Rz. 29

Das Memorandum of Association stellt die Verfassung der Gesellschaft dar. In diesem werden die wesentlichen Inhalte der Gesellschaft dargestellt. Es beinhaltet vor allem Regelungen im Außenverhältnis der Gesellschaft und zum Umfang der Tätigkeit.[16] Das Memorandum of Association verpflichtet die Gesellschaft und die Gesellschafter im Rahmen dieser vertraglichen Vereinbarung, die bestehenden Rechte und Verpflichtungen auf eine bestimmte Art und Weise zu regeln.[17]

 

Rz. 30

Der obligatorische Mindestinhalt ist in sec. 27 geregelt. Grundsätzlich sind fünf Klauseln aufzunehmen: Namensklausel, Unternehmenssitzklausel, Unternehmensgegenstandsklausel, Haftungsregelung sowie die Kapitalregelung. Im Einzelnen:

 

Rz. 31

Das Memorandum of Association bezeichnet den Namen der Gesellschaft, der zugleich den Zusatz "(private) limited" oder eine allgemeinverständliche Abkürzung dieser Bezeichnung führen muss.

 

Rz. 32

Der Sitz des Unternehmens ist, sofern vorhanden, mit der Angabe der Provinz bzw., falls keine Provinz vorhanden ist, mit der Angabe der Stadt zu versehen.

 

Rz. 33

Als Unternehmensgegenstand kommt jeder kaufmännische Zweck in Betracht. Erforderlich ist, dass dieser Zweck gesetzlich zulässig, angemessen und hinreichend bestimmt ist. In der Regel wird im Memorandum ein Unternehmensgegenstand bezeichnet. Grundsätzlich unterscheidet man dabei zwischen dem main object, dem single object und den multiple objects. Der Unternehmensgegenstand, der im Memorandum festgesetzt wurde, gilt als main object. Werden mehrere Unternehmensgegenstände festgesetzt, liegen sog. multiple objects vor.

 

Rz. 34

Ein wesentlicher Bestandteil des Memorandum of Association ist die Haftungsklausel. Diese enthält die Angabe, dass die Haftung der Gesellschafter beschränkt ist.

 

Rz. 35

Weiterhin ist die Angabe zum Gesellschaftsvermögen erforderlich. In dieser Klausel wird die Höhe des Gesellschaftsvermögens bestimmt. Außerdem enthält die Klausel die Anzahl der Geschäftsanteile. Jeder Gründer ist verpflichtet, zumindest einen Geschäftsanteil zu übernehmen, Sec. 27 (B). Die Anzahl der übernommenen Geschäftsanteile ist hinter dem jeweiligen Namen der Gesellschafter in der Namensklausel zu übernehmen.

 

Rz. 36

Zuletzt folgt die sog. Association or Subscription Clause. Diese stellt eine Art Gesellschafterliste dar. Erfasst werden neben den Namen der Gesellschafter auch deren weitere Personalien. Danach bestätigen die Gesellschafter die Übernahme der im Memorandum festgelegten Geschäftsanteile durch ihre Unterschrift. Die Unterzeichnung erfolgt in Anwesenheit mindestens eines Zeugen, der seinerseits seine Personalien anzugeben hat.

 

Rz. 37

Die Articles of Association sind die Satzung der Gesellschaft und regeln somit das Innenverhältnis der Gesellschaft. Diese ist dem Memorandum of Association und dem Companies Act, 2017, untergeordnet. Die Articles of Association stellen einen Vertrag zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern dar.[18] Die Regelungen der Articles of Association sind bindend und bei Nichteinhaltung auch vollstreckbar.[19]

 

Rz. 38

Die Gesellschaft kann entweder nach sec. 36 (1) selbst Articles of Association aufstellen oder die Table A des First Schedule des Companies Act angefügten Regelungen im vereinfachten Verfahren[20] übernehmen.

 

Rz. 39

Zum Mindestinhalt der Articles of Association gehören neben Klauseln, welche die Anteile und deren Übertragung ausführlich regeln, auch Regelungen zur Kapitalerhöhung. Sodann folgen Regelungen zur Gesellschafterversammlung. Insbesondere werden Regelungen zur Bekanntmachung und zum Ablauf der Gesellschafterversammlungen festgesetzt, ferner die Stimmrechte der Gesellschafter. Einberufung, Abberufung und die Aufgaben der directors werden aufgenommen. Schließlich folgen Regelungen zur Gewinnausschüttung und zu den Rücklagen, zu den Buchhaltungspflichten und zur Auflösung sowie eine Schadensersatzklausel.

[16] Egyptian Salt and Soda Ltd v. Port Said Salt Association Ltd. (1931) A.C. 677.
[17] NLR 198 UC 352; 1987 CLC 726.
[18] NLR 1987 UC 352.
[19] Dabei dürfen die Regelungen ihrerseits nicht selbst dem Gesetz widersprechen; vgl. 2003 CLD 183; 2003 SCMR 132; 2005 CLD 74.
[20] Sec. 26 (5).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge