Wird dem Schuldner die Vermögensauskunft abgenommen, greift der Gerichtsvollzieher (GV) auf den amtlichen Vordruck des Vermögensverzeichnisses zurück und füllt dies nach der Neuregelung in § 802f Abs. 5 S. 1 ZPO gemeinsam mit dem Schuldner elektronisch aus. Das Formular des Vermögensverzeichnisses ist allerdings nicht vollständig und auch nicht abschließend, was allgemein anerkannt ist. Der Gläubiger kann danach ergänzende Fragen stellen. Das ist auch in der Gerichtsvollziehergeschäftsanordnung (GVGA) ausdrücklich geregelt: "Der Gerichtsvollzieher hat auf Vollständigkeit der Angaben unter Beachtung der vom Gläubiger im Termin oder zuvor schriftlich gestellten Fragen zu dringen", § 138 Abs. 1 S. 4 GVGA.

Nutzen Sie die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen

Nachfolgend präsentiert FoVo Ihnen einige naheliegende Ergänzungsfragen. Dabei ist es wichtig, dem GV – nicht dem Schuldner – zugleich auch zu erläutern, dass die Frage vermögensbezogen ist, damit dieser sie nicht als unzulässig zurückweist. Auch müssen die Fragen einen konkreten Bezug zum Schuldner haben. Vermögensfragen, die ganz offensichtlich nicht zum Schuldner passen, sind ebenfalls unzulässig.

 

Muster: Beispiele für Ergänzungsfragen zum Vermögensverzeichnis

 
Frage Hintergrund
Nutzt der Schuldner ein fremdes Kfz und welche vertraglichen Verhältnisse liegen dem zugrunde?(AG Verden JurBüro 2005, 553; LG Cottbus JurBüro 2000, 326, 327; LG Passau JurBüro 1996, 329) Pfändung des Herausgabeanspruchs aus einem möglichen Treuhandvertrag, Anfechtung einer vorherigen Übertragung des Fahrzeuges auf einen Dritten.
   
Soweit das Fahrzeug des Schuldners an einen Dritten zur Sicherheit übereignet ist: In welcher Höhe valutiert die Forderung noch?(LG Darmstadt JurBüro 1999, 104) Prüfung, ob und, wenn ja, mit welcher Aussicht auf Erfolg der Rückgewähranspruch gepfändet werden kann.
   
Wo befindet sich der von dem Schuldner genutzte Pkw regelmäßig? Ermöglichung der Sachpfändung nach § 808 ZPO, § 107 GVGA, § 1006 BGB auch dann, wenn der SU nicht Eigentümer ist, weil es nach § 808 ZPO darauf nicht ankommt und weitergehende Ansprüche des SU denkbar sind (etwa bei der Sicherungsübereignung an die Bank der Anspruch auf Rückübertragung nach Abzahlung des Kredits). Im VV wird aber nur nach einem Pkw im Eigentum des SU gefragt.
   
Erbringt der Schuldner gegenüber der Person, die ihn unterhält, Dienstleistungen irgendeiner Art? Wenn ja, welche und in welchem Umfang? Namen und Anschrift des Dritten sind ebenso anzugeben wie mögliche Gegenleistungen. Dies gilt auch, wenn die Schuldnerin angibt, sie sei Hausfrau und werde von ihrem Lebensgefährten unterhalten. Pfändung verschleierten Einkommens nach § 850h ZPO.
   
Ist der Schuldner im Erwerbsgeschäft des Ehegatten oder im Geschäft eines sonstigen Dritten tätig, welches ihm zuvor gehörte? Ist er mit dem Arbeitgeber verwandt oder nah befreundet? Welche Tätigkeiten übt er dort aus und welche Geld- und welche Sachleistungen (Kost, Logis, Kleidung, Warenleistungen, Dienstleistungen, Nutzung fremder Einrichtungen) erhält er? Pfändung verschleierten Einkommens nach § 850h ZPO evtl. nach Zusammenrechnung mit weiterem Arbeitseinkommen nach § 850e ZPO.
   
Sofern dem Schuldner das konkrete Einkommen seines Ehegatten nicht bekannt ist, möge er Namen, Anschrift des Ehegatten, die Beschäftigungsstelle und den Umfang der Tätigkeit angeben. Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO. Pfändung des Taschengeldanspruchs.
   
Soweit der Schuldner angibt, seinen Lebensunterhalt von Zuwendungen Dritter zu bestreiten, möge er deren Namen und Anschrift sowie den Zeitraum und die Höhe der Zuwendungen nennen. Werden für die Zuwendungen Dienste irgendwelcher Art erbracht? Kontrolle nach § 840 ZPO, inwieweit der Schuldner einen Anspruch auf diese Zahlungen hat. Kontrolle, ob wegen Wegfalls der Zuwendung ein Antrag nach § 802d ZPO zulässig ist. Pfändung verschleierten oder verschobenen Vermögens nach § 850h ZPO. Dies gilt auch, wenn der Schuldner angibt, er lebe von der "Gutmütigkeit" seiner Ehefrau und zugleich bekundet, er leiste seinen Kindern Naturalunterhalt.

Welche Schwierigkeiten haben Sie?

Gibt es Fragen, die Sie im Vermögensverzeichnis vermissen, oder Nachfragen, die Sie vom Gerichtsvollzieher nicht beantwortet sehen? Beanstanden Gerichtsvollzieher Fragen und aus welchen Gründen? Schreiben Sie uns und wir werden im Rahmen unserer Berichterstattung versuchen, diese Fragen aufzugreifen.

FoVo 4/2017, S. 67 - 69

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