Rz. 144

In der Regel ist die Geschäftsführung (oder der Aufsichtsrat, wenn dieser bestellt worden ist) befugt, die Hauptversammlung einzuberufen. Der Gesellschaftsvertrag kann diese Befugnis auch anderen erteilen (Art. 2:219 NL-BGB).

 

Rz. 145

Auch Art. 2:220 NL-BGB wurde durch das Flex-B.V.-Gesetz geändert. Nach dem heutigen Art. 2:220 Abs. 1 NL-BGB haben Gesellschafter, die mindestens 1 % des gezeichneten Kapitals vertreten, das Recht, bei der Geschäftsführung und beim Aufsichtsrat schriftlich (d.h. auch elektronisch) zu beantragen, eine Hauptversammlung einzuberufen. Dabei haben die Antragsteller genau anzugeben, welche Themen in der Hauptversammlung behandelt werden sollen. Die Geschäftsführung und der Aufsichtsrat sollen Maßnahmen treffen, die es ermöglichen, die Hauptversammlung innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach Antragstellung stattfinden zu lassen, es sei denn, ein schwerwiegendes Interesse der B.V. steht der Einberufung der Hauptversammlung entgegen. Der Gesellschaftsvertrag kann bestimmen, dass die Anforderung hinsichtlich des Umfangs des vertretenen gezeichneten Kapitals niedriger ist und dass der Zeitraum, in dem die Hauptversammlung einberufen werden muss, kürzer ist. Andere Versammlungsberechtigte haben ebenfalls das Recht zur Einberufung einer Versammlung (Art. 2:220 Abs. 2 NL-BGB).

 

Rz. 146

Kommen die Geschäftsführung oder der Aufsichtsrat dem Antrag nicht nach, so haben die Antragsteller nach Art. 2:220 Abs. 1 NL-BGB die Möglichkeit, bei dem zuständigen Gericht die Ermächtigung zu beantragen, selbst eine Hauptversammlung einzuberufen. Nach Art. 2:221 Abs. 1 NL-BGB wird der Richter die Ermächtigung aussprechen, wenn nach Vernehmung oder Vorladung der Gesellschaft die Antragsteller zumindest nachgewiesen haben, dass die Anforderungen von Art. 2:220 NL-BGB erfüllt worden sind und dass die Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Einberufung der Hauptversammlung haben. Die Ermächtigung wird versagt, wenn ein schwerwiegendes Interesse der B.V. der Einberufung der Hauptversammlung entgegensteht.

 

Rz. 147

Art. 2:222 NL-BGB ermöglicht einem Gesellschafter außerdem, eine Hauptversammlung einzuberufen, ohne dass der Gesellschafter einen bestimmten Anteil des Kapitals hält. Eine derartige Einberufung ist aber nur statthaft, wenn das Organ, das infolge Art. 2:219 NL-BGB befugt ist, die jährliche (Art. 2:218 NL-BGB) oder eine aufgrund des Gesellschaftsvertrags einzuberufende Hauptversammlung einzuberufen, es unterlässt, diese einzuberufen. Auch in diesem Fall entscheidet das Gericht, ob der Gesellschafter dazu befugt ist. Die Hauptversammlung wird im Einklang mit Art. 2:220 Abs. 2 und Art. 2:221 NL-BGB einberufen. Die Hauptversammlung wird schriftlich einberufen. Den Gesellschafter und anderen Versammlungsberechtigten wird per Post eine Einladung zugesandt. Die Briefe werden an die Anschriften versendet, die im Verzeichnis eingetragen sind. Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, kann die Einberufung auch durch einen auf elektronischem Weg zugesandten, lesbaren und reproduzierbaren Bericht an die zu diesem Zweck der Gesellschaft genannten Anschriften bekanntgemacht werden, wenn der Gesellschafter oder andere Versammlungsberechtigte damit einverstanden ist (Art. 2:223 Abs. 2 NL-BGB). Die Einberufung listet die Themen auf, die in der Hauptversammlung zur Diskussion gestellt werden. Beschlüsse über Themen, die unter Berücksichtigung der gesellschaftsvertraglichen Frist nicht in der Einberufung angegeben wurden, können nicht gültig gefasst werden, es sei denn, alle versammlungsberechtigten (vergadergerechtigden) Personen haben der Beschlussfassung zugestimmt und die Geschäftsführungsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder hatten vorher Gelegenheit, ihre beratende Stimme auszuüben (Art. 2:224 Abs. 2 NL-BGB).

 

Rz. 148

Art. 2:225 NL-BGB sieht vor, dass die Hauptversammlung mindestens acht Tage vor dem Tag, an dem sie stattfindet, einberufen werden muss. Ist dieser Zeitraum kürzer als acht Tage oder hat gar keine Einberufung stattgefunden, so bestimmt Art. 2:225 NL-BGB, dass keine gültigen Beschlüsse gefasst werden können, es sei denn, alle versammlungsberechtigten Personen haben der Beschlussfassung zugestimmt und die Geschäftsführungsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder hatten vorher die Gelegenheit, ihre beratende Stimme auszuüben.

 

Rz. 149

Gem. Art. 2:226 Abs. 1 NL-BGB findet die Hauptversammlung an dem im Gesellschaftsvertrag genannten Ort oder in der Gemeinde, in der die Gesellschaft ihren satzungsgemäßen Sitz hat, statt. Weil in der Praxis das Bedürfnis bestand, sich auch außerhalb der Niederlande versammeln zu können, wurde Art. 2:226 Abs. 1 NL-BGB mit Inkrafttreten des Flex-B.V.-Gesetzes entsprechend geändert: Die im Gesellschaftsvertrag genannten Orte können sich außerhalb der Niederlande befinden. Wird die Hauptversammlung an einem anderen Ort abgehalten (also an einem anderen Ort als dem satzungsgemäßen Sitz oder als im Gesellschaftsvertrag genannt), ist die Beschlussfassun...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge