Fachbeiträge & Kommentare zu BilMoG

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Verbindlichkeiten / 5.1 Handelsbilanz: Einzelbewertung

Verbindlichkeiten sind grundsätzlich einzeln zu bewerten. Handelsrechtlich sind Verbindlichkeiten mit ihrem Erfüllungsbetrag zu bewerten. Dieser entspricht bei Geldverbindlichkeiten dem Nennwert. Auf Sach- und Dienstleistungsverpflichtungen gerichtete Verbindlichkeiten sind mit dem Betrag zu passivieren, der den zur Leistung erforderlichen Aufwendungen (Vollkosten) entsprich...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Verbindlichkeiten / 6 Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten

In der Handelsbilanz sind für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen zu bilden.[1] Da diese Verpflichtung zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gehört, gilt sie auch für die Steuerbilanz.[2] Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH entweder das Bestehen einer dem Betrag nach ungewi...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anhang / 5.4.3 Die Passivseite der Bilanz betreffende Angaben und Erläuterungen

Eigenkapital Angabe des gezeichneten Kapitals in DM, falls noch keine Umstellung auf EUR erfolgt ist.[1] Angabe des in andere Gewinnrücklagen eingestellten Eigenkapitalanteils von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen.[2] Gewinn- oder Verlustvortrag Das Eigenkapital wird als erster Posten der Passivseite ausgewiesen. Es unterteilt sich in die Posten Gezeichnetes Kapital Kapita...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 3... / 12.4 Eigene Anteile

Rz. 198 Der Ausweis eigener Anteile ist nach Inkrafttreten des BilMoG unzulässig.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Geringwertige Wirtschaftsgüter / 1.1 Berechtigte

Die Sofortabschreibung gilt gem. § 6 Abs. 2 EStG für Unternehmer mit Gewinneinkünften jeder Art. Ausgenommen davon sind nur Land- und Forstwirte mit Durchschnittssatzgewinnermittlung.[1] Bei einem nach Handelsrecht buchführungspflichtigen oder freiwillig Bücher führenden Kaufmann war die Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit in der Vergangenheit davon abhängig, dass er das W...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Bilanzpolitik im Steuerrecht / Zusammenfassung

Überblick Entsprechend den beiden Bilanzen – Handelsbilanz und Steuerbilanz – sind Handelsbilanzpolitik und Steuerbilanzpolitik zu unterscheiden. Die Steuerbilanzpolitik verfolgt das Ziel der Steuerminimierung. Die Handelsbilanzpolitik blieb bis zur Handelsrechtsreform durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz[1] über den Maßgeblichkeitsgrundsatz mit der Steuerbilanzpoliti...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Umlaufvermögen im Abschluss... / 5.3 Übersicht über handels- und steuerrechtliche Bewertungsgrundsätze

Rz. 46 Das Verhältnis der Vorschriften zur Bilanzierung des Umlaufvermögens in Handels- und Steuerbilanz gibt die folgende Übersicht wieder, wobei es seit dem BilMoG keine rechtsformspezifischen Unterschiede mehr gibt:mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Umlaufvermögen im Abschluss... / 8.3.2 Problembereich: Zuordnungen

Rz. 86 Der in früheren Versionen noch enthaltene Posten eigene Anteile ist inzwischen aus der Taxonomie entfernt worden, da dieser nach § 272 Abs. 1a HGB unabhängig von der Absicht des Bilanzierenden in Höhe des Nennbetrags offen vom gezeichneten Kapital sowie der Restbetrag offen von den Rücklagen abzusetzen ist.[1] Die seit dem BilMoG mit § 272 Abs. 4 HGB zumindest indirek...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Bilanzanalyse in der HGB- u... / 5 Aufbereitungsmaßnahmen

Rz. 47 Aufbereitungsmaßnahmen sind immer dann erforderlich, wenn die ausgewiesenen Daten in Bilanz und GuV sowie ggf. Kapitalflussrechnung und Segmentberichterstattung nicht unmittelbar dem Bedarf der Unternehmensanalyse entsprechen. Zum einen finden sich weitere relevante Informationen im Anhang, zum anderen stellen die Rechnungslegungsdaten aufgrund unterschiedlich ausgenu...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Bilanzanalyse in der HGB- u... / 6.2.2 Ergebnisbereinigung

Rz. 62 Die betragsmäßige Erfolgsanalyse soll darüber Auskunft geben, ob das ausgewiesene Jahres- bzw. Gesamtergebnis dem vom Analysten als tatsächlich angesehenen Erfolg entspricht oder inwieweit im Jahresabschluss möglicherweise verdeckte Ergebnisteile existieren.[1] Das zugrunde liegende Rechnungslegungssystem und der Umfang der freiwilligen Angaben haben dabei einen erheb...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Bilanzanalyse in der HGB- u... / 6.3.3.1 Eigenkapitalbereinigung

Rz. 154 Das Eigenkapital eines Unternehmens ist das elementare Charakteristikum für Sicherheit, Bonität, Unabhängigkeit und Entwicklungskraft. Es erfüllt die Finanzierungs-, Haftungs- und Garantiefunktion eines Unternehmens. Daneben beeinflusst es die wirtschaftliche und finanzielle Stabilität einer Unternehmung, da es als Maßstab für Kreditwürdigkeit und Krisenfestigkeit gi...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Bilanzanalyse in der HGB- u... / 2.3 Grenzen der Bilanzanalyse

Rz. 24 Die Begrenzung der Aussagekraft jeder Analyse wird am Umfang der Diskrepanz zwischen Informationsbedürfnis und mit Hilfe der Analyseergebnisse erreichbarer Informationsmöglichkeit gemessen. Dieses Kriterium gilt in gleicher Weise auch für die Beurteilung der Ergebnisse von Bilanzanalysen. Die genannte Diskrepanz ist bei der Bilanzanalyse vergleichsweise groß. Rz. 25 Di...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Bilanzanalyse in der HGB- u... / 8 Tool Jahresabschlussanalyse

Rz. 179 Mit dem " Jahresabschlussanalyse-Tool " kann eine eigene teilflexible und standardisierte Jahresabschlussanalyse nach HGB oder IFRS für Einzel- oder Konzernabschlüsse vorgenommen werden. Das Programm ist kompatibel mit den Microsoft-Excel-Versionen 1997-2003, 2007, 2010, 2013 und 2016. Rz. 180 Das Programm besteht aus 18 Excel-Arbeitsblättern: Startseite Hilfe Deckblatt Gli...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Bilanzanalyse in der HGB- u... / 6.2.4 Aufwands- und Ertragsanalyse

Rz. 90 Neben der Erfolgsspaltung nach Ergebnisschichten sowie nach Unternehmenssegmenten ist die Aufwands- und Ertragsanalyse ein weiteres Element der strukturellen Analyse des Erfolgs, wobei dies auch bereits im Rahmen der flexiblen Analyse teilweise untersucht wurde. Mit ihr sollen der Anteil einzelner Teilergebnisse und Erfolgskomponenten an der Ergebnisentstehung tieferg...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Bilanzanalyse in der HGB- u... / 2.2 Notwendige Analysekonzeption für deutsche Unternehmen

Rz. 17 Die konzeptionelle Gestaltung und das Instrumentarium der Bilanzanalyse sind in der Praxis stark abhängig von der zugrunde gelegten Rechnungslegungskonzeption und deren Ausgestaltung. So kann etwa in Deutschland eine stark durch die handelsrechtlichen Gliederungsschemata determinierte und im Hinblick auf das abschlusspolitische Potenzial von HGB-Abschlüssen auf Aufber...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Eigene Anteile in Handels- ... / Zusammenfassung

Überblick Die bilanzielle Behandlung von eigenen Anteilen wurde vor rund 15 Jahren durch das BilMoG – in Bezug auf Erwerb und Ausweis sowie Veräußerung – neu geregelt. Grundsätzlich können eigene Anteile ausschließlich bei Kapitalgesellschaften auftreten, da diese eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und damit ihr Bestand unabhängig von den Gesellschaftern ist. Bei Pers...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Eigene Anteile in Handels- ... / 1.2 Qualifikation von eigenen Anteilen

Rz. 3 Mit Blick auf die Qualifikation der eigenen Anteile als Vermögensgegenstände stellt sich auch nach der letzten großen Änderung zur Bilanzierung eigener Anteile durch das BilMoG vor rund 15 Jahren weiterhin die Frage, ob die sich hieraus ergebenden Neuerungen des § 272 HGB nur den bilanziellen Ausweis eigener Anteile neu regeln oder eine Wertung dahingehend enthalten, d...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Einführung der Vorschrift

Rz. 41 [Autor/Zitation] Anlässlich der Umsetzung der Abschlussprüferrichtlinie durch das BilMoG (Rz. 4) wurden die früheren Verfahrensregelungen für juristische Meinungsverschiedenheiten zwischen Abschlussprüfer und KapGes. in § 324 angesichts mangelnder praktischer Bedeutung (Begr.RegE BilMoG: Zwei bekanntgewordene Verfahren seit 50 Jahren, BT-Drucks. 16/10067, 91; Hinweis a...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Janis, Victims of Groupthink, 1972; Hüffer, Der Aufsichtsrat in der Publikumsgesellschaft, ZGR 1980, 320; Clemm, Abschlussprüfer und Aufsichtsrat, ZGR 1980, 455; Bleicher/Paul, Das amerikanische Board-Modell im Vergleich zur deutschen Vorstands-, Aufsichtsratsverfassung, DBW 1986, 263; Goerdeler, Das Audit Committee in den USA, ZGR 1987, 219; Lück, Audit Committee, ZfbF 1990...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (1) Gegenstand und Zusammenhang der Führungssysteme

Rz. 254 [Autor/Zitation] Mit dem Verweis auf § 107 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AktG-E ordnet Abs. 1 Satz 1 dem Prüfungsausschuss ferner die Aufgabe zu, sich mit dem Kerngerüst der unternehmerischen Managementsysteme aus internem Kontrollsystem (IKS), Risikomanagementsystem (RMS) und internem Revisionssystem (IRS) zu befassen. Hinzu kommt das gesetzlich nicht explizit angesprochene, n...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

W. Schön, Steuerliche Maßgeblichkeit in Deutschland u Europa 2005; Herzig, IAS/IFRS u steuerliche Gewinnermittlung WPg 2005, 211; U. Prinz, Maßgeblichkeit versus eigenständige StB, FS Raupach 2006, 270; Hennrichs, Neufassung der Maßgeblichkeit gem § 5 Abs 1 EStG nach dem BilMoG, Ubg 2009, 593, Scheffler, Maßgeblichkeit der HB für die StB, StuB 2009, 836; Strahl, Steuerliche Bezü...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Gesetzgeberischer Zweck

Rz. 13 [Autor/Zitation] Aus Anlass der Umsetzung der europäischen Abschlussprüferrichtlinie (APrRL 2006/43/EG) ist § 324 durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz v. 25.5.2009 (BilMoG, BGBl. I 2009, 1102) grundlegend neu gefasst worden. Die vorherigen Bestimmungen zu Meinungsverschiedenheiten zwischen KapGes. und Abschlussprüfer (§ 324 aF) wurden aufgrund geringer praktisch...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Weitere Änderungen der Vorschrift

Rz. 38 [Autor/Zitation] Durch Art. 1 Nr. 86 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) v. 25.5.2009 (BGBl. I 2009, 1102) wurde in § 342 Abs. 1 Satz 1 die Nr. 4 angefügt, die als neue Aufgabe eines privaten Rechnungslegungsgremiums die Erarbeitung von Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsstandards iSd. § 315a (heute § 315e) vorsah. In Satz 2 der Vorschrif...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (2) Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung

Rz. 196 [Autor/Zitation] Nach Unionsrecht genügt es, wenn ein Gremienmitglied (des AR bzw. Prüfungsausschusses) über Sachverstand in Rechnungslegung und/oder Abschlussprüfung verfügt (s. Art. 41 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 3 APrRL 2006/43/EG = Art. 39 Abs. 1 UAbs. 2 APrRL 2006/43/EG idF der APrÄRL 2014/56/EU). Vor dem Hintergrund dieses Regulierungsspielraums hatte der Gesetzgeber de...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Generelle Anmerkungen

Rz. 96 [Autor/Zitation] Sofern keiner der drei Ausnahmetatbestände nach Abs. 1 Satz 2 vorliegt, erfasst § 324 KapGes. (und uU Gesellschaften anderer Rechtsformen (Rz. 74 ff.), die Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 316a Satz 2) sind (Rz. 87 ff.) und keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllen muss (Abs. 1 Satz 1)....mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Beratung des BMJ bei Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)

Rz. 44 [Autor/Zitation] Zu den Aufgaben des privaten Rechnungslegungsgremiums zählt nach § 342q Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch die "Beratung des BMJ bei Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften". Diese Beratungsaufgabe ist nicht auf die Konzernrechnungslegung beschränkt, sondern umfasst alle Probleme und Fragen des Rechnungslegungsrechts (Mock in HKMS3/4, § 342q HGB Rz...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Internationale Prüfungsstandards (Abs. 5)

Rz. 275 [Autor/Zitation] Nach Abs. 5 hat der Abschlussprüfer bei der Durchführung einer Prüfung die internationalen Prüfungsstandards anzuwenden, die von der Europäischen Kommission in dem Verfahren nach Artikel 26 Abs. 3 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.5.2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüss...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 23 [Autor/Zitation] Bis zur Neuregelung der handelsrechtlichen Rechnungslegung im Dritten Buch des HGB waren die Rechnungslegungsvorschriften für eingetragene Genossenschaften im Genossenschaftsgesetz kodifiziert. Die bis zur Neuregelung durch das BiRiLiG geltenden Vorschriften zur Rechnungslegung (§§ 33 bis 33i GenG AF) sind bis auf § 33 GenG aufgehoben worden. Nach dem ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Indirekte Änderungen

Rz. 55 [Autor/Zitation] § 324 enthält eine Reihe von Verweisen auf andere Vorschriften, die seit der mit dem BilMoG erfolgten Einfügung der Norm ihrerseits durch diverse Gesetze (AReG; FISK; CSRD-UmsG-E) teilweise geändert worden sind bzw. geändert werden sollen und damit uU auch den Regelungsgehalt von § 324 indirekt modifizieren. Abgesehen von den komplexen Verweisen im Kon...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses

Rz. 391 [Autor/Zitation] § 324 selbst enthält nur rudimentäre Regelungen zur Einrichtung und Organisation des eigenständigen Prüfungsausschusses (Begr.RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067, 94). Schon die Begründung des BilMoG empfiehlt daher den Gesellschaften, selbst diesbezügliche Bestimmungen in ihrer Satzung oder ihrem Gesellschaftsvertrag aufzustellen (Begr.RegE BilMoG, BT-D...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 24 [Autor/Zitation] § 324 Abs. 1 Satz 1 schreibt vor, dass KapGes., die Unternehmen von öffentlichem Interesse iSd. § 316a Satz 2 HGB sind und keinen AR oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllen muss, einen Prüfungsausschuss einzurichten haben. Ausnahmen gelten für die in Abs. 1 Satz 2 genannten drei Gruppen von Unternehmen. Rz. 25 [...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (2) Überwachung der Existenz und Notwendigkeit der Systeme

Rz. 273 [Autor/Zitation] Anders als es die Nennung des IKS, RMS und IRS in § 107 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AktG-E (sowie die Pflicht zur Beschreibung der wesentlichen, rechnungslegungsbezogenen IKS- und RMS-Merkmale gem. § 289 Abs. 4) nahelegen, besteht für die betroffenen Unternehmen nach ganz hM keine generelle gesetzliche Verpflichtung, sämtliche angesprochenen Führungssysteme z...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Rechtsfolge (Ausschluss)

Rz. 37 [Autor/Zitation] Liegt ein von Satz 1 in Bezug genommener Ausschlussgrund vor, ist der Abschlussprüfer ausgeschlossen, es sei denn, dass das Netzwerkmitglied auf das Ergebnis der Abschlussprüfung keinen Einfluss nehmen kann. Rz. 38 [Autor/Zitation] Aus der Formulierung ("ist … ausgeschlossen …, es sei denn …") folgt eine Vermutung des Ausschlusses, die durch den Nachweis...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Überprüfung der Arbeiten anderer Prüfer

Rz. 270 [Autor/Zitation] Nach Abs. 3 Satz 2 hat der Abschlussprüfer bei einer Konzernabschlussprüfung die Arbeit anderer Prüfer zu überprüfen und dies zu dokumentieren, soweit andere Abschlussprüfer die im Konzernabschluss zusammengefassten JA (vgl. Rz. 250 ff.) geprüft haben. Gemäß Begründung zum BilMoG (Begr.RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067, 87) ist der Konzernabschlussprüf...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (2) Begriff der Unabhängigkeit

Rz. 171 [Autor/Zitation] Im Gegensatz zur konzeptionellen Bedeutung ist der Begriff der Unabhängigkeit schillernd und nicht abschließend positiv definierbar (Gundel/v. Werder, NZG 2024, 1295, 1298 f.; s. auch Empfehlung der Kommission v. 15.2.2005 zu den Aufgaben von nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern/börsennotierter Gesellschaften sowie zu den Aussc...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 13 [Autor/Zitation] Seit Inkrafttreten des BaBiRiLiG, das als lex specialis zum BiRiLiG ebenfalls das Ziel einer weitgehenden Harmonisierung der Vorschriften über die Rechnungslegung für Unternehmen in der EU unterstützte und erstmals für das GJ 1993 anzuwenden war, haben sich weitgehende Änderungen im Zusammenhang mit § 340a ergeben. In seiner ursprünglichen Fassung unte...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Ernst/Seidler, Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts, ZGR 2008, 631; Fölsing, Unabhängigkeit in Prüfungs- und Beratungsnetzwerken – Wie wird sich § 319b HGB in der Prüfungspraxis auswirken?, ZCG 2009, 76; Gelhausen/Fey/Kämpfer (Hrsg.), Rechnungslegung und Prüfung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, 2009 (zitiert "BilMoG"); WPK, Erfa...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Wirtschaftliche Bedeutung

Rz. 20 [Autor/Zitation] Der Prüfungsausschuss stellt ein wichtiges Element guter Corporate Governance dar (allgemein zur Corporate Governance Rz. 36) und hat sein Vorbild im Audit Committee angelsächsischer Prägung (zum Vorbildcharakter für viele Schiessl, AG 2002, 593, 600; Börsig/Löbbe in FS Hoffmann-Becking, 2013, 125, 147 ff.; Habersack in MünchKomm. AktG6, § 107 AktG Rz....mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Zur Teilkonzernrechnungslegung verpflichtete Unternehmen (Abs. 3)

Rz. 47 [Autor/Zitation] Für oberste MU mit Sitz im Ausland kann der deutsche Gesetzgeber keine Pflicht zur Aufstellung eines Abschlusses für den gesamten Konzern anordnen. Der historische Gesetzgeber sah es daher als erforderlich an, zumindest für den deutschen Teilkonzern eine Verpflichtung zur Teilkonzernrechnungslegung zu normieren (BT-Drucks. V/3197, 24). Die Teilkonzernre...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 23 [Autor/Zitation] Die Vorschriften von § 324 zum Prüfungsausschuss (Abs. 1 und 2) regeln die Voraussetzungen und Ausnahmen für die Pflicht zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses bei Unternehmen von öffentlichem Interesse ohne AR oder Verwaltungsrat, der aufgrund anderer (gesetzlicher oder statutarischer) Anordnungen die Anforderungen des § 100 Abs. 5 AktG (hierzu sch...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Größe des Prüfungsausschusses

Rz. 156 [Autor/Zitation] Zur Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses finden sich weder in § 324 noch in dem zugrunde liegenden Unionsrecht konkrete Vorgaben (Begr.RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067, 94; Schüppen in Heidel/Schall4, § 324 HGB Rz. 13; Ebke in MünchKomm. HGB5, § 324 Rz. 15; Bormann in BeckOGK HGB, § 324 Rz. 34 [10/2023]; Staake in HKMS3, § 324 HGB Rz. 41). We...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Überblick

Rz. 66 [Autor/Zitation] Nach § 324 Abs. 1 Satz 1 haben KapGes., die Unternehmen von öffentlichem Interesse iSd. § 316a Satz 2 sind und keinen AR oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllen muss, einen Prüfungsausschuss einzurichten, der sich insbes. mit den in § 107 Abs. 3 Satz 2 und 3 AktG beschriebenen Aufgaben befasst (s. zu Teilen der...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.6.2 Eigene Anteile der übertragenden Kapitalgesellschaft

Tz. 63 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Besitzt die übertragende Kö vor Inkrafttreten des BilMoG (idR vor dem 01.01.2010 endende Wj) am stlichen Übertragungsstichtag eigene Anteile, gehen diese nicht auf die übernehmende Pers-Ges oder natürliche Person über. Die Pers-Ges oder natürliche Person übernimmt nur die auf sie übergegangenen WG mit dem in der stlichen Schluss-Bil der Über...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Kussmaul, Berechtigung u Hauptanwendungsbereiche der Aufwandsrückstellungen, DStR 1987, 675; Kupsch, Neuere Entwicklungen bei der Bilanzierung u Bewertung von Rückstellungen, DB 1989, 53; Dietrich, Aufwandsrückstellungen – Möglichkeiten u Grenzen der Bilanzpolitik, WPg 1991, 225, 264. Verwaltungsanweisungen: R 5.7 Abs 1 EStR 2012. Rn. 904 Stand: EL 100 – ET: 08/2013 Es besteht in ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Überblick

Rz. 139 [Autor/Zitation] Die Ausnahmeregelungen in Abs. 1 Satz 2 zum Geltungsbereich beruhen auf den in der Abschlussprüferrichtlinie eröffneten Mitgliedstaatenwahlrechten zur Befreiung bestimmter Unternehmen von der Pflicht zu Einrichtung eines Prüfungsausschusses. Art. 39 Abs. 3 APrRL 2006/43/EG idF der APrÄRL 2014/56/EU sieht insgesamt vier Fallkonstellationen für mögliche...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / abc) Begrenzungsmaßgeblichkeit bei steuerlicher Rückstellungsbewertung (§ 6 Abs 1 Nr 3a EStG)

Rn. 326d Stand: EL 134 – ET: 02/2019 Rückstellungen sind gem § 6 Abs 1 Nr 3a EStG "höchstens" insb unter Berücksichtigung der in Buchst a–f) der Norm aufgestellten Grundsätze anzusetzen. Die Höhe steuerlicher, nach den Vorgaben des § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst a–f EStG modifizierter Rückstellungswerte unterschreitet typischerweise die Höhe handelsrechtlich auszuweisender Rückstellu...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Literatur:

Biener, Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz), BB 1969, 1097; Hellner, Das Publizitätsgesetz, Bank-Betrieb 1969, 338; Hellner, Das Publizitätsgesetz, ZfgK 1969, 718; Prühs, Die Rechnungslegung nach dem Publizitätsgesetz, AG 1969, 375; Huber, Vermögensanteil, Kapitalanteil und Gesellschaftsanteil an Personengesellschaften...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 324 adressiert unter der Normbezeichnung "Prüfungsausschuss"zwei Themenkreise, die inhaltliche Berührungspunkte aufweisen, aber auf unterschiedlichen Regelungsebenen angesiedelt sind (krit. zur Platzierung von § 324 zB Schüppen in Heidel/Schall4, § 324 HGB Rz. 1, 4; Böcking/Gros/Rabenhorst in EBJS5, § 324 HGB Rz. 1; s. näher Rz. 19). Zum einen beinhal...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.2 Keine Maßgeblichkeit der Ansätze in der Handelsbilanz

Tz. 46 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Der Ansatz eines Werts unter dem gW in der St-Bil der übernehmenden Gesellschaft ist auch dann zulässig, wenn in der H-Bil der Übernehmerin andere Werte angesetzt werden. Ein Maßgeblichkeitsgrundsatz ist nicht zu beachten (s UmwSt-Erl 2025 Rn 21.11). Dies gilt auch für nachfolgende Bil-Stichtage (dh "keine nachlaufende Maßgeblichkeit"). Das ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (4) Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Rz. 118 [Autor/Zitation] Die Grundstruktur der Verfassung einer GmbH, die Unternehmen von öffentlichem Interesse ist, richtet sich im Kern nach der Mitbestimmungssituation der Gesellschaft (zur Ausnahme bei externen Kapitalverwaltungsgesellschaften Rz. 122), die wiederum von der Zahl ihrer Arbeitnehmer abhängt. Sofern eine GmbH idR nicht mehr als 500 Arbeitnehmer hat, besteht...mehr