Nach § 1360, 1360a I S. 1 BGB sind Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Der Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB ist ein grundsätzlich wechselseitiger Anspruch unter Ehegatten bei bestehender Lebensgemeinschaft. Er ist, mit Ausnahme des Anspruchs auf ein angemessenes Taschengeld,[36] nicht auf Zahlung einer Unterhaltsrente gerichtet. Lebt ein Ehegatte wegen eingetretener Pflegbedürftigkeit in einer Pflegeeinrichtung, muss geklärt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen sich der Familienunterhalt auch auf Zahlung einer Unterhaltsrente richtet. Dies ist Gegenstand einer Entscheidung des BGH.

[36] BGH, Urt. v. 12.12.20112 – XII ZR 43/11, NJW 2013, 686 = FamRZ 2013, 363.

1. Familienunterhalt auch bei Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft

Der Anspruch auf Familienunterhalt setzt das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft i.S.v. § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB voraus. Er besteht nicht mehr bei Trennung der Ehegatten. Familienunterhalt wird bei bestehender Lebensgemeinschaft geschuldet, Trennungsunterhalt nach deren Aufhebung.

Ob Ehegatten im Rechtssinne getrennt leben, beurteilt sich nach § 1567 BGB. Nach § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht selbst dann, wenn die Ehegatten einvernehmlich eigenständige Haushalte unterhalten. Auch bei dauerhafter stationärer Pflege eines Ehegatten in einem Pflegeheim führt die von den Ehegatten vollzogene räumliche Trennung nicht zu einer Trennung im rechtlichen Sinne. Allein mit der Aufnahme eines Ehegatten in einer Pflegeeinrichtung ist nur eine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft verbunden. Will ein Ehegatte die Trennung i.S.v. § 1567 BGB herbeiführen, so bedarf es hierzu einer entsprechenden Äußerung oder eines sonstigen für den anderen Ehegatten erkennbaren Verhaltens, das unmissverständlich den Willen zum Ausdruck bringt, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht weiterführen zu wollen.[37]

[37] So schon BGH, Urt. v. 25.1.1989 – IVB ZR 34/88, NJW 1989, 1988 = FamRZ 1989, 479.

2. Existenznotwendiger Bedarf des Ehegatten in der Pflegeinrichtung

Wird ein Ehegatte pflegebedürftig, so entsteht ihm aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit ein besonderer, in der Regel existenznotwendiger Bedarf. Dieser wird das Einkommen der Ehegatten nicht selten erreichen oder sogar übersteigen. Als unabweisbarer konkreter Bedarf kann er dann – insoweit ähnlich dem allgemeinen Mindestbedarf – nicht auf einen hälftigen Anteil am Familieneinkommen beschränkt bleiben, sondern bemisst sich nach den für den Lebensbedarf des pflegebedürftigen Ehegatten konkret erforderlichen Kosten. Der Bedarf kann in diesem Fall wie der Bedarf pflegebedürftiger Eltern im Rahmen des Elternunterhalts bemessen werden. Er bestimmt sich somit bei stationärer Pflege nach den Heim- und Pflegekosten zuzüglich eines Barbetrags für die Bedürfnisse des täglichen Lebens.[38]

[38] BGH, Urt. v. 21.11.2012 – XII ZR 150/10, FF 2013, 373 = NJW 2013, 301 = FamRZ 2013, 203.

3. Ausnahmsweise Beachtlichkeit der Leistungsfähigkeit beim Familienunterhalt

Trotz fortbestehender ehelicher Lebensgemeinschaft ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen auch beim Familienunterhalt als Anspruchsvoraussetzung zu beachten. Dem Unterhaltspflichtigen muss im Unterschied zum Fall des häuslichen Zusammenlebens in dieser Lebenssituation auch beim Familienunterhalt der angemessene eigene Unterhalt als Selbstbehalt belassen werden. Er kann mit dem sog. Ehegattenselbstbehalt bemessen werden, denn insoweit liegt eine dem Trennungsunterhalt vergleichbare Situation vor. Ob darüber hinaus dem Unterhaltspflichtigen wegen des Halbteilungsgrundsatzes auch gegenüber dem konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten generell die Hälfte seines Einkommens als Selbstbehalt zu belassen ist, erscheint – so der BGH – naheliegend, bedarf in der vorliegenden Fallkonstellation eines den Ehegattenselbstbehalt nur geringfügig übersteigenden Einkommens aber keiner Entscheidung.[39]

[39] BGH, Beschl. v. 27.4.2016 – XII ZB 485/14, NJW 2016, 2122 m. Anm. Reinken = FamRZ 2016, 1142.

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