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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG §§ 4, ... / aa) Allgemeine (materielle) Maßgeblichkeit

Prof. Dr. Simone Briesemeister, Prof. Dr. Alois Nacke
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Rn. 326

Stand: EL 134 – ET: 02/2019

Die steuerliche Gewinnermittlung erfolgt im Wege des BV-Vergleichs (§ 4 Abs 1 S 1 EStG). Materiell entscheidende Größe für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage (s Rn 49) ist das BV, das nach § 5 Abs 1 S 1 EStG "nach den handelsrechtlichen GoB auszuweisen ist". Mit der Verweisung des § 5 Abs 1 S 1 EStG auf die handelsrechtlichen GoB sind kodifizierte und nicht kodifizierte GoB (durch Verweis der §§ 238 Abs 1 S 1, 243 Abs 1 S 1 HGB) in Bezug genommen (stellvertretend Gräbe, Das Maßgeblichkeitsprinzip vor dem Hintergrund des BilMoG, 2012, 141 mwN) und damit materiell maßgeblich für die steuerliche Gewinnermittlung, sofern dem nicht besondere steuerrechtliche Gewinnermittlungsgrundsätze, explizite abweichende steuergesetzliche Bestimmungen oder der steuerliche Wahlrechtsvorbehalt entgegenstehen. Der Verweiseinschluss auch nicht kodifizierter GoB hat weder eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Unbestimmtheit des § 5 Abs 1 EStG zur Folge noch führt er zu einer Verletzung des Gebots der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung, da mit den kodifizierten GoB auch der Rahmen für die ergänzenden, nicht kodifizierten GoB hinreichend bestimmt ist (aA Pfahl, Die Maßgeblichkeit der HB, ein dem Steuerbilanzrecht vorgegebenes Grundprinzip?, 1999, 202). Eine Fortentwicklung kodifizierter wie nicht kodifizierter GoB wirkt infolge der dynamischen GoB-Verweisung in den Grenzen der Maßgeblichkeit damit auch im Steuerrecht, sofern der Gesetzgeber dem jeweils nichts entgegensetzt.

Streitig ist, ob der GoB-Verweis lediglich die rechtsform- und branchenunabhängig für alle Kaufleute geltenden handelsrechtlichen Grundsätze einschließt oder darüber hinaus auch rechtsform-/branchenspezifische GoB umfasst. Dies wird mit Hinweis auf mangelnde Vereinbarkeit der Ma...

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