Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Öffentliche Verkehrsinfrastruktur (Nr. 3 Buchst. a)

Literatur: Drosdzol, Grundsteuerliche Behandlung von Parkplätzen und Parkhäusern, KStZ 1994, 170; Drosdzol, Gleich lautende Ländererlasse betr. Grundsteuerlicher Behandlung von Straßen, Wegen und Plätzen v. 15.1.2002, KStZ 2002, 145; Eisele, Die grundsteuerliche Behandlung von Straßen, Wegen und Plätzen, NWB F. 11, 683; Leinweber, Grundsteuerbefreiung von dem öffentlichen Ver...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Überblick

Rz. 371 [Autor/Stand] Die Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 4 GrStG enthält zwei Befreiungstatbestände, die jeweils unabhängig voneinander auf unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen beruhen. Die beiden Tatbestandsalternativen enthalten damit keine Anknüpfung an gemeinsame allgemeine Tatbestandsmerkmale. Rz. 372 [Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung [3] führt zu § 4 Nr. 4...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Anpassungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz (Abs. 3)

Rz. 11 [Autor/Stand] Eingefügt durch Art. 6 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes v. 22.12.2009,[2] ordnet Abs. 3 Satz 1 die Anwendung der §§ 13a, 19a Abs. 5 ErbStG n.F. für alle Erwerbe von Unternehmensvermögen mit Steuerentstehungszeitpunkt nach dem 31.12.2008 an. Dass sich betroffene Erwerber des Jahres 2009 gegen die sie bewusst rückwirkend begünstigende[3] Verkürzung der...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Öffentlich-rechtliche Wasser- und Bodenverbände

Rz. 441 [Autor/Stand] Eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 4 1. Alt GrStG setzt voraus, dass eine Einrichtung von einem öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverband i.S.d. § 1 Abs. 1 WVG unterhalten wird. Die Aufgaben eines solchen Verbands können sehr unterschiedlich sein. Diese können je nach seiner Zweckrichtung darin bestehen, nur die Wasserverhältnisse zu verbessern un...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Gesonderte Feststellungen für Steuerbefreiungszwecke (Abs. 6)

Rz. 13 [Autor/Stand] Für Zwecke der Steuerbefreiung von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie begünstigungsfähigen Anteilen an Kapitalgesellschaften sind nach § 13a Abs. 1a und § 13b Abs. 2a ErbStG besondere Gesonderte Feststellungen durchzuführen. Dies war seit dem 5.11.2011 bei allen einschlägigen Erwerbsfällen mit Steuerentstehungszeitpunkt nach...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 7. Negative Erwerbe

Rz. 79 [Autor/Stand] Negative Erwerbe (z.B. bei der Schenkung von Anteilen an Personengesellschaften, wenn die Betriebsgrundstücke hoch belastet sind) bleiben unberücksichtigt (s. § 14 Abs. 1 Satz 5 ErbStG)[2]. Unerheblich ist dabei, ob der negative Erwerb dem positiven Erwerb nachfolgt oder umgekehrt.Nach § 13 Abs. 1 ErbStG a.F.waren auch negative Vorschenkungen miteinzubez...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Geltungsbereich

Rz. 1 [Autor/Stand] Für ein bebautes Grundstück gilt auch bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts ein Mindestwert, der sowohl im typisierten Ertragswertverfahren als auch im typisierten Sachwertverfahren maßgebend ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Ansatz des Mindestwerts beim vereinfachten Ertragswertverfahren häufiger als bei einer Bewertung im Sachwertverfahr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Abwendung des Herausgabeanspruchs nach § 528 BGB (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 25 [Autor/Stand] Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit die Herausgabe gemäß § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB abgewendet worden ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Dieser gesetzlich hervorgehobene Rückforderungsanspruch greift ein, wenn der Beschenkte eine Rückforderung der Schenkung wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Zahlung des f...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Grundbesitz für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung (Nr. 5)

Literatur: Köhl, Inwieweit liegt industrielle Forschung im Rahmen öffentlicher Aufgaben im Sinne des § 4 Nr. 5 GrStG? DGStZ 1978, 18; Köhl, Grundsteuerbefreiung für private Kinderheime? ZKF 1980, 137; Köhl, Die Grundsteuerbefreiung für Werkschulen und Lehrwerkstätten, ZKF 1981, 186; Köhl, Grundsteuerbefreiung für Schulungsheime der Gewerkschaften, ZKF 1983, 104; Loberg, Grund...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Amtsermittlung

Rz. 5 [Autor/Stand] § 20 GrStG ist Teil des grundsteuerrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Der Steuermessbetrag ist von Amts wegen aufzuheben. Das gilt sowohl für den Fall, dass der Einheitswert (Grundsteuerwert) aufgehoben wird als auch für die im Gesetz genannten zwei Aufhebungskonstellationen ohne Aufhebung des Maßstabswerts. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Norm s...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / H. Änderungen im Zuge des AmtshilfeRLUmsG (Abs. 8)

Rz. 15 [Autor/Stand] Mit den in Abs. 8 genannten Änderungen der §§ 13a und 13b ErbStG durch Art. 30 AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013[2] nahm der Gesetzgeber partiell wirkende Korrekturen an dem äußerst komplizierten System der erbschaft-/schenkungsteuerlichen Verschonung des Erwerbs betrieblichen Vermögens vor, die lediglich drei Jahre Bestand hatten.[3] Das BVerfG ließ sich dad...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 4 [Autor/Stand] Die Finanzbehörden der Länder sind für die Feststellung der Grundbesitzwerte und für die Steuermessbetragsfeststellung zuständig. Ermittlung und Festsetzung der Steuermessbeträge wie deren Aufhebung obliegen dem Lagefinanzamt (§ 22 Abs. 1 Satz 1 AO, § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO). Die vorzeitige Erteilung von Neu- oder Nachveranlagungsbescheiden erfolgt von Amts w...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 9. Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker

Rz. 89 [Autor/Stand] Hatte bei dem Vorerwerb der Schenker die Schenkungsteuer auch übernommen, so gilt nach § 10 Abs. 2 ErbStG als deren Wert der Betrag, der sich bei Zusammenrechnung des Steuerwerts der Zuwendung mit der dafür sich errechnenden Steuer ergibt (s. § 10 ErbStG Rz. 48, 49). Dies gilt auch im Rahmen des § 14 ErbStG.[2]mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Fehlende steuerliche Relevanz

Rz. 17 [Autor/Stand] Der Einheitswert (künftig Grundsteuerwert) wird ebenfalls aufgehoben, wenn an seiner Feststellung kein steuerliches Interesse mehr besteht. Das gilt steuerartenübergreifend für jedwede gegenstandsbezogene Besteuerung.[2] Die Aufhebung setzt im geltenden Steuerrecht voraus, dass das Grundstück von der Grundsteuer befreit ist.[3] Sie erfolgt in aller Regel...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 3 [Autor/Stand] Bis zum 31.12.2024 gilt noch die Fassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973.[2] Die Neufassung des § 20 GrStG, die nur den Bezug auf den Einheitswert durch den Grundsteuerwert ersetzt und den Verweis auf die bewertungsrechtliche Regelung aktualisiert, gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 (§ 37 Abs. 1 GrStG vgl. Mannek, § 37 GrStG Rz....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Nutzung für Zwecke der Wissenschaft

Rz. 501 [Autor/Stand] Der Bereich der Wissenschaft umfasst die Vermittlung von allgemeinem und besonderem Wissen im öffentlichen Auftrag. Im Allgemeinen geht es dabei um die Wissensvermittlung an Personen bzw. Personengruppen für eine spezielle berufliche Tätigkeit. Für Zwecke der Wissenschaft erfolgt die Nutzung des Grundbesitzes durch den sog. Wissenschaftsbetrieb. Dazu ge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. § 14 ErbStG im Verhältnis zu persönlichen Freibeträgen

Rz. 98 [Autor/Stand] Da der Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) nur bei Erwerben von Todes wegen gewährt wird, kann er bei der Zusammenrechnung mit einer Schenkung nicht zu einer Kürzung der anzurechnenden Steuer für den Vorerwerb führen.[2] Rz. 99 [Autor/Stand] Die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG können zehn Jahre nach der Zuwendung erneut in Anspruch genommen werde...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Rückgängig gemachter Vorerwerb nach § 29 ErbStG

Rz. 66 [Autor/Stand] Ist die Steuer für den Vorerwerb z.B. durch Rückgabe des Geschenks nach § 29 ErbStG erloschen (s. § 29 ErbStG Rz. 7), so erfolgt keine Zusammenrechnung.[2] Rz. 67 [Autor/Stand] Ob in der Nutzungsversteuerung des § 29 Abs. 2 ErbStG (s. § 29 ErbStG Rz. 40) ein selbständiger Erwerb i.S.d. § 14 ErbStG liegt, ist strittig.[4] Wenn dies der Fall wäre, könnte St...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Aufhebung bei fehlerhafter Festsetzung

Rz. 22 [Autor/Stand] § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b GrStG bestimmt die Aufhebung des Steuermessbetrags bei fehlerhafter Festsetzung, die im steuerlichen Massenverfahren vorkommen kann. Es kann bspw. der Fall auftreten, dass ein Steuermessbetrag überhaupt nicht festzusetzen gewesen wäre, weil das Grundstück von der GrSt befreit ist, eine Festsetzung aber gleichwohl erfolgt ist.[...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Aufhebung zwischen Hauptveranlagungszeitpunkt und Wirksamwerden (Abs. 3)

Rz. 30 [Autor/Stand] Aufhebungen können zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Steuermessbeträge erforderlich werden. § 20 Abs. 3 GrStG bestimmt, dass die Aufhebung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge vorgenommen wird. Bedingung ist aber, dass die Voraussetzungen dafür noch fortbestehen.[2] Die Regelung hat kla...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Öffentliche Grundstückslast

Rz. 10 [Autor/Stand] Öffentliche Grundstückslasten sind dingliche Sicherungsrechte für öffentliche Angaben.[2] Sie entstehen kraft Gesetzes oder kraft einer auf Gesetz beruhenden Satzung.[3] Ein solches Gesetz ist § 12 GrStG, der ausdrücklich bestimmt, dass die Grundsteuer als öffentliche Last auf dem Steuergegenstand, also dem Grundstück, für das die Grundsteuer festgesetzt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / N. Keine Steuerprivilegierung für verfassungsfeindliche Parteien (Abs. 15)

Rz. 21 [Autor/Stand] Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v. 13.7.2017[2] schuf der Gesetzgeber mit Art. 21 Abs. 3 und 4 GG die Möglichkeit, "Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland z...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Grundflächen der diesem Verkehr dienenden Bauwerke und Einrichtungen

Rz. 231 [Autor/Stand] Das an die Grundflächen der zum Verkehr dienenden Bauwerke und Einrichtungen anknüpfende Tatbestandsmerkmal stellt eine Ergänzung der Grundsteuerbefreiung der reinen Verkehrsstrecken um die in deren Dienst stehenden Bauwerke und Einrichtungen dar. Allgemeine Voraussetzung dafür ist, dass diese unmittelbar der Durchführung des öffentlichen Verkehrs diene...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Rechtsbehelfe

Rz. 30 [Autor/Stand] Gegen den Duldungsbescheid ist in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg der Einspruch (§ 347 Abs. 1 Satz 1 AO) und ggf. Klage vor den Finanzgerichten gegeben. In den Flächenländern ist gegen den Duldungsbescheid der Widerspruch und ggf. Klage vor den Verwaltungsgerichten gegeben. Rz. 31 [Autor/Stand] Der Eigentümer kann im Rechtsbehelfsverfahren z.B...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Zusammenrechnung eines Letzterwerbs, bei dem die Jahresbesteuerung nach § 23 ErbStG gewählt wurde, mit Vorerwerben

Rz. 94 [Autor/Stand] § 14 ErbStG ist auch bei der Besteuerung nach dem Jahreswert anzuwenden.[2] Der für die Jahressteuer anzuwendende Steuersatz für den Gesamterwerb kann jedoch nicht unmittelbar aus der Tabelle in § 19 ErbStG entnommen werden, vielmehr ergibt er sich aus dem Verhältnis der auf den Rentenerwerb entfallenden Steuer zum Kapitalwert des Rentenerwerbs; s. H E 2...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Amtsermittlung

Rz. 5 [Autor/Stand] § 21 GrStG ist Teil des grundsteuerrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Neu- oder Nachveranlagungsbescheide sind von Amts wegen vorzeitig zu erteilen. Sie sind auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit zu ändern, wenn sie schon vor dem maßgebenden Veranlagungszeitpunkt erteilt worden sind und sich zwischen Bekanntgabe des Bescheids und dem Veranlagungszeitpun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Überblick

Rz. 381 [Autor/Stand] Eine Befreiung von der Grundsteuerpflicht nach § 4 Nr. 4 Alt. 1 GrStG hängt von zwei Voraussetzungen ab:[2] Unterhaltung des Grundbesitzes bzw. der Einrichtung im Interesse der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse (Objektive Voraussetzung) Zuordnung des Grundbesitzes zu einem öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverband (Subjektiv...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Anwendung des ErbStG in der Fassung durch das ErbStRG 2009 (Abs. 1)

Rz. 9 [Autor/Stand] Das mit dem ErbStRG v. 24.12.2008[2] reformierte ErbStG wurde schon ein Jahr später, nach dem Regierungswechsel im Herbst 2009, mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz v. 22.12.2009[3] renoviert. Repariert wurden §§ 13a und 19a ErbStG mit begünstigender Rückwirkung auf den Starttermin des ErbStRG (s. Abs. 3 Satz 1) und § 19 Abs. 1 ErbStG durch Einführung n...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Erwerbe, die unter ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Freistellung fallen

Rz. 63 [Autor/Stand] Falls die Doppelbesteuerung durch Freistellung beseitigt wird (nur nach dem [früheren] DBA Österreich oder in Sonderfällen nach DBA Schweiz, s. § 2 ErbStG Rz. 156 und § 19 ErbStG Rz. 12), ist die für den hier steuerpflichtigen Erwerb sich ergebende Steuer gem. § 19 Abs. 2 ErbStG nach dem Steuersatz zu erheben, der für den ganzen Erwerb gelten würde.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 8. Rechte

Rz. 40 [Autor/Stand] Zwar gelten auch Rechte, die mit dem Eigentum am Grundstück verbunden sind als Bestandteil des Grundstücks (§ 96 BGB). Jedoch werden die Rechte, obwohl sie zum Grundvermögen gehören, nicht gesondert als Grundstück bewertet. Die Belastungen durch das Recht werden auch nicht bei der Bewertung des belasteten Grundstücks wertmindernd abgezogen. Hierbei hande...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Im öffentlichen Interesse staatlich unter Schau gestellten Privatdeiche (Nr. 4 Alt. 2)

Rz. 461 [Autor/Stand] Privatdeiche sind sämtliche Erscheinungsformen von Deichen, die eine private Trägerschaft haben. Dazu gehören z.B. Dämme, Böschungen.[2] Kein Bestandteil des Deichs ist das sog. Deichvorland, dessen Grundsteuerbefreiung sich ausschließlich nach § 4 Nr. 4 Alt. 1 GrStG richtet; s. oben Rz. 419 f. Rz. 462 [Autor/Stand] Mit dem Tatbestandsmerkmal staatlich u...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Erwerbe, die unter § 21 ErbStG fallen

Rz. 64 [Autor/Stand] Bei unilateraler Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer oder einem DBA mit Anrechnungsmethode nach § 21 ErbStG ist zu unterscheiden, ob der Vorerwerb oder der Letzterwerb der ausländischen Besteuerung unterlag. War für einen Vorerwerb eine ausländische Steuer für Auslandsvermögen auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet worden, kann sie bei der...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] § 20 GrStG ist Teil des zweiten Abschnitts des Grundsteuergesetzes (§§ 13–24 GrStG), der die Bemessung der Steuer regelt. Als laufende Steuer wird die Grundsteuer grds. über einen längeren Zeitraum gleichbleibend erhoben. Festsetzungen des Messbetrags erfolgen regelmäßig für eine lange Dauer (zur Rechtsentwicklung vor dem Grundsteuer-Reformgesetz vgl. Loo...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Auswirkung der EU-ErbVO (Abs. 9)

Rz. 16 [Autor/Stand] Mit der EU-ErbVO,[2] die – außer im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark – seit 17.8.2015 in allen EU-Mitgliedstaaten gilt, wurde u.a. das Europäische Nachlasszeugnis eingeführt, das in sog. Erbfällen mit Auslandsberührung vor allem den Erbnachweis und die Nachlassabwicklung erleichtern soll. Dies veranlasste eine entsprechende Ergänzung in § 34 A...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / K. Steuerbefreiung privilegierter Kulturgüter (Abs. 11)

Rz. 18 [Autor/Stand] Das Gesetz zur Neuregelung des Kulturschutzrechts v. 31.7.2016[2] trat mit Wirkung ab 6.8.2016 an die Stelle des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturguts gegen Abwanderung v. 8.7.1999.[3] Zugleich wurde die eine völlige Steuerbefreiung privilegierter Kulturgüter ermöglichende Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb ErbStG redaktionell...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / O. Nachbesserung der Anpassung des ErbStG an die BVerfG-Rechtsprechung (Abs. 16)

Rz. 22 [Autor/Stand] Einige im Zuge des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts v. 4.11.2016[2] geänderte bzw. eingefügte Vorschriften des ErbStG stellten sich nach kurzer Zeit als korrektur- bzw. ergänzungsbedürftig heraus. Diese Nachbesserung nahm der Gesetzgeber mit Art. 18 des Gesetzes zur Verm...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Ertragswert (Abs. 4)

Rz. 55 [Autor/Stand] Der Ertragswert ermittelt sich aus dem 18,6fachen des Reinertrages, den der Betrieb der Land und Forstwirtschaft gemäß seiner wirtschaftlichen Bestimmung im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Hierzu ist die Summe der Reinerträge aus den jeweiligen Nutzungen, Nutzungsarten und der Nebenbetriebe zu ermitteln und zu kapitalisieren. Rz. 56 [Aut...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens im Fall des § 27 ErbStG

Rz. 96 [Autor/Stand] Bei der Zusammenrechnung des mehrfachen Erwerbs desselben Vermögens nach § 27 ErbStG ist jede Ermäßigung für sich zu gewähren. Dabei ist der Freibetrag den einzelnen Erwerben anteilig zuzurechnen.[2] Beispiele: H E 27 ErbStH 2019 Rz. 97 [Autor/Stand] Treffen in einem Steuerfall § 14 Abs. 2 ErbStG (s. Rz. 138) und § 27 ErbStG zusammen, so ist zunächst die s...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zehnjahreszeitraum

Rz. 41 [Autor/Stand] Strittig war früher, ob die Frist rückwärts [2] zu berechnen ist oder nicht.[3] Mit Urteil vom 28.3.2012 hat der BFH[4] entschieden, dass die Frist rückwärts zu berechnen ist, weil § 14 ErbStG von der Besteuerung des letzten Erwerbs ausgeht und somit vom Tag der Entstehung der Steuer des letzten Erwerbs. Außerdem sind belastende Vorschriften zugunsten des...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Vorschenkungen bei Abfindungen von gesetzlichen Erben an weichende Erben

Rz. 101 [Autor/Stand] Zahlt ein gesetzlicher Erbe eine Abfindung an den weichenden Erben sind Vorschenkungen des zukünftigen Erblassers an den weichenden Erben nicht anzurechnen (s. Rz. 32 und § 15 ErbStG Rz. 29). Rz. 102– 110 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Vorschenkungen an den überlebenden Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft

Rz. 100 [Autor/Stand] Nach dem BFH-Urteil v. 28.7.1976[2] zum bis zum 31.12.1973 geltenden ErbStG ist das nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Viertel nur aus dem Wert des Nachlasses zu berechnen. Eine Einbeziehung von Vorschenkungen nach § 14 ErbStG ist daher ausgeschlossen. Wegen des Wegfalls des Vorerwerbs im Fall von § 5 Abs. 2 ErbStG gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG (s....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 4 [Autor/Stand] Die Finanzbehörden der Länder sind für die Feststellung der Grundbesitzwerte und für die Steuermessbetragsfestsetzung zuständig. Im dreistufigen Verfahren bildet die Messbetragsfestsetzung den zweiten Verfahrensschritt.[2] Ermittlung und Festsetzung der Steuermessbeträge wie deren Aufhebung obliegen dem Lagefinanzamt (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 3 [Autor/Stand] § 12 GrStG ist seit 1973 unverändert. Die Vorschrift geht auf § 9 GrStG 1951[2] zurück. Rz. 4– 9 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Grund und Boden

Rz. 25 [Autor/Stand] § 905 BGB bezeichnet den Grund und Boden als einen räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche, der sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche erstreckt. Abgesehen von den Flächen, die zur Vermögensart des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gehören, ist der Grund und Boden dem Grundvermögen zuzurechnen. Rz. 2...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zwangsversteigerung

Rz. 23 [Autor/Stand] Die Durchsetzung des Duldungsanspruchs erfolgt durch Zwangsversteigerung des Grundstücks. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG werden Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge vorrangig befriedigt. Dazu gehört nach der Vorschrift ausdrücklich auch die Grundsteuern. § 10 Abs. 1 Nr. ...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / a) Hausgrundstück

Rz. 319 Zwei[548]- oder Mehrfamilienhäuser unterfallen dem Schutz von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht. Dabei ist rechtlich irrelevant, dass ein Haus nach dem Bewertungsgesetz als Zweifamilienhaus bezeichnet wird.[549] Ein Haus ist nicht geschont, wennmehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / e) Grundstücke im Zustand der Bebauung

Rz. 34 Im bewertungsrechtlichen Sinne liegt ein Grundstück im Zustand der Bebauung vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen wurde und Gebäude und Gebäudeteile noch nicht bezugsfertig (siehe Rdn 21 f.>) sind, § 196 Abs. 1 S. 1 BewG. Der Zustand der Bebauung – in Abgrenzung zum unbebauten Grundstück, § 178 BewG (siehe Rdn 20 ff.>) – beginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringu...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / V. Bewertung von ausländischem Grundbesitz

Rz. 93 Gemäß § 12 Abs. 7 ErbStG ist ausländischer Grundbesitz nach § 31 BewG zu bewerten. Danach ist der gemeine Wert i.S.d. § 9 BewG (siehe Rdn 11 ff.>) zum Besteuerungszeitpunkt zugrunde zu legen. § 12 Abs. 7 ErbStG hat nur Bedeutung, soweit der ausländische Grundbesitz nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen (siehe § 18 Rdn 13 ff.>) von der deutschen Erbschaftsteuer au...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / c) Berücksichtigung später eintretender Umstände

Rz. 17 Grundsätzlich finden später eintretende Umstände (insbesondere ein erheblich vor der Lebenserwartung des Berechtigten eintretender Todesfall) keine Berücksichtigung. Zu beachten ist allerdings in allen Fällen der lebzeitigen Übertragung unter Nutzungs-, Duldungs- und Leistungsvorbehalten die Regelung des § 14 Abs. 2 S. 1 BewG . Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, ...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / (b) Rohertrag

Rz. 55 Rohertrag ist gem. § 186 Abs. 1 S. 1 BewG das Entgelt, das für die Benutzung des bebauten Grundstücks nach den am Bewertungsstichtag geltenden vertraglichen Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen ist. Etwaige Mietrückstände spielen dabei keine Rolle.[25] Gleiches gilt für Wertsicherungsklauseln und künftige Staffelmieterhöhungen. Mieteinnahmen für...mehr