Geringerer Wert bei Teil- oder Zwischenvergleichen

Möglich sind auch Teil- oder Zwischenvergleiche über einzelne Anrechte. In diesem Fall richtet sich die Einigungsgebühr nicht unbedingt nach dem Verfahrenswert der Folgesache Versorgungsausgleich; es gilt u.U. vielmehr ein geringerer Wert, nämlich 10 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten je Anrecht, über das eine Einigung getroffen worden ist.

 

Einigung über Startgutschriften

Der Gegenstandswert der Einigungsgebühr richtet sich im Fall eines Teilvergleichs nach dem Wert der Anrechte, über die eine Einigung erzielt worden ist und ist in der Regel niedriger als der Gegenstandswert der Geschäfts- oder Verfahrensgebühr.

OLG Hamm, Beschl. v. 2.7.2012 – II-6 WF 127/12, AGS 2012, 464 = MDR 2012, 1468 = FamRZ 2013, 397 = FamFR 2012, 377 = NJW-Spezial 2012, 605 = RVGreport 2012, 459

 

Verzicht auf Betriebsrenten

Auch eine Vereinbarung über den teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs löst eine Einigungsgebühr aus. Dabei bildet der Wert der Anrechte, über die eine Einigung erzielt wurde, die Basis für die Einigungsgebühr.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.4.2012 – 16 WF 79/12, AGS 2013, 169 = FamRZ 2013, 395

 

Beispiel

Das dreifache Nettoeinkommen der Eheleute beläuft sich auf 15.000,00 EUR. Gegenstand des Verfahrens sind zwei gesetzliche und zwei betriebliche Anrechte. Die zu den betrieblichen Anrechten erteilten Auskünfte sind aufgrund Unwirksamkeit der Satzung unzutreffend. Die Beteiligten einigen sich, dass die unzutreffenden Auskünfte der Ausgleichsberechnung zugrunde gelegt werden sollen. Das Gericht führt daraufhin auf dieser Basis den Versorgungsausgleich durch.

Der Verfahrenswert beträgt 4 x 10 % x 15.000,00 EUR = 6.000,00 EUR. Die Einigungsgebühr der beteiligten Anwälte berechnet sich dagegen nur aus einem Wert von 2 x 10 % x 15.000,00 EUR = 3.000,00 EUR.

Mindestwert greift nicht

Zu beachten ist, dass in diesen Fallkonstellationen der Mindestwert nach § 50 FamGKG nicht greift, da der Mindestwert nur für den Gesamtwert gilt, nicht aber für Teilwerte.

 

Beispiel

Das dreifache Nettoeinkommen der Eheleute beläuft sich auf 6.000,00 EUR. Gegenstand des Verfahrens sind zwei gesetzliche Anrechte und zwei betriebliche Anrechte. Im Termin stellen die Beteiligten fest, dass hinsichtlich des Anrechts der Ehefrau die Kontenklärung wegen der Erziehungszeiten noch nicht durchgeführt ist. Die Beteiligten einigen sich, dass der Ausgleich aufgrund des ungeklärten Kontos durchgeführt werden solle. Das Gericht führt daraufhin auf dieser Basis den Versorgungsausgleich durch.

Der Verfahrenswert beträgt 4 x 10 % x 6.000,00 EUR = 2.400,00 EUR. Die Einigungsgebühr der beteiligten Anwälte berechnet sich dagegen nur aus einem Wert von 1 x 10 % x 6.000,00 EUR = 600,00 EUR. Eine Anhebung auf 1.000,00 EUR (§ 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG) kommt nicht in Betracht.

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