Rz. 93

Im Einzelfall mag sich die Frage nach der Financial Assistance durch die AS stellen. Im früheren Recht war die Financial Assistance grundsätzlich unzulässig, so dass die AS im Zusammenhang mit dem Erwerb von Geschäftsanteilen an der AS weder finanzielle Mittel zur Verfügung stellen noch ein Darlehen gewähren oder Sicherheiten stellen konnte. Aufgrund einer Ermächtigung im ASL wurde hiervon durch Verordnung lediglich insoweit eine Ausnahme vorgesehen, als bei dem Erwerb von Immobiliengesellschaften die Bestellung von Grundschulden[224] an Grundstücken, die im Eigentum der AS stehen, zulässig war.[225]

 

Rz. 94

Dieses Konzept wurde später grundlegend geändert. Aufgrund dieser Änderungen wurde die Financial Assistance – innerhalb eines gewissen Rahmens – ausdrücklich zugelassen.[226] Danach kann die AS nunmehr – unter Einhaltung eines bestimmten Verfahrens – im Zusammenhang mit dem Erwerb von Geschäftsanteilen Financial Assistance insoweit leisten, als ihr finanzielle Mittel für eine Gewinnausschüttung zur Verfügung stehen.[227] Diese betragsmäßige Begrenzung gilt dann nicht, wenn es sich bei dem Erwerber um eine Gesellschaft aus Norwegen oder aus einem anderen Mitgliedstaat des EWR handelt und wenn die AS und der Erwerber bereits Mitglieder desselben Konzerns sind oder durch den Erwerb einen Konzern bilden. Verantwortlich für die Einhaltung des Verfahrens sind die Verwaltungsratsmitglieder im Zeitpunkt der Leistung der Financial Assistance, auch wenn die Financial Assistance erst nach dem Closing geleistet wird und die alten Verwaltungsratsmitglieder durch den Erwerber nach Closing durch neue Verwaltungsratsmitglieder ausgetauscht wurden.[228]

Im Zuge dieser Änderungen wurde die vorgenannte Verordnung aufgehoben,[229] so dass die Financial Assistance bei dem Erwerb von Immobiliengesellschaften nur noch innerhalb des allgemeinen Rahmens zulässig ist.

 

Rz. 95

Die Financial Assistance muss stets zu Bedingungen wie zwischen fremden Dritten erfolgen.[230] Daher ist der AS ihrerseits in aller Regel eine Sicherheit für ihre Ansprüche auf Rückzahlung oder Rückgabe der durch sie gestellten finanziellen Mittel oder Sicherheiten zu gewähren. Dabei kommt es sehr auf den Einzelfall an, so dass ein eigenes Interesse der AS an dem Erwerb der Geschäftsanteile und damit an dem neuen Gesellschafter die Anforderungen an die konkrete Sicherheit absenken kann.[231]

[224] Siehe zur Rechtsnatur der norwegischen Grundpfandrechte Meyer/Mörsdorf, S. 165, 173 f.
[225] Siehe Kapitel 3 der Verordnung Nr. 1336 vom 30.11.2007.
[226] § 8–10 (1) ASL.
[227] Siehe im Einzelnen Mörsdorf, IWRZ 2020, 8, 9 f.
[228] Vgl. Norwegisches Wirtschafts- und Fischereiministerium (Nrings- og Fiskeridepartement) in einer Stellungnahme vom 6.10.2020 in Sachen 19/6897–10, das aber darauf hinweist, dass eine solche nachträgliche Financial Assistance im Einzelfall nicht mehr im Zusammenhang mit dem Erwerb der Geschäftsanteile geleistet werden mag und dann unzulässig ist.
[229] Gleichzeitig wurde die neue Verordnung Nr. 1698 vom 9.12.2019 erlassen, die Ausnahmen für den Erwerb von Geschäftsanteilen durch Arbeitnehmer vorsieht.
[230] § 8–10 (3) ASL.
[231] Vgl. Norwegisches Wirtschafts- und Fischereiministerium (Nrings- og Fiskeridepartement) in der Stellungnahme vom 6.10.2020 in Sachen 19/6897–10, das explizit darauf hinweist, dass die Streichung einer Bestimmung des früheren Rechts, nach der immer eine Sicherheit zu gewähren war, gerade nicht bedeute, dass der AS die Sicherheit jetzt nur noch in Ausnahmefällen gewährt werden müsse.

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