1. Art. 8 Brüssel IIa-VO und Art. 3 EuUntVO sind dahin auszulegen, dass in einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaats, die eine rechtskräftige Entscheidung betreffend die elterliche Verantwortung und die Unterhaltspflichten für ein minderjähriges Kind erlassen haben, nicht mehr dafür zuständig sind, über einen Antrag auf Änderung der in dieser Entscheidung getroffenen Verfügungen zu entscheiden, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats hat. Für die Entscheidung über den Antrag sind die Gerichte dieses anderen Mitgliedstaats zuständig (EuGH, Urt. v. 15.2.2017 – Rs. C-499/15).
  2. Eine Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB kann durch gemeinsame Erklärung der Ehegatten in der Form des Art. 10 Abs. 2 S. 2 EGBGB für die Zukunft zurückgenommen oder geändert werden, solange sie keine Auswirkung auf den in der Ehe geführten Namen hat (KG, Beschl. v. 23.2.2017 – 1 W 111/16, juris).
  3. a) Nach Art. 40 des irakischen Gesetzes über das Personalstatut, Gesetz Nr. 188 von 1959, zuletzt geändert durch die Änderungsgesetze Nr. 19/1999 und 22/1999 (irak. PSG), kann eine Ehe, die ohne Zustimmung des Richters vor Vollendung des 18. Lebensjahres geschlossen worden ist, gerichtlich auf Antrag einer Partei aufgelöst werden. b) Daraus folgt im Umkehrschluss, dass diese Ehe trotz fehlender Ehemündigkeit eines Ehegatten wirksam geschlossen ist. Die Registrierung der Eheschließung nach Maßgabe des Art. 10 irak. PSG wirkt nur deklaratorisch; die Ehe ist auch ohne Eintragung wirksam. (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.3.2017 – 2 UF 236/15, juris)

Autor: Gabriele Ey , Vorsitzende Richterin am OLG Köln

FF 5/2017, S. 214 - 218

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