Rz. 143

Für alle Angelegenheiten innerhalb der Grenzen des Gesetzes und des Gesellschaftsvertrags, die nicht der Geschäftsführung oder anderen zugewiesen sind, ist die Hauptversammlung zuständig (Art. 2:217 Abs. 1 NL-BGB). Mindestens einmal im Geschäftsjahr (boekjaar) wird eine Hauptversammlung einberufen (Art. 2:218 NL-BGB). Dieses Erfordernis wird auch erfüllt, wenn Beschlüsse gem. Art. 2:210 Abs. 5 oder Art. 2:238 Abs. 1 NL-BGB gefasst werden (siehe Rdn 150). Üblicherweise wird während dieser Hauptversammlung der Jahresabschluss der Gesellschaft, nach dem sich die Gewinnausschüttung bemisst, besprochen und festgestellt.

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