Eine Herabsetzung des gefundenen Wertes ist möglich, wenn er nach den besonderen Umständen Einzelfalls unbillig erscheint. Kein Einzelfall und erst recht keine Unbilligkeit sind schon dann gegeben, wenn von der Durchführung des Versorgungsausgleichs abgesehen wird.
Keine Herabsetzung wegen Unbilligkeit
Eine Herabsetzung des sich nach § 50 Abs. 1 FamGKG ergebenden Verfahrenswertes nach Abs. 3 der Vorschrift kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich nur dann, wenn der regelrecht ermittelte Wert in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang, zur Schwierigkeit und zur Bedeutung der Sache mehr steht. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht schon dann vor, wenn wegen der Geringfügigkeit der Anrechte vom Ausgleich abgesehen wird.
OLG Naumburg, Beschl. v. 13.6.2013 – 3 WF 139/13, AGS 2013, 413
Gegenteiliger Auffassung ist z.B. das OLG Stuttgart, das bei einem vertraglichen Ausschluss nur den Mindestwert annehmen will.
Herabsetzung wegen Unbilligkeit
Der Ehesache ist ein Wert von 1.000,00 EUR für die Folgesache Versorgungsausgleich gem. § 50 FamGKG hinzuzurechnen, auch wenn die Ehegatten in einer notariell beurkundeten Vereinbarung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet haben. Dies entspricht dem Mindestwert.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.1.2015 – 11 WF 6/15, AGS 2015, 133 = FamRZ 2016, 164
Anders verhält es sich bei Anrechten ohne Ehezeitanteil. Hier kann aufgrund des geringeren Aufwands gegebenenfalls ein geringerer Wert angenommen werden oder diese gänzlich unberücksichtigt bleiben.
Herabsetzung wegen Unbilligkeit
Nicht verfallbare Anrechte oder Anrechte ohne Ehezeitanteil können nach Billigkeit von der Festsetzung des Verfahrenswerts im Versorgungsausgleich ausgenommen werden.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.9.2010 – 16 WF 205/10, AGS 2010, 557 = FamRZ 2011, 134 = NJW-RR 2011, 227 = FamFR 2010, 493 = FF 2011, 130
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