Fachbeiträge & Kommentare zu Dividende

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6 Voraussetzungen für den Abzug der genossenschaftliche Rückvergütungen

Tz. 9 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Die Abziehbarkeit der von der Gen gezahlten Rückvergütung als BA iSd § 22 KStG ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft: Es muss sich – in Abgrenzung zu einem Preisnachlass – um eine Rückvergütung handeln. Hierzu s Tz 10 ff. Die für die Rückvergütung verwendeten Beträge müssen im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sein. Hierzu s Tz ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2 Die Abgrenzung zur Gewinnausschüttung

Tz. 13 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Über die steuerliche Charakterisierung der Rückvergütungen in der Hinsicht, ob es sich hierbei um verteilte Gewinne oder um BA handelt, herrschte lange Streit (s Urt des BFH v 25.8.1953, BStBl III 1954, 36, mit umfangreichen Lit-Angaben). Zur Darstellung der Rechtsentwicklung s auch Urt des BFH v 26.06.1964 (BStBl III 1964, 614). Der BFH (s ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.5.2 Umrechnung des Höchstbetrags der zulässigen Rückvergütung in einen grundsätzlich einheitlichen Prozentsatz des Umsatzes bzw Warenbezugs

Tz. 52 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Der nach § 22 Abs 1 S 3 KStG ermittelte absolute Höchstbetrag für die Rückvergütung ist also in einen Prozentsatz (bezogen auf die jeweiligen Zweckgeschäfte mit den Mitgliedern/Genossen) umzurechnen. Dieser Prozentsatz ist auf das Zweckgeschäft mit den einzelnen Genossen anzuwenden Praxis-Beispiel Fortführung des Bsp 1 (s Tz 48 ): Der Gewinn au...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.5.3 Ausnahmen von dem Gebot der einheitlich zu ermittelnden Rückvergütungen

8.5.3.1 Ausnahme für Umsätze mit Tabakwaren Tz. 53 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Die erste Ausnahme gilt für die Umsätze der Konsumgen in Tabakwaren, weil nach dem TabakStG auf die Tabakwaren im Einzelhandel weder Rabatte noch gen Rückvergütungen gewährt werden dürfen (s R 22 Abs 5 S 3 KStR 2022; und s § 26 TabakStG; zu dieser Regelung s auch Urt des BFH v 28.11.1968, BStBl II 1...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 11 Nachträgliche Rückvergütungen bei Mehrgewinnen durch Außenprüfung

Tz. 62 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Der bei einer Außenprüfung sich ergebende Mehrgewinn kann unter den Voraussetzungen des § 22 KStG iRe Rückvergütung stlich als BA abgezogen werden (s R 22 Abs 6 KStR 2022; und s Urt des BFH v 25.08.1953, BStBl III 1954, 36). Hierzu ist jedoch erforderlich, dass ein entspr Beschl der Generalversammlung gefasst wird und dass die H-Bil der Gen ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2 Die Erwirtschaftung der Rückvergütung im Mitgliedergeschäft

Tz. 22 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Rückvergütungen sind nach § 22 Abs 1 S 1 KStG nur insoweit als BA vom gen Gewinn abzb, ‹als die dafür verwendeten Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sind›. Der Mitgliederbegriff und die Geschäfte mit Mitgliedern spielen bei der Besteuerung der Gen eine bedeutende Rolle (s § 5 Abs 1 Nr 14 KStG; und s R 5.11 KStR 2022). § 22 K...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.2 Frist für die Bezahlung der Rückvergütung

Tz. 61 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Die stliche Anerkennung der Rückstellung ist von der weiteren Voraussetzung abhängig, dass die Rückvergütung, ohne dass es auf den Zeitpunkt der Aufstellung oder Errichtung der St-Bil ankommt, spätestens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Wj gezahlt oder gutgeschrieben worden ist (s R 22 Abs 4 S 2 KStR 2022). Diese Verw-Auff ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12 Formal wirksamer Beschluss über die Zahlung der Rückvergütung

Tz. 66 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Der Abzug der Rückvergütungen als BA setzt weiterhin voraus, dass sie auf einem durch die Satzung der Gen eingeräumten Anspruch des Mitglieds beruht oder durch Beschl der Verwaltungsorgane der Gen festgelegt und der Beschl den Mitgliedern bekannt gegeben worden ist oder in der Generalversammlung (s § 43 GenG) beschlossen worden ist, die den Gew...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG § 22 Genossenschaftliche Rückvergütung

Ausgewählte Literaturhinweise: Paulick, Die Warenrückvergütung, ihr Wesen und ihre stliche Behandlung, Bd V der Quellen und Studien des Instituts für Gen-Wesen an der Universität Münster, Neuwied 1951; Grieger, Zur KSt der Gen, DStZ (A) 1954, 361; Paulick, Krit Betrachtungen zur neueren Rspr des BFH auf dem Gebiete der Gen-Besteuerung, StuW 1958 Sp 671; Schubert, Die Warenrückve...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.5 Bemessung der den einzelnen Mitgliedern zu gewährenden Rückvergütung

8.5.1 Gebot der gleichmäßigen Behandlung der Mitglieder Tz. 51 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Bei der Gewährung von gen Rückvergütungen sind die Mitglieder gleichmäßig zu behandeln. Gem § 22 Abs 2 S 1 KStG sind die Rückvergütungen nur abzb, wenn sie unter Bemessung nach der Höhe des Umsatzes zwischen den Mitgliedern und der Gen bezahlt sind. R 22 Abs 5 S 1 KStR 2022 präzisiert di...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.4 Nachzahlungen und Rückzahlungen von Unkostenbeiträgen stehen den Rückvergütungen gleich

7.4.1 Nachzahlungen Tz. 16 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Nach § 22 Abs 2 S 2 KStG sind Nachzahlungen der Gen für Lieferungen oder Leistungen wie gen Rückvergütungen zu behandeln. Es handelt sich hierbei um Nachzahlungen der Gen für Lieferungen und Leistungen der Genossen. Von einer Nachzahlung ist immer dann zu sprechen, wenn die Genossen ihre Erzeugnisse an die Gen liefern oder...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9 Bilanzierung der Rückvergütungen

Tz. 56 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Obwohl gen Rückvergütungen vom erzielten Gewinn des Geschäftsjahres abhängig sind und daher – wie auch GA – idR erst nach Ablauf des Wj beschlossen werden, für das sie erfolgen, stellen sie doch eine zum Schluss dieses Wj zu passivierende Verbindlichkeit (BA des abgelaufenen Wj) dar (s Urt des BFH v 08.11.1960, BStBl III 1960, 523). Daher is...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7 Begriff der Rückvergütung

7.1 Allgemeines Tz. 10 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Die Rückvergütung ist eine der Gen eigene, nur bei dieser anzutreffende Form der Überschussbeteiligung (s Klein in Mössner/Oellerich/Valta, KStG, § 22 Rn 36). Im GenG sind die Rückvergütungen nicht geregelt. Nach der Rspr (s Urt des BFH v 10.02.1965, HFR 1965, 450) handelt es sich bei den Rückvergütungen um eine auf gewohnheit...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8. Ermittlung der abziehbaren genossenschaftlichen Rückvergütungen

8.1 Allgemeines Tz. 20 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Bei dem nach § 22 KStG zu ermittelnden Betrag handelt es sich um den Höchstbetrag der stlich abzb Rückvergütung. Niedrigere Rückvergütungen sind – bei Einhaltung der weiteren Voraussetzungen – stlich stets abzb, da die Gen den Höchstbetrag nicht ausschöpfen muss. Zu den Rechtsfolgen einer den Höchstbetrag übersteigenden Rückve...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10 "Bezahlung" der Rückvergütung als Voraussetzung für den Abzug

10.1 Begriff der "Bezahlung" Tz. 57 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Nach § 22 Abs 2 S 1 KStG ist Voraussetzung für den Abzug der Rückvergütung, dass diese bezahlt ist. Grds lässt sich begrifflich und auch bzgl des Anliegens des Tatbestandsmerkmals eine gewisse Nähe zur sog "tats Durchführung" eines GAV feststellen, weshalb auch die dortige Rechtsentwicklung (insbes zur Zahlungsfri...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.3 Umsatzsteuer auf verdeckte Gewinnausschüttungen

Tz. 29 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die in § 10 Nr 2 KStG neben der USt auf Entnahmen ausdrücklich genannte nabzb USt auf vGA der Regelfall ist. Der die USt auslösenden vGA kann hierbei sowohl ein Tatbestand des § 3 Abs 1b Nr 1 UStG (ustliche Lieferung oder Entnahme eines Gegenstands für unternehmensfremde Zwecke), als auch ein Tat...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Verdeckte Gewinnausschüttung

Rn. 71 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Um iRd Übertragung einer Versorgungsverpflichtung auf einen Pensionsfonds gleichhohe Versorgungszahlungen mit hoher Sicherheit oder gar Garantie zu erzielen, wird die KapGes an den Pensionsfonds einen Beitrag leisten müssen, der den Teilwert gemäß § 6a EStG erheblich übersteigt. Dieser Beitrag ist nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst und ...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 29. BMF, Schr. v. 26.9.2014 – IV B 5 - S 1300/09/10003 – DOK 2014/0599097, BStBl. I 2014, 1258 (Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen [DBA] auf Personengesellschaften)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen auf Einkünfte, die von Personengesellschaften erzielt werden, Folgendes: Inhaltsverzeichnismehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.1 Allgemeines

Tz. 10 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Die Rückvergütung ist eine der Gen eigene, nur bei dieser anzutreffende Form der Überschussbeteiligung (s Klein in Mössner/Oellerich/Valta, KStG, § 22 Rn 36). Im GenG sind die Rückvergütungen nicht geregelt. Nach der Rspr (s Urt des BFH v 10.02.1965, HFR 1965, 450) handelt es sich bei den Rückvergütungen um eine auf gewohnheitsrechtlicher (b...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.5.3.2 Ausnahme für Genossenschaften mit verschiedenen Geschäftssparten

Tz. 54 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Eine weitere Ausnahme kann gewährt werden, wenn in der Gen vd Geschäftssparten vorliegen, die als Betriebsabteilungen iRd Gesamtbetriebs der Gen eine gewisse Bedeutung haben. Dies wird zB beim Bezugsgeschäft, Absatzgeschäft, Kreditgeschäft und den übrigen in R 22 Abs 5 S 6 KStR 2022 aufgeführten Geschäften unterstellt. In diesen Fällen ist d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.3 Die Abgrenzung zum Preisnachlass

Tz. 15 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Da die Rückvergütung vom einzelnen Umsatzgeschäft losgelöst ist, beruht sie nicht auf schuldrechtlichen Lieferungs- und Leistungsbeziehungen zwischen Gen und Genossen (s Urt des FG Nbg v 06.11.2012, EFG 2013, 885). Die Rückvergütung stellt somit keinen nachträglichen Preisnachlass, wie Boni, Rabatte uä, dar. Der Unterschied zwischen dem Prei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.5.3.3 Ausnahme für Genossenschaften mit verschiedenen Geschäftssparten und verschiedenartigen Umsätzen

Tz. 55 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Wenn in den vd Sparten verschiedenartige Umsätze zusammentreffen, mit der Folge, dass in den einzelnen Geschäftssparten sowohl das Verhältnis des in der Sparte erwirtschafteten Überschusses zu dem in der Sparte erzielten Umsatz als auch das Verhältnis des in der Sparte erzielten Mitgliederumsatzes zu dem in der Sparte erzielten Gesamtumsatz ...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 4. BMF, Schr. v. 24.12.1999 – IV B 4 - S 1300 - 111/99, BStBl. I 1999, 1076 (Grundsätze der Verwaltung für die Prüfung der Aufteilung der Einkünfte bei Betriebsstätten international tätiger Unternehmen [Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze])

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Frage, nach welchen Grundsätzen das Betriebsvermögen und die Einkünfte eines Unternehmens zwischen dem Stammhaus in einem Staat und seiner/seinen Betriebsstätte/n in dem anderen Staat oder anderen Staaten nach innerstaatlichem Recht und den Abkommen zur Vermeidung der D...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Allgemeines

Rn. 330 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Neben den Abs 1–3 des § 17 EStG normiert Abs 4 drei gesetzliche Fiktionen, die der Veräußerung gleichgestellt werden. Kennzeichnend für alle Fiktionen ist, dass – zumindest in Teilen – eine Rückzahlung von EK der KapGes an den Gesellschafter vorgenommen wird. Durch die sprachliche Neufassung des § 17 Abs 4 EStG aufgrund des SEStEG gelten die...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.5.1 Gebot der gleichmäßigen Behandlung der Mitglieder

Tz. 51 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Bei der Gewährung von gen Rückvergütungen sind die Mitglieder gleichmäßig zu behandeln. Gem § 22 Abs 2 S 1 KStG sind die Rückvergütungen nur abzb, wenn sie unter Bemessung nach der Höhe des Umsatzes zwischen den Mitgliedern und der Gen bezahlt sind. R 22 Abs 5 S 1 KStR 2022 präzisiert dies dahingehend, dass die Rückvergütungen nach der Höhe ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.1 Begriff der "Bezahlung"

Tz. 57 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Nach § 22 Abs 2 S 1 KStG ist Voraussetzung für den Abzug der Rückvergütung, dass diese bezahlt ist. Grds lässt sich begrifflich und auch bzgl des Anliegens des Tatbestandsmerkmals eine gewisse Nähe zur sog "tats Durchführung" eines GAV feststellen, weshalb auch die dortige Rechtsentwicklung (insbes zur Zahlungsfrist) beobachtet werden sollte...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.4.1 Nachzahlungen

Tz. 16 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Nach § 22 Abs 2 S 2 KStG sind Nachzahlungen der Gen für Lieferungen oder Leistungen wie gen Rückvergütungen zu behandeln. Es handelt sich hierbei um Nachzahlungen der Gen für Lieferungen und Leistungen der Genossen. Von einer Nachzahlung ist immer dann zu sprechen, wenn die Genossen ihre Erzeugnisse an die Gen liefern oder Leistungen gegenüb...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.3.1 Allgemeines

Tz. 36 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Mit der Rückvergütung soll entspr dem Gen-Prinzip, die Mitglieder zu fördern und nicht selbst Gewinne zu erzielen (s § 1 GenG), (nur) der im Mitgliedergeschäft iSd § 22 KStG erzielte Gewinn (nach dem Ges-Wortlaut: die im Mitgliedergeschäft erwirtschafteten Beträge) an die Mitglieder verteilt werden. Den Mitgliedern soll im Wege der Rückvergü...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4 Ermittlung des Überschusses aus dem Mitgliedergeschäft (§ 22 Abs 1 Satz 2 KStG)

Tz. 45 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Der nach § 22 Abs 1 S 4 KStG ermittelte Überschuss bildet die BMG zur Ermittlung der anteilig im Mitgliedergeschäft erwirtschafteten Beträge. Dieser Gewinn aus dem Geschäft mit Mitgliedern ist also nicht zB durch eine gesonderte Buchführung zu ermitteln, sondern wird – aus Vereinfachungsgründen – iHd Beträge, die sich aus der in § 22 Abs 1 S...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.5.3.1 Ausnahme für Umsätze mit Tabakwaren

Tz. 53 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Die erste Ausnahme gilt für die Umsätze der Konsumgen in Tabakwaren, weil nach dem TabakStG auf die Tabakwaren im Einzelhandel weder Rabatte noch gen Rückvergütungen gewährt werden dürfen (s R 22 Abs 5 S 3 KStR 2022; und s § 26 TabakStG; zu dieser Regelung s auch Urt des BFH v 28.11.1968, BStBl II 1969, 245). Eine Nichtgewährung von Rückverg...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 15 Besteuerung beim Mitglied und Verhältnis zu § 20 Abs 1 Nr 1 EStG (Abgeltungsteuer)

Tz. 71 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Die derzeitige Praxis und Auff im Schrifttum berücksichtigt Rückvergütungen von Gen beim Empfänger wie eine Minderung/Erhöhung des der Rückvergütung zu Grunde liegenden Geschäfts (s Klein in Mössner/Oellerich/Valta, KStG, § 22 Rn 301ff; Rüsch in F/D, § 22 KStG, Rn 63). Dies soll nur gelten, soweit die Voraussetzungen des § 22 KStG erfüllt un...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.1 Allgemeines

Tz. 20 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Bei dem nach § 22 KStG zu ermittelnden Betrag handelt es sich um den Höchstbetrag der stlich abzb Rückvergütung. Niedrigere Rückvergütungen sind – bei Einhaltung der weiteren Voraussetzungen – stlich stets abzb, da die Gen den Höchstbetrag nicht ausschöpfen muss. Zu den Rechtsfolgen einer den Höchstbetrag übersteigenden Rückvergütung s Tz 68...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Allgemeines

Rn. 170 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Der Veräußerungspreis iSd § 17 Abs 2 S 1 EStG ist das Entgelt, welches dem Veräußerer für die Übertragung am wirtschaftlichen Eigentum der Anteile zufließt. Das umfasst alle vom Erwerber erhaltenen Gegenleistungen. Diese können zusätzlich oder ausschließlich auch in Form von Sach-, Dienstleistungen, Rechten, Abtretungen von Forderungen oder...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Sinn und Zweck der Vorschrift

Tz. 2 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Anders als Kap-Ges, die auf die Förderung der eigenen Gewinne ausgerichtet sind, dienen Gen gem § 1 GenG dem Zweck, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder (Genossen) oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Die Genossen sind dabei nicht nur die Träger der Gen, sondern auch deren...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.2 Erwerb der Mitgliedschaft im Laufe des Geschäftsjahrs

Tz. 24 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Treten Mitglieder erst im Laufe des Geschäftsjahrs in eine Gen ein, so kann ihnen eine Rückvergütung auch für die Umsätze (Einkäufe) vom Beginn des Jahres ab gewährt werden; aus Vereinfachungsgründen sind die Umsätze (Einkäufe) vom Beginn des Geschäftsjahres ab bis zum Eintritt als Mitgliederumsätze (-einkäufe) anzusehen (s R 22 Abs 11 KStR ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.3.4 Nebengeschäfte

Tz. 33 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Alle übrigen Geschäfte einer Gen rechnen zu den Nebengeschäften (s R 5.11 Abs 6 Nr 4 KStR 2022). Nebengeschäfte zählen auch dann nicht zu den "Mitgliedergeschäften" iSd § 22 KStG, wenn bzw soweit sie mit den Mitgliedern der Gen abgeschlossen werden. Zu einer Bagatellgrenze bzgl der Berücksichtigung von Nebengeschäften bei der Bemessung der R...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.3.6 Genossenschaft mit umfangreichem Nichtmitglieder-Geschäft

Tz. 35 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Im Leitsatz des Urt des BFH v 15.04.1970 (BStBl II 1970, 532) ist ausgeführt, dass der Charakter der Gen und damit die Abzugsfähigkeit der Rückvergütung als BA verloren gehe, wenn die Zahl der in den Geschäftsbetrieb einbezogenen Nichtmitglieder oder der Umfang der Zweckgeschäfte mit Nichtmitgliedern außer Verhältnis zur Zahl der Mitglieder ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4.2 Gewinn aus dem Mitgliedergeschäft bei den übrigen Genossenschaften

Tz. 49 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Bei den übrigen Gen (zB Bezugs- und Einkaufsgen, Beförderungsgen, Nutzungsgen) ist der Überschuss (s Tz 36 ff) im Verhältnis des Mitgliederumsatzes zum Gesamtumsatz aufzuteilen (s § 22 Abs 2 S 2 Nr 2 KStG). Zu Möglichkeiten zur Ermittlung des Mitgliederumsatzes s Rüsch (in F/D, KStG, § 22 Rn 47ff). Gesamtumsatz idS ist die Summe der Umsätze ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Überblick über den Inhalt der Vorschrift

Tz. 1 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Nach § 22 Abs 1 S 1 KStG sind gen Rückvergütungen nur insoweit abzb, als die dafür verwendeten Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet wurden. Hierzu s Tz 22 ff. § 22 Abs 1 S 2 KStG bestimmt – einerseits für Absatz- und Produktionsgen und andererseits für die übrigen Gen –, wie die im Mitgliedergeschäft erwirtschafteten Beträge aus dem Ü...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 22. BMF, Schr. v. 29.3.2011 – IV B 5 - S 1341/09/10004 – DOK 2011/0203248, BStBl. I 2011, 277 (Anwendung des § 1 AStG auf Fälle von Teilwertabschreibungen und anderen Wertminderungen auf Darlehen an verbundene ausländische Unternehmen)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 1 AStG auf Fälle von Teilwertabschreibungen und anderen Wertminderungen auf Darlehen an verbundene ausländische Unternehmen Folgendes: Inhaltsverzeichnismehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.3 Begriff "Mitgliedergeschäft"

Tz. 25 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Für die Besteuerung von Gen sind folgende Arten von Geschäften zu unterscheiden (s R 5.11 Abs 6 KStR 2022): Zweckgeschäfte (s Tz 27 ff und s § 5 Abs 1 Nr 14 KStG Tz 25 ff), Gegengeschäfte (s Tz 31 und s § 5 Abs 1 Nr 14 KStG Tz 30), Hilfsgeschäfte (s Tz 32 und s § 5 Abs 1 Nr 14 KStG Tz 31 ff), Nebengeschäfte (s Tz 33 und s § 5 Abs 1 Nr 14 KStG Tz...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.3.2 Gegengeschäfte

Tz. 31 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Bei den Gegengeschäften handelt es sich im eigentlichen Sinne nicht um Mitgliedergeschäfte. Sie dienen zur Durchführung der Zweckgeschäfte, werden jedoch idR mit Nichtmitgliedern abgeschlossen (s die Beispiele in R 5.11 Abs 6 Nr 2 KStR 2022). Es handelt sich im Prinzip um das Gegengeschäft zum Mitgliedergeschäft, das diesem zeitlich vorgehen...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.3.2 Abzug des Gewinns aus Nebengeschäften

Tz. 41 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Nach der Überschussdefinition des § 22 Abs 1 S 4 KStG muss der Gewinn aus Nebengeschäften bei der Ermittlung des für die Verhältnisrechnung maßgebenden Einkommens ausgeklammert werden. Der Grund für diese Handhabung liegt darin, dass die Nebengeschäfte nicht der Erfüllung des satzungsmäßigen Gegenstands der Gen dienen, sondern auf eine erwer...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4.1 Gewinn aus dem Mitgliedergeschäft bei Absatz- und Produktionsgenossenschaften

Tz. 47 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Bei den Absatz- und Produktionsgen stellen die Einkäufe bei den Genossen die Zweckgeschäfte dar. Bei ihnen ist zur Feststellung der im Mitgliedergeschäft erwirtschafteten Beträge der Überschuss (s Tz 36 ff) im Verhältnis des Wareneinkaufs bei Mitgliedern zum gesamten Wareneinkauf aufzuteilen (s § 22 Abs 1 S 2 Nr 1 KStG). Zum gesamten Warenein...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4.3 Gewinn aus dem Mitgliedergeschäft bei Bezugs- und Absatzgenossenschaften

Tz. 50 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Entspr der Mischform dieser Gen (s Tz 30) ist der Überschuss (s Tz 36 ff) der Bezugs- und Absatzgen im Verhältnis der Summe aus dem Umsatz mit Mitgliedern im Bezugsgeschäft und dem Wareneinkauf bei Mitgliedern im Absatzgeschäft zur Summe aus dem Gesamtumsatz im Bezugsgeschäft und dem gesamten Wareneinkauf im Absatzgeschäft aufzuteilen (s R 2...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3 Rechtsentwicklung der Vorschrift

Tz. 6 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Das KStG 1920 v 30.03.1920 (RGBl 1920, 303) und das KStG 1925 v 10.08.1925 (RGBl I 1925, 208) enthielten weitgehende St-Befreiungen für bestimmte Eink der Gen bzw bestimmte Arten von Gen. Eine umfassende St-Pflicht der Gen, vergleichbar derjenigen der Kap-Ges, war erstmals im KStG 1934 v 16.10.1934 (RGBl I 1934, 1031) geregelt. § 23 der Vorsc...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.4.2 Rückzahlung von Unkostenbeiträge

Tz. 19 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Nach § 22 Abs 2 S 2 KStG sind auch Rückzahlungen von Unkostenbeiträgen wie gen Rückvergütungen zu behandeln. Die Rückzahlung von Unkostenbeiträgen ist idR bei Nutzungsgen anzutreffen. Eine Rückzahlung idS liegt vor, wenn eine Gen ihren Mitgliedern etwas zur Nutzung zur Verfügung stellt und hierfür unterjährig (Un-)Kostenbeiträge erhält, die ...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 1. BdF, Schr. v. 23.2.1983 – IV C 5 - S 1341 - 4/83, BStBl. I 1983, 218 (Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen [Verwaltungsgrundsätze])

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Frage, nach welchen Grundsätzen die internationale Einkunftsabgrenzung nach dem Maßstab des Fremdvergleichs in den Regelungen des innerstaatlichen Rechts und der Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen ist, folgendes: 1. Die Rechtsgrundlagen zur Einkunftsabg...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 39. BMF, Schr. v. 6.6.2023 – IV B 5-S 1341/19/10017 :003 – DOK 2023/0537819, BStBl. I 2023, 1093 (Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023)

Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten folgende Grundsätze für die internationale Einkunftsabgrenzung nach dem Maßstab des Fremdvergleichs in den Regelungen des innerstaatlichen Rechts und der Doppelbesteuerungsabkommen:mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 2.27.2 Indirekte Zuordnung von Einkünften aus Kapitalanlagen (§ 27 Absatz 2 BsGaV)

334 Ist eine direkte Zuordnung von Vermögenswerten und von entsprechenden Kapitalerträgen zu einer Versicherungsbetriebsstätte nicht möglich, so ist – ggf. ergänzend zur direkten Zuordnung nach § 27 Absatz 1 BsGaV – eine indirekte Zuordnung der Kapitaleinkünfte durchzuführen. 335 Eine indirekte Zuordnung ist z.B. erforderlich, wenn von der Versicherungsbetriebsstätte direkt...mehr