Geben sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte und eine dritte Person vor dem Jobcenter als Bedarfsgemeinschaft aus, kann davon ausgegangen werden, dass sie eine Lebensgemeinschaft i.S.d. § 1579 Nr. 2 BGB bilden. Deren Verfestigung kann sich bereits vor Ablauf von zwei bis drei Jahren herausgebildet haben. Trägt der unterhaltspflichtige Ehegatte zu den Voraussetzungen des § 1579 Nr. 2 BGB substantiiert vor, hat sich der andere Ehegatte dazu näher zu äußern und substantiiert zu erwidern.[50]

Eine Verfestigung der Lebensgemeinschaft kann ferner nach einer kürzeren als der in der Regel veranschlagten Zeit von zwei bis drei Jahren angenommen werden, etwa dann, wenn bereits knapp 1 ½ Jahre nach der Trennung ein von dem neuen Partner stammendes Kind geboren wurde.[51]

Andererseits liegt eine verfestigte Lebensgemeinschaft i.S.d. § 1579 Nr. 2 BGB selbst bei einer etwa 14 Monate dauernden Beziehung eines Ehegatten nicht vor, wenn dieser mit seinem neuen Lebenspartner im Zeitpunkt der Entscheidung erst seit etwa vier Monaten in einem gemeinsamen Haushalt lebt.[52]

Bei einer Beziehung, die nicht überwiegend durch ein Zusammenwohnen und auch nicht durch ein gemeinsames Wirtschaften geprägt ist, ist eine verfestigte Beziehung aber dann erreicht, wenn die Partner seit fünf Jahren in der Öffentlichkeit, bei gemeinsamen Urlauben und der Freizeitgestaltung als Paar auftreten und Feiertage und Familienfeste zusammen mit Familienangehörigen verbringen.[53]

[50] KG Beschl. v. 28.4.2016 – 13 UF 17/16, FF 2016, 502 m. Anm. Schnitzler.
[51] OLG Koblenz, Beschl. v. 13.4.2016 – 13 UF 16716, FamRZ 2016, 1938.
[52] AG Lemgo, Beschl. v. 8.6.2015 – 8 F 43/15, BeckRS 2016, 01082 bespr. von Schneider, NZFam 2016, 269.
[53] OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.4.2016 – 13 UF 1/13, NZFam 2016, 983 m. Anm. Schuldei = NJOZ 2016, 1673.

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