Ist nach Lage des Falles von besonders günstigen Lebensverhältnissen auszugehen, hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte die Darlegungs- und Beweislast für seinen aktuellen persönlichen Bedarf. Insoweit kann er die jeweiligen Bedarfspositionen exemplarisch und unter Angabe der jeweiligen Größenordnung so weitgehend darlegen, dass sie jedenfalls einer Schätzung nach § 287 ZPO zugänglich sind.[48]

Eine Schätzung nach § 287 ZPO kommt umso eher in Betracht, als es sich um existenziell notwendige Bedarfspositionen handelt. Die Substantiierung zur Höhe der Bedarfspositionen kann durch Vorlage von Belegen zu den jeweiligen Kosten in vergangener Zeit vorgenommen werden. Der konkrete Bedarf zu existenziell notwendigen Bedarfspositionen (z.B. Essen, Trinken, Kleidung, Wohnen) kann aber bei unzureichender Substantiierung nicht auf null gesetzt werden, er bedarf dann der Schätzung durch das Familiengericht.[49]

[48] OLG Hamm, Beschl. v. 21.3.2016 – 4 UF 14/14, BeckRS 2016, 11349 bespr. von Höhler-Heun, NZFam 2016,708; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.3.2016 – 3 UF 141/14, FF 2016, 205 = BeckRS 2016, 08153 bespr. von Finke, NZFam 2016,659.
[49] OLG Hamm, Beschl. v. 21.3.2016 – 4 UF 14/14, BeckRS 2016, 11349 bespr. von Höhler-Heun, NZFam 2016, 708.

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