Rz. 319

Zwei[548]- oder Mehrfamilienhäuser unterfallen dem Schutz von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht. Dabei ist rechtlich irrelevant, dass ein Haus nach dem Bewertungsgesetz als Zweifamilienhaus bezeichnet wird.[549] Ein Haus ist nicht geschont, wenn

eine Aufteilung des Hauses in separate Eigentumswohnungen mit entsprechender Teilungserklärung erfolgt ist
es sich um zwei Wohnungen handelt (in Abgrenzung zu einem Hausgrundstück, das mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung[550]), die zwar abgeschlossen, aber rechtlich nicht geteilt sind, die mit der Gesamtwohnfläche die Flächengrenzen überschreitet.[551]

Wohngebäude mit zwei Wohnungen können dem Schutz des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ggf. unterfallen, wenn die Wohnungsgröße der eines Familienheims mit einer Wohnung entspricht.[552]

[549] Aus dem SGB II, aber übertragbar: LSG NRW v. 28.3.2019 – Az.: L 19 AS 586/18, WKRS 2019, 11253.
[551] Aus dem SGB II, aber übertragbar: LSG NRW v. 28.3.2019 – Az.: L 19 AS 586/18, WKRS 2019, 11253.
[552] OVG NRW v. 9.2.2005 – Az.: 16 A 622/01, openJur 2011, 33210.

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