Rz. 319
Zwei[548]- oder Mehrfamilienhäuser unterfallen dem Schutz von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht. Dabei ist rechtlich irrelevant, dass ein Haus nach dem Bewertungsgesetz als Zweifamilienhaus bezeichnet wird.[549] Ein Haus ist nicht geschont, wenn
▪ | eine Aufteilung des Hauses in separate Eigentumswohnungen mit entsprechender Teilungserklärung erfolgt ist |
▪ | es sich um zwei Wohnungen handelt (in Abgrenzung zu einem Hausgrundstück, das mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung[550]), die zwar abgeschlossen, aber rechtlich nicht geteilt sind, die mit der Gesamtwohnfläche die Flächengrenzen überschreitet.[551] |
Wohngebäude mit zwei Wohnungen können dem Schutz des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ggf. unterfallen, wenn die Wohnungsgröße der eines Familienheims mit einer Wohnung entspricht.[552]
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