Rz. 151

Sind die Zugangsvoraussetzungen erfüllt, müssen kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe zwingend die Regelungen zur Pauschalierung des Gewinns gemäß § 13a EStG[1] anwenden.[2] Soll hiervon abgewichen werden, muss der Land- und Forstwirt einen Antrag stellen, der gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 EStG für 4 Wirtschaftsjahre bindend ist.

 

Rz. 152

Die Zulässigkeit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bestimmt sich ausschließlich nach der Erfüllung der Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG. Eine mit dem Übergang der Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 3 AO vergleichbare Rechtsvorschrift gibt es für die Gewinnermittlung nach § 13a EStG nicht.[3] Das Recht auf die Durchschnittssatzgewinnermittlung geht daher weder bei entgeltlichem oder unentgeltlichem Erwerb noch bei Verpachtung,[4] Einbringung in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG[5] oder Zuwendungsnießbrauch über.[6]

 

Rz. 153

Mit dem Gewinn nach Durchschnittssätzen wird der erzielte Gewinn unwiderlegbar gesetzlich fingiert, sodass kein Rechtsanspruch auf den Ansatz des tatsächlich nachgewiesenen Gewinns besteht[7] bzw. kein einkommensteuerlich relevanter Liebhabereibetrieb[8] nachgewiesen werden kann, solange nicht vom Wahlrecht Gebrauch gemacht wird, den Gewinn nach Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln.[9] Daher besteht auf die Anwendung des Durchschnittssatzgewinns einerseits ein Rechtsanspruch, andererseits muss der Land- und Forstwirt diesen jedoch gegen sich gelten lassen.

 

Rz. 154

Bereits seit 1925 gibt es für die Gewinnermittlung nicht buchführungspflichtiger Land- und Forstwirte besondere Ermittlungsvorschriften, die seitdem mehreren Änderungen unterlagen.[10] In der neueren Zeit sah sich die Bundesregierung unter dem Druck des Bundesrechnungshofs[11] zu einer Reform des § 13a EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002[12] veranlasst. Mit der Neufassung des § 13a EStG reagierte der Gesetzgeber auf die Kritik, indem er durch Änderung der Grenzen für die Zugangsberechtigung die Zahl der Anwendungsfälle deutlich reduzierte, die Gewinnpauschalen für landwirtschaftliche Betriebe oder Sondergewinne erhöhte und die unmittelbare Anbindung an die Einheitsbewertung zum 1.1.1964 aufgab.[13] Darüber hinaus erfolgte eine Vereinfachung durch Pauschalierung und Nichterfassung der land- und fortwirtschaftlichen Sondertätigkeiten.[14]

 

Rz. 155

Jedoch konnten die angestrebten Ziele wie die Begrenzung des Anwenderkreises, die Vereinfachung der Gewinnermittlung sowie die Erhöhung der Gewinnerfassungsquote nicht verwirklicht werden, sodass der Gesetzgeber mit dem Zollkodexanpassungsgesetz v. 22.12.2014[15] einen neuen Versuch wagte, § 13a EStG zu reformieren.

Im Einzelnen betrafen die Änderungen folgende Bereiche:

Die Neuregelungen des § 13a EStG sind ab dem Wirtschaftsjahr 2015 anzuwenden, wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht; ansonsten sind sie ab dem abweichenden Wirtschaftsjahr 2015/2016 anzuwenden.[16] Soweit für einen Betrieb nach § 13a Abs. 1 EStG a. F. aufgrund eines Antrags eine andere Gewinnermittlungsart gewählt worden ist, gilt die 4-jährige Bindung auch für den Zeitraum nach dem 1.1.2015.[17]

 

Rz. 156

Die Verfassungsmäßigkeit der reformierten Vorschrift ist weiterhin strittig.[18]

[1] Zur nicht systemgerechten Verortung des § 13a EStG in Abschnitt 8 (Die einzelnen Einkunftsarten) und nicht in Abschnitt 3 (Gewinn) des EStG vgl. Kanzler, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 13a EStG Rz. 1, Stand: 8/2021; Tipke, Steuergerechtigkeit in Theorie und Praxis, 1981, S. 81.
[3] Hiller, in Lademann, EStG, § 13a EStG Rz. 75, Stand: 6/2021.
[6] Hiller, in Lademann, EStG, § 13a EStG Rz. 75, Stand: 6/2021.
[9] Nacke, in Blümich, EStG, § 13a EStG Rz. 4, Stand: 5/2021.
[10] Mitterpleininger, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 13a EStG Rz. 1, Stand: 6/2021.
[11] BT-Drucks. 13/2600 S. 106.
[12] BGBl 1999 I S. 402; BStBl 1999 I S. 304.
[13] Wiegand, NWB 2015, S. 250.
[14] BT-Drucks. 18/3017 S. 45.
[15] BGBl 2014 I S. 2417; BStBl 2015 I S. 58.
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