Versorgung entspricht die Versorgung des Pflichtigen 1.100,00 EUR. Er beantragt beim FamG die Aussetzung der Kürzung seiner Versorgung i.H.v. jeweils monatlich 125,00 EUR.

Der Verfahrenswert entspricht 10 % des dreifachen Nettoeinkommens der Beteiligten zum Zeitpunkt der Einreichung des Anpassungsantrags, § 34 FamGKG, (1 x 10 % aus 5.250,00 EUR), also 525,00 EUR. Dieser Wert ist nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG auf den Mindestwert i.H.v. 1.000,00 EUR anzuheben.

 

Anpassungsverfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG

1. Im Verfahren zur Anpassung wegen Unterhalt nach §§ 33, 34 VersAusglG ist die Verfahrenswertfestsetzung nach § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. FamGKG vorzunehmen.

2. Danach ist für jedes betroffene Anrecht ein Betrag von 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens beider Ehegatten anzusetzen.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.10.2014 – 16 WF 142/14, NZFam 2015, 368 = Justiz 2015, 176 = FamRZ 2015, 529

 

Anpassungsverfahren nach §§ 32 ff. VersAusglG

Der Verfahrenswert im Verfahren nach §§ 32 ff. VersAusglG bestimmt sich nach § 50 Abs. 1 S. 1 1. Var. FamGKG.

OLG Koblenz, Beschl. v. 14.11.2016 – 13 UF 530/16, FamRZ 2017, 709

Das OLG Hamm stellt zwar auch auf § 50 FamGKG ab, nimmt aber einen Fall des § 50 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. FamGKG an. Maßgebend sind danach 20 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten.

 

Anpassungsverfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG

Der Verfahrenswert für Anpassungsverfahren nach den §§ 33, 34 VersAusglG ist nach § 50 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. FamGKG festzusetzen.

OLG Hamm, Beschl. v. 9.12.2014 – II-2 WF 192/14, AGS 2015, 137 = NZFam 2015, 180 = FamRZ 2015, 954 = NJW-Spezial 2015, 187

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