Rz. 5

In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1–7 EStG werden verschiedene Einkunftsarten aufgezählt, die der Einkommensteuer unterliegen. Für die hier genannten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1–3 EStG) bildet der Gewinn i. S. d. §§ 4–7k[1] und 13a EStG die Bemessungsgrundlage (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). In Abgrenzung hierzu werden die Einkünfte bei den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4–7 EStG (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte) durch den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten i. S. d. §§ 89a EStG ermittelt.[2]

 

Rz. 6

Neben positiven Einkünften werden auch negative Einkünfte – vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen –[3] dem einkommensteuerlichen Gewinnbegriff subsumiert. Der Gewinnbegriff umfasst insoweit auch Verluste,[4] die wiederum, soweit sie nicht mit positiven Einkünften ausgeglichen werden können, nach § 10d EStG in anderen Jahren abziehbar sind.

 

Rz. 7

Als Gewinn bezeichnet man den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.[5] Die Ermittlung orientiert sich somit an einer vergangenheitsorientierten Einzelbewertung auf der Grundlage der nominellen Kapitalerhaltung (konstante Kaufkraft des Geldes im Zeitablauf).[6]

 

Rz. 8

Das Betriebsvermögen versteht sich als das eingesetzte Eigenkapital, also als Differenz zwischen Vermögen und Schulden. Um das Vermögen (aktive Wirtschaftsgüter) und die Schulden (passive Wirtschaftsgüter) des Wirtschaftsjahres abzubilden, müssen alle Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermögen gehören, in einer Buchführung erfasst werden.[7] Da in der Differenz zwischen dem Eigenkapital zu Beginn und Ende des Wirtschaftsjahres noch außerbetriebliche (private) Vorgänge enthalten sind, die die Höhe des Gewinns aufgrund von § 12 EStG (keine Abzugsfähigkeit bei privater Veranlassung) nicht mindern dürfen, müssen diese in einem zweiten Schritt herausgerechnet werden. Dies geschieht, indem Entnahmen, die das Betriebsvermögen gemindert haben, wieder hinzugerechnet werden und Einlagen, die das Betriebsvermögen erhöht haben, subtrahiert werden. Der dadurch ermittelte Gewinn unterliegt der Besteuerung und kann anschließend zur Gewinnausschüttung verwendet werden.

 

Rz. 9

Der Gewinn ist periodisch, d. h. jeweils für ein Wirtschaftsjahr, zu ermitteln. Gemäß § 6 Abs. 1 EStDV tritt bei Neueröffnung oder Erwerb eines Betriebs an die Stelle des Betriebsvermögens am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Eröffnung bzw. des Erwerbs. Bei Aufgabe oder Veräußerung eines Betriebs wird gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift statt dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Aufgabe oder der Veräußerung zur steuerlichen Gewinnermittlung herangezogen.

 

Rz. 10

Neben der Bilanz als Grundlage für das Betriebsvermögen (Eigenkapital) ist auch eine GuV von steuerlichem Interesse. Zum einen lässt sich anhand der Erträge und Aufwendungen nachvollziehen, welche Erfolgskomponenten den Gewinn beeinflusst haben. Zum anderen ist gemäß § 60 Abs. 1 EStDV neben der Jahresschlussbilanz auch eine GuV im Rahmen der Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen.

[1] § 7k EStG wurde mit Wirkung v. 1.1.2015 aufgehoben, weshalb im Ergebnis nur §§ 47i und 13a EStG als Bemessungsgrundlage dienen.
[3] Z. B. in §§ 2a und 15a EStG.
[6] Kußmaul, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 8. Aufl. 2020, S. 15.
[7] Bode, in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl. 2021, § 4 EStG Rz. 29.

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