20 % des dreifachen Nettoeinkommens

Der Verfahrenswert richtet sich nach § 50 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. FamGKG. Für jedes Anrecht der Eheleute ist ein Betrag i.H.v. 20 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten anzusetzen.

Abzustellen ist hier gem. § 34 FamGKG auf die Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Einreichung des Ausgleichungsantrags, nicht auf die Einkommensverhältnisse bei Einreichung des Scheidungsantrags.

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