Rz. 18

Der gesetzliche Mindestumfang der Gründungsurkunde (Art. 11 LSC) hat folgende Angaben zu beinhalten:

1. Persönliche Angaben sämtlicher Gesellschafter (Name bzw. Firmierung, Alter, Familienstand, Nationalität, Beruf, Wohnort bzw. Sitz, Personalausweisnummer)
2. Firma und Sitz der Gesellschaft; präzise und bestimmt formulierter Gesellschaftszweck
3. Gesellschaftsvermögen in argentinischer Währung und die Auflistung der Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter
4. Dauer der Gesellschaft (diese muss zeitlich befristet sein, in der Praxis auf 99 Jahre)
5. Organisation der Geschäftsführung und der Gesellschafterversammlungen
6. Regeln für Gewinnausschüttung und Verlusttragung
7. Regelungen zur Bestimmung von Rechten und Pflichten der Gesellschafter im Innen- und Außenverhältnis
8. Regelungen über die Arbeitsweise, Streitschlichtung und Auflösung der Gesellschaft.
 

Rz. 19

Die Gesellschaft kann sowohl eine spanische als auch eine ausländische Bezeichnung tragen. Da die Gesellschaft keine bereits existierende Firma führen darf, muss eine Vorprüfung der Firma, die sog. Consulta de Homonimia, durchgeführt werden.

 

Rz. 20

Die Auswahl der Gesellschaftsbezeichnung unterliegt gewissen Beschränkungen. Nur solche Gesellschaften, die nachweislich über eine Mutter- oder Tochtergesellschaft im Ausland verfügen oder deren Aktivitäten sich über das ganze Land oder seinen überwiegenden Teil erstrecken werden, dürfen den Zusatz Argentina als Teil ihrer Gesellschaftsbezeichnung verwenden. Hingegen ist die Benutzung der Zusätze Nacional und Oficial sowohl in spanischer als auch in jeder anderen Sprache generell verboten.

 

Rz. 21

Es muss ein Hinweis auf die Rechtsform der Gesellschaft in Gestalt des Zusatzes Sociedad de Responsabilidad Limitada oder der entsprechenden Abkürzung SRL[19] enthalten sein.[20] Ist der Hinweis bzw. die Abkürzung nicht enthalten, entsteht eine unbeschränkte und persönliche Haftung des Geschäftsführers für die Vorgänge, die ohne diesen Hinweis durchgeführt wurden.[21]

 

Rz. 22

Der Sitz der Gesellschaft muss sich im Inland, d.h. in Argentinien befinden.[22] Die Dauer einer SRL muss befristet sein.[23] In der Praxis wird regelmäßig eine Dauer von 99 Jahren im Gesellschaftsvertrag gewählt.

 

Rz. 23

Der Gesellschaftszweck des Unternehmens muss eindeutig, konkret und präzise definiert sein. Der IGJ akzeptiert nur die Aufnahme von anderen Aktivitäten im Gesellschaftsvertrag, wenn diese Aktivitäten als verbundene oder ergänzende Tätigkeiten zur Ausübung der Hauptzwecke anzusehen sind.

[19] Die Firmenzusätze SRL oder SL werden synonym verwendet.
[20] Art. 147 Abs. 1 LSC.
[21] Art. 147 Abs. 2 LSC.
[22] Art. 118 Nr. 2 LSC.
[23] Vgl. Art. 11 Nr. 5 LSC.

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