Rz. 184

Allgemeines

Mit der Erfassung besonderer Tätigkeitsbereiche und außerordentlicher Geschäftsvorfälle, die in den Abs. 4–6 nicht berücksichtigt wurden,[1] wird die zuvor kritisierte Besteuerungslücke weitgehend vermieden.[2]

 

Rz. 185

Die verschiedenen Arten von Sondergewinnen sind erschöpfend in § 13a Abs. 7 Satz 1 Nrn. 1–4 EStG aufgezählt.[3] Sondergewinne sind Gewinne (Nr. 1) aus

  • der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden und dem dazugehörigen Aufwuchs, von Gebäuden, immateriellen Wirtschaftsgütern und Beteiligungen (Buchstabe a);
  • der Veräußerung oder Entnahme der übrigen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Tieren, wenn der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert für das jeweilige Wirtschaftsgut mehr als 15 000 EUR betragen hat (Buchst. b);
  • Entschädigungen, die für den Verlust, den Untergang oder die Wertminderung der in Buchst. a und b genannten Wirtschaftsgüter gewährt worden sind (Buchst. c);
  • der Auflösung von Rücklagen (Buchst. d).

Ferner sind als Sondergewinne

  • Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben aus der Berichtigung von Vorsteuern nach § 15a UStG (Nr. 2)
  • Einnahmen aus grundsätzlich gewerblichen Tätigkeiten, die nach dem Subsidiaritätsprinzip den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden (nach einem pauschalen Betriebsausgabenabzug[4] von 60 %) (Nr. 3) sowie
  • Rückvergütungen nach § 22 KStG aus Hilfs- und Nebengeschäften (Nr. 4)

zu erfassen.

 

Rz. 186

Sämtliche Sondergewinne sind im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung[5] und somit in tatsächlicher Höhe zu erfassen.[6] Daher kann hier auch ein Verlust erwirtschaftet werden, der unter Umständen sogar zu einem Gesamtverlust des ganzen Betriebs führen kann.[7]

[1] BT-Drucks. 18/3017 S. 46.
[2] BT-Drucks. 18/3017 S. 47 als Reaktion auf BT-Drucks. 17/8428 S. 8 f.
[3] Hiller, in Lademann, EStG, § 13a EStG Rz. 91, Stand: 6/2021.
[4] Anlage 1a Nr. 3 zum EStG.
[5] Die Abzugsverbote bzw. Beschränkungen des § 13a Abs. 3 Sätze 2, 3 EStG sind weiterhin zu beachten.
[6] Auch ist eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG zulässig; vgl. Hiller, in Lademann, EStG, § 13a EStG Rz. 92, Stand: 6/2021.
[7] Hiller, in Lademann, EStG, § 13a EStG Rz. 92, Stand: 6/2021; Kanzler, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 13a EStG Rz. 60, Stand: 8/2021.

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