Fachbeiträge & Kommentare zu BilMoG

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.4.5.4 Fallgestaltungen iVm dem BilMoG

Tz. 1466 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Die umfangreichen hr-lichen Änderungen durch das BilMoG haben auch Fragestellungen hinsichtlich der Anwendung des § 14 Abs 3 und 4 KStG mit sich gebracht (s Kröner/Bolik/Gageur, Ubg 2010, 237, 242 und s Prinz, Gastkommentar in DB 12/2011, M 1). Es geht darum, dass Art 67 Abs 3 EGHGB den Unternehmen bei den nachstehend genannten Bil-Positio...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.5 Erstmalige Anpassung an BilMoG-Grundsätze

Tz. 160 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Sofern vor Inkrafttreten des BilMoG eigene Anteile angeschafft wurden, die nach den vorgenannten Grundsätzen zu aktivieren waren, ist zu beachten, dass diese Aktivierung nach den Änderungen durch das BilMoG nicht mehr zulässig ist. Nach Art 66 Abs 3 S 1 EGHGB iVm § 272 Abs 1a HGB entfällt ab Inkrafttreten des BilMoG (idR ab 01.01.2010) der ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.3.2.2 Auswirkung der BilMoG-Anpassung auf die §§ 27 und 28 KStG

Tz. 198 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 IRd Anpassung der St-Bil an die H-Bil sind die nach früherer Rechtslage aktivierten eigenen Anteile mit ihrem Nennbetrag offen vom "Gezeichneten Kap" abzusetzen; die früher zu bildende "Rücklage für eigene Anteile" ist in voller Höhe aufzulösen. IHd über den Nennbetrag hinausgehenden Bw der eigenen Anteile sind die frei verfügbaren Rücklage...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.2.2.1 Rechtslage ab Inkrafttreten des BilMoG

Tz. 117 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Hinsichtlich der handelsbilanziellen Darstellung des Erwerbs eigener Anteile brachte das Inkrafttreten des § 272 Abs 1a und 1b HGB (bei gleichzeitigem Wegfall des § 272 Abs 4 HGB aF) für nach dem 31.12.2009 (bzw wahlweise nach dem 31.12.2008) beginnende Wj (s Art 66 Abs 3 S 1 und 6 EGHGB) eine grundlegende Vereinfachung und Vereinheitlichun...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.4.1 Bilanzielle Darstellung bei der veräußernden Kapitalgesellschaft ab Inkrafttreten des BilMoG

Tz. 152 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Bei der Weiterveräußerung der eigenen Anteile durch die Kap-Ges handelt es sich ab Inkrafttreten des BilMoG wirtsch nicht um einen Veräußerungsvorgang, sondern um eine Kap-Erhöhung. Der offene Ausweis der eigenen Anteile in der Vorspalte des Postens "Gezeichnetes Kapital" nach § 272 Abs 1a S 1 HGB entfällt (s § 272 Abs 1b S 1 HGB). Das "Gez...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.3.1 Rechtslage ab dem Inkrafttreten des BilMoG

8.3.1.1 Allgemeines Tz. 180 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Gem Rn 23 iVm Rn 7 des Schr des BMF v 27.11.2013 (BStBl I 2013, 1615) gilt die nachstehend in den Tz 183ff erläuterte stliche Behandlung erstmals für alle offenen Fälle, soweit Geschäftsjahre betroffen sind, für die die Neuregelungen des § 272 Abs 1a und 1b HGB idF des BilMoG gelten. Die Neuregelungen durch das BilMoG sin...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.3.2 Übergangsregelungen für Zeiträume, in denen bereits das Halb- oder Teileinkünfteverfahren gilt, aber nicht das BilMoG

8.3.2.1 Allgemeines Tz. 197 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Die Rn 24 und 25 des Schr des BMF v 27.11.2013 (BStBl I 2013, 1615) enthalten Regelungen zur Anpassung der St-Bil an die BilMoG-Grundsätze und deren Auswirkungen auf die §§ 27 und 28 KStG. Die Rn 26–29 schließlich enthalten Übergangsregelungen für Zeiträume, in denen bereits das Halb- bzw Teil-Eink-Verfahren gilt, aber noc...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.2.2.2 Rechtslage bei nicht zur Einziehung erworbenen Anteilen vor Inkrafttreten des BilMoG

8.2.2.2.2.1 Aktivierung im Umlaufvermögen Tz. 126 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Der Erwerb eigener nicht zur Einziehung bestimmter Anteile wird grds solange als Anschaffungsgeschäft beurteilt und ihre Aktivierung zugelassen, als die Anteile noch verwertet werden können (s Urt des BFH v 06.12.1995, BStBl II 1998, 781). Weiter s Urt des BFH v 20.01.2016 (BFH/NV 2016, 848) und s Ur...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.4.2 Bilanzielle Darstellung bei der veräußernden Kapitalgesellschaft vor Inkrafttreten des BilMoG

8.2.4.2.1 Weiterveräußerung von aktivierten Anteilen Tz. 157 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Bei der Veräußerung eigener Anteile, die nach den oben (s Tz 126ff) dargestellten Grundsätzen aktiviert wurden, kann sich als Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Bw der veräußerten Anteile ein VG oder Veräußerungsverlust ergeben. Tz. 158 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Die Rücklage...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.2.2.3 Rechtslage bei zur Einziehung erworbenen Anteilen vor Inkrafttreten des BilMoG

Tz. 141 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Aktien, die zur Einziehung erworben werden, dürfen hr-lich nicht aktiviert werden. Der Erwerb von zur Einziehung bestimmten eigenen Anteilen wird bei der Kap-Ges stlich gleichwohl als Anschaffungsgeschäft behandelt. Die hr-lich nicht aktivierungsfähigen eigenen Anteile dürfen wegen des Maßgeblichkeitsgrundsatzes (s § 5 Abs 1 S 1 EStG) auch ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Selchert, Wirtsch Begr der Zuführung zu freien Rücklagen in der OG – Zu § 7a Abs 1 Ziff 5 KStG, DB 1977, 27; Bacher/Braun, Zeitpunkt der stlichen Wirksamkeit eines GAV, BB 1978, 1177; Hönle, Der außeraktienrechtliche GAV in gesellschaftsrechtlicher und kstlicher Sicht – Die Nichtigkeit des § 17 Nr 2 KStG 1977 und des Abschn 64 Abs 1 S 1, Abs 2 S 2 KStR 1977, DB 1979, 485; Timm,...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8 Veränderungen beim steuerlichen Einlagekonto und beim Sonderausweis durch den Erwerb, die Weiterveräußerung oder die Einziehung eigener Anteile

Ausgewählte Literaturhinweise: Breuninger, Zur Rechtsnatur eigener Anteile und ihre ertragstliche Bedeutung, DStZ 1991, 420; Fingerhut/Schröder, Die Einziehung eines GmbH-Anteils und Probleme in der Praxis, BB 1997, 1805; Klingberg, Der Aktienrückkauf nach dem KonTraG aus bilanzieller und stlicher Sicht, BB 1998, 1575; Schmid, Eigene Aktien nach der Neuregelung durch das KonTraG...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.5.2 Gesetzlich oder durch Satzung vorgeschriebene Rücklagen

Tz. 486 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Wie bereits erwähnt (s Tz 466, 467), betrifft § 14 Abs 1 S 1 Nr 4 KStG nur die "anderen" Gewinnrücklagen iSd §§ 266 Abs 3 III 4, § 272 Abs 3 S 2 HGB, deren Bildung im Belieben der OG steht. Die Zuführung zu ges Rücklage ist nicht durch § 14 Abs 1 S 1 Nr 4 KStG eingeschränkt, so bereits der Ges-Wortlaut. Eine ges Rücklage ist bei der AG und S...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.2.2.2.1 Aktivierung im Umlaufvermögen

Tz. 126 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Der Erwerb eigener nicht zur Einziehung bestimmter Anteile wird grds solange als Anschaffungsgeschäft beurteilt und ihre Aktivierung zugelassen, als die Anteile noch verwertet werden können (s Urt des BFH v 06.12.1995, BStBl II 1998, 781). Weiter s Urt des BFH v 20.01.2016 (BFH/NV 2016, 848) und s Urt des FG Münster v 13.10.2016 (EFG 2017, ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.1 Allgemeines

Tz. 99 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Eine AG darf eigene Aktien nur bei Vorliegen der in § 71 AktG genannten Voraussetzungen erwerben. Für die GmbH regelt § 33 GmbHG den Erwerb eigener Anteile. Wären Anteile, die eine Kap-Ges an sich selbst hält, "normale" Kap-Beteiligungen, würde sich die Frage nach etwaigen stlichen Auswirkungen des Erwerbs, der Weiterveräußerung oder der Einz...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.3.2.1 Allgemeines

Tz. 197 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Die Rn 24 und 25 des Schr des BMF v 27.11.2013 (BStBl I 2013, 1615) enthalten Regelungen zur Anpassung der St-Bil an die BilMoG-Grundsätze und deren Auswirkungen auf die §§ 27 und 28 KStG. Die Rn 26–29 schließlich enthalten Übergangsregelungen für Zeiträume, in denen bereits das Halb- bzw Teil-Eink-Verfahren gilt, aber noch nicht das BilMoG....mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.3.2.3 Modifizierte Wiederinkraftsetzung des BMF-Schr v 02.12.1998 (BStBl I 1998, 1509)

Tz. 199 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Da eigene Anteile vor Inkrafttreten des BilMoG zu aktivieren waren (s Tz 126ff), hatte deren Erwerb keine Auswirkung auf das stliche Einlagekonto und den Sonderausweis. Soweit der Kaufpreis den Nennbetrag der Anteile über...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.3.1.1 Allgemeines

Tz. 180 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Gem Rn 23 iVm Rn 7 des Schr des BMF v 27.11.2013 (BStBl I 2013, 1615) gilt die nachstehend in den Tz 183ff erläuterte stliche Behandlung erstmals für alle offenen Fälle, soweit Geschäftsjahre betroffen sind, für die die Neuregelungen des § 272 Abs 1a und 1b HGB idF des BilMoG gelten. Die Neuregelungen durch das BilMoG sind gem Art 66 Abs 3 ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.3.3 Ausschüttungsgesperrter Betrag iSd § 268 Abs 8 HGB

Tz. 398 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Durch das BilMoG wurde § 301 S 1 AktG dahingehend erweitert, dass in der Definition des Höchstbetrags der Gewinnabführung auf § 268 Abs 8 HGB Bezug genommen wird (dazu s Gelhausen/Althoff, WPg 2009, 584; s Funnemann/Graf Kerssenbrock, BB 2008, 2674; s Zülch/Hoffmann, DB 2010, 909; s Marx/Dallmann, Stbg 2010, 453; s Küting/Lorson/Eichenlaub/...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.2.2.2.2 Rücklage für eigene Anteile

Tz. 129 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Korrespondierend zu dem Aktivposten "Eigene Anteile" im UV ist bis zum Inkrafttreten des BilMoG auf der Passivseite der Bilanz nach § 272 Abs 4 HGB aF in gleicher Höhe eine " Rücklage für eigene Anteile " auszuweisen (Buchung: Kap-Rücklage, Gewinnrücklage oder Gewinnvortrag an Rücklage für eigene Anteile). Dieser Vorgang stellt lediglich eine...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.3.1 Gesellschaftsrechtliche Grundlagen

Tz. 145 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Erfolgte vor Inkrafttreten des BilMoG der Erwerb der eigenen Anteile nicht bereits zum Zweck der Einziehung, wird jedoch später die Einziehung der Anteile von der GV beschlossen, sind bis zum Inkrafttreten des BilMoG der Erwerb und die Einziehung getrennt voneinander zu beurteilen. Für den Erwerb der eigenen Anteile sind die oben dargestellt...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Wohlgemuth, Die HK in der HB und StB, HdJ Abt I/10; Korn/Strahl in Korn, § 6 EStG Rz 150ff (12/2016); Stobbe in H/H/R, § 6 EStG Rz 220ff (08/2021); Knop/Küting/Knop in Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung § 255 HGB Rz 125ff (12/2023); Krumm in Brandis/Heuermann, § 6 EStG Rz 380ff (05/2023); Kulosa in Schmidt, § 6 EStG Rz 151ff (43. Aufl 2024); Verwaltungsanweisungen: BMF v 23...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.2.1.2 Erwerb eigener GmbH-Anteile

Tz. 111 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Der Erwerb eigener Anteile durch eine GmbH unterliegt nach § 33 GmbHG hr-lichen Beschränkungen. Eine GmbH darf nur solche Anteile erwerben, auf welche die Einlagen vollständig geleistet wurden. Ferner muss die Kaufpreiszahlung aus dem über den Betrag des Stamm-Kap hinaus vorhandenen Vermögen erfolgen können. Tz. 112 Stand: EL 109 – ET: 03/20...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.3.2 Bilanzielle Darstellung der Einziehung bei der Kapitalgesellschaft

Tz. 146 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Ab Inkrafttreten des BilMoG liegt im Fall der Einziehung ein bil- und ergebnisneutraler Vorgang vor. Der offene Ausweis der eigenen Anteile in der Vorspalte des Postens "Gezeichnetes Kap" nach § 272 Abs 1a S 1 HGB (dazu s Tz 118) entfällt auch hier. Das Nenn-Kap ist anschließend mit dem reduzierten Betrag auszuweisen. Die Kap-Herabsetzung w...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.2.1.1 Erwerb eigener Aktien

Tz. 105 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Für den Erwerb eigener Aktien sind die §§ 71ff AktG zu beachten. Der Erwerb eigener Aktien war bis zum Inkrafttreten des BilMoG nur zulässig, wenn die AG die nach § 272 Abs 4 HGB aF vorgeschriebene Rücklage für eigene Aktien (s Tz 129) bildete. Tz. 106 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Der Erwerb eigener Aktien zur Einziehung erfolgt idR, wenn die HV...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.3.3 Steuerliche Folgen der Einziehung

Tz. 151 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Im Fall der Einziehung liegt sowohl vor als auch ab Inkrafttreten des BilMoG ein einkommensneutraler Vorgang vor.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.4.2.2 Weiterveräußerung von zur Einziehung bestimmten nicht aktivierten Anteilen

Tz. 159 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Werden urspr zur Einziehung bestimmte eigene Anteile veräußert, die nach den oben dargestellten Grundsätzen (s Tz 126ff) nicht aktiviert wurden, steht die Veräußerung wirtsch einer Kap-Erhöhung gleich. Das Nenn-Kap ist um den Nennbetrag (bzw den rechnerischen Wert) der ausgegebenen Anteile zu erhöhen und der den Nennbetrag (bzw den rechneri...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.1 Allgemeines

Tz. 367 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Der Höchstbetrag der Gewinnabführung iS des § 301 AktG ist der ohne die Gewinnabführung sich ergebende Bil-Gewinn (dazu ausführlich s Tz 382ff). Ein Bil-Verlust ist vom OT auszugleichen (s § 302 AktG). Der Bil-Gewinn bzw Bil-Verlust wird ausgehend vom Jahresüberschuss bzw Jahresfehlbetrag ermittelt (s § 275 HGB, § 158 Abs 1 AktG). Jahresüber...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.2.2.2.3 Teilwertabschreibung

Tz. 130 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Eigene Anteile haben, solange noch kein Einziehungsbeschl gefasst wurde, grds noch einen Marktwert, der durch die GmbH iRe Veräußerung realisiert werden kann. Insoweit ist noch kein Grund für eine Tw-Abschr nach § 6 Abs 1 Nr 2 EStG gegeben (s Urt des BFH v 06.12.1995, BStBl II 1998, 781). Auch eine Abschr nach § 253 Abs 3 HGB aF kommt in di...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.4.5.3 Bilanzierungshilfen

Tz. 1465 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 UE führen die Bildung und Abschr von Bilanzierungshilfen (zB Aktivierung von Ingangsetzungskosten; durch das BilMoG abgeschafft) nicht zu Mehr- bzw Minderabführungen iSd § 14 Abs 4 KStG, weil diese fiktiven Vermögenszuwächse lt H-Bil weder ausgeschüttet noch abgeführt werden dürfen (s Tz 397–406). Auch führen sie bei einer Veräußerung der ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / f) Nichtberücksichtigung von künftigen Preis- und Kostensteigerungen (§ 6 Abs 1 Nr 3a Buchst f EStG)

Rn. 1029 Stand: EL 175 – ET: 09/2024 § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst f EStG bestimmt, dass bei der Bewertung die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend sind und daher künftige Preis- und Kostensteigerungen nicht berücksichtigt werden dürfen. Dies betrifft auch die Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen. Handelsrechtlich sind Rückstellungen seit dem BilMoG v 2...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.4.2.1 Weiterveräußerung von aktivierten Anteilen

Tz. 157 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Bei der Veräußerung eigener Anteile, die nach den oben (s Tz 126ff) dargestellten Grundsätzen aktiviert wurden, kann sich als Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Bw der veräußerten Anteile ein VG oder Veräußerungsverlust ergeben. Tz. 158 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Die Rücklage für eigene Anteile nach § 272 Abs 4 HGB aF ist aufz...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Urlaubsrückstellung, Gleitzeitguthaben

Rn. 1035 Stand: EL 175 – ET: 09/2024 Die Urlaubsrückstellung ist abstrakt das Produkt aus noch nicht genommenen Urlaubstagen (Resturlaub) und Arbeitskosten je Tag. In der Konkretisierung der Arbeitskosten je Tag unterscheiden sich Steuer- (BFH v 08.07.1992, BStBl II 1992, 910; BFH v 10.03.1993, BStBl II 1993, 446) und Handelsrecht (IDW v 16.04.1992, WPg 1992, 330). Im Handelsr...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bf) Einzelbewertung und Saldierung: Bildung von Bewertungseinheiten

Rn. 74 Stand: EL 175 – ET: 09/2024 Eine weitere Ausnahme für einen förmlichen Verstoß gegen den Einzelbewertungsgrundsatz bietet das Erfordernis der Bildung von Bewertungseinheiten. Denn wie jeder Grundsatz darf auch das Erfordernis der Einzelbewertung nicht verabsolutiert werden, weil sonst im Einzelfall ein schlichtweg nicht mehr sinnvolles Ergebnis erzielt wird (Benne, DB ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.3.1.4 Einziehung eigener Anteile

Tz. 192 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Es ist zu unterscheiden (dazu auch s Tz 145ff): Tz. 193 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Anders jedoch bei einer Einziehung ohne vorangegangenen Erwerb der eigenen Anteile (wg der Zulässigkeit s Tz 145ff). Dann gelten gem Rn 16...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.4.1 Allgemeines, Rechtsentwicklung

Tz. 1024 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Nach § 14 Abs 4 KStG idF des JStG 2008 ist für Minder- und Mehrabführungen, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, in der St-Bil des OT ein besonderer aktiver oder passiver AP zu bilden. Praktiziert wurde die Bildung organschaftlicher AP jedoch bereits seit länger als einem halben Jahrhundert vor ihrer ges Kodifizierung. Vor der ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Einzelvorschriften

Rn. 1004 Stand: EL 175 – ET: 09/2024 § 6 Abs 1 Nr 3a EStG regelt die Bewertung von Rückstellungen nicht abschließend. Der Ansatz der Rückstellungen erfolgt höchstens insb unter Berücksichtigung der in § 6 Abs 3a Buchst a–f EStG aufgeführten Grundsätze. Damit beschränkt sich diese Regelung auf die Festlegung von Höchstsätzen. Aufgrund dieser Regelung wird die nach dem Maßgebli...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Ausgangsbewertung

Rn. 951 Stand: EL 175 – ET: 09/2024 Verbindlichkeiten sind nach § 6 Abs 1 Nr 3 EStG unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nr 2 anzusetzen. Damit gelten für Verbindlichkeiten die Regelungen, welche für das nicht abnutzbare AV und UV gelten, spiegelbildlich. Deshalb sind für Verbindlichkeiten als Ausgangsgröße der Bewertung die AK, die HK und der "an deren Stelle tre...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Ausgangsüberlegungen, ökonomische Grundlagen

Rn. 985 Stand: EL 175 – ET: 09/2024 Die Rückstellungen für Verbindlichkeiten stellen mit großem Abstand das umstrittenste – in der praktischen Abwicklung ebenso wie in der Finanz-Rspr – Gebiet der Bilanzierung dar. Der Grund dafür liegt einfach darin, dass hier die "Bilanz" – verstanden als Abbild des Vermögens – am deutlichsten ihren eigentlichen (wirtschaftlichen) Inhalt da...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Verhältnis zu Handelsbilanz und IFRS, zulässige oder zwingende Abschreibung

Rn. 492 Stand: EL 175 – ET: 09/2024 Die zur Teilwertabschreibung (seit 1999) erforderliche "voraussichtlich dauernde Wertminderung" des betreffenden WG entspricht der handelsrechtlichen Terminologie in § 253 Abs 3 S 3 HGB für das AV. Zumindest aus Sicht der Bilanzierungspraxis sollte auch deswegen von einer materiellen Übereinstimmung der Begriffsinhalte im HGB (niedrigerer b...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.3.1.3 Weiterveräußerung der eigenen Anteile

Tz. 189 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Die Weiterveräußerung eigener Anteile stellt bei der Kap-Ges wg der Maßgeblichkeit der H-Bil für die St-Bil keinen Veräußerungsvorgang dar, sondern ist wie eine Nenn-Kap-Erhöhung zu behandeln. Auf der Erwerberseite liegt ein normales Anschaffungsgeschäft vor (dazu ausführlich s Tz 152ff). Bei der Weiterveräußerung eigener Anteile zu einem an...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.4.3.3.3 Nur anteilige Bildung von Ausgleichsposten bei nicht 100%iger Beteiligung (§ 14 Abs 4 S 1 KStG idF vor KöMoG)

Tz. 1294 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Nach § 14 Abs 4 S 1 KStG aF sind AP nur iHd Betrags zu bilden, der dem Verhältnis der Beteiligung des OT an dem Nenn-Kap der OG entspricht. Damit hat der Ges-Geber des JStG 2008 die vom BFH (s Urt des BFH v 24.07.1996, BStBl II 1996, 614) bestätigte Regelung in R 63 Abs 1 S 3 KStR 2004 in den § 14 KStG übernommen. Beispiel: An der OG ist de...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Vollkostenbewertung

Rn. 1001 Stand: EL 175 – ET: 09/2024 Die handelsrechtlichen Bewertungsvorgaben für die Verbindlichkeitsrückstellungen werden durch § 6 Abs 1 Nr 3a EStG nicht aufgehoben, sondern nur durchbrochen, soweit die Buchst-Abschn a–e des § 6 Abs 1 Nr 3a EStG niedrigere Wertansätze als das HGB vorsehen (BFH v 11.10.2012, I R 66/11, DStR 2013, 451 Tz 14 mit Anm Hoffmann). Vielmehr soll ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.1 Allgemeines

Tz. 356 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Der Umfang der hr-lichen Gewinnabführung ergibt sich für OG in der Rechtsform einer nicht eingegliederten AG bzw SE oder einer KGaA aus § 301 AktG. Dort sind aber nur Höchstgrenzen für die Gewinnabführung geregelt. Weil grds Vertragsfreiheit besteht und weil das HR andere Ziele als das StR verfolgt, ist hr-lich auch ein GAV zulässig, mit dem...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Dötsch/Witt, Organschaft und Anrechnungsverfahren – Zur Abgrenzung der beiden Besteuerungssysteme bei Beginn und Beendigung der Organschaft, DB 1996, 1592; Preißer/Seeliger, Die organschaftliche Behandlung vorvertraglich veranlasster Mehrabführungen nach neuerer Verw-Auff, BB 1999, 393; Dötsch/Pung, Mehrabführungen in organschaftlicher Zeit mit vorvertraglicher Verursachung: D...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Hoffmann, Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen im Konzernverbund, GmbHR 2005, 972. Verwaltungsanweisungen: BMF v 09.12.1999, BStBl I 1999, 1127 (Abzinsungszeiträume bei Rückstellungen für "bergrechtliche" Verpflichtungen); BMF v 26.05.2005, BStBl I 2005, 699 (Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen in der steuerlichen Gewinnermittlung nach § 6 Abs 1 Nr ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / h) Umfang und Sonderprobleme der Gebäudeherstellungskosten

Rn. 547 Stand: EL 175 – ET: 09/2024 Der Umfang der HK des Gebäudes bestimmt sich nach § 255 Abs 2 HGB (s Rn 256). Zitat "Die HK umfassen alle Aufwendungen, die unmittelbar bestimmt und geeignet sind, das Gebäude für den ihm gesetzten Zweck nutzbar zu machen (BFH v 15.10.1965, BStBl III 1966, 12), und jene, die ‚zwangsläufig im Zusammenhang mit der Herstellung des Gebäudes anfal...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Überblick

Rn. 766 Stand: EL 175 – ET: 09/2024 Zur Frage des Bilanzansatzes von immateriellen Anlagegütern s §§ 4,5 Rn 680ff (Hoffmann) mit ABC der immateriellen WG des AV s §§ 4, 5 Rn 719 (Hoffmann). Wegen des steuerlichen Aktivierungsverbotes für selbst erstellte immaterielle WG (§ 5 Abs 2 EStG) kommen als Ausgangsgröße der Bewertung (s Rn 36, 145) lediglich die AK oder "der an deren ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.3.1.2 Erwerb eigener Anteile

Tz. 183 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Der Erwerb eigener Anteile stellt bei der Kap-Ges wg der Maßgeblichkeit der H-Bil für die St-Bil keinen Anschaffungsvorgang dar, sondern ist wie eine Nenn-Kap-Herabsetzung zu behandeln. Allgemein hierzu s § 8 Abs 1 KStG Tz 370ff. Bei einem Erwerb eigener Anteile zu einem angemessenen Kaufpreis oberhalb bzw genau iHd Nennbetrags der Anteile (...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / F. Finanzinstrumente (Sondervorschrift für Kreditinstitute, § 6 Abs 1 Nr 2b EStG)

Rn. 944 Stand: EL 175 – ET: 09/2024 Durch das BilMoG v 25.05.2009 (s §§ 4, 5 Rn 410 (Briesemeister); s vor § 1 Rn 193 (Bitz)) ist § 6 Abs 1 Nr 2b eingefügt worden. Die Regelung gilt nur für StPfl, die in den Anwendungsbereich des § 340 HGB fallen. Diese haben die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit iSd § 5 Abs 1a S 2 EStG abgeb...mehr