Rz. 34

Im bewertungsrechtlichen Sinne liegt ein Grundstück im Zustand der Bebauung vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen wurde und Gebäude und Gebäudeteile noch nicht bezugsfertig (siehe Rdn 21 f.>) sind, § 196 Abs. 1 S. 1 BewG. Der Zustand der Bebauung – in Abgrenzung zum unbebauten Grundstück, § 178 BewG (siehe Rdn 20 ff.>) – beginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung von Baustoffen, die zur planmäßigen Errichtung des Gebäudes führen, § 196 Abs. 1 S. 2 BewG.

 

Rz. 35

Grundstücke im Zustand der Bebauung werden gem. § 196 Abs. 2 BewG in der Weise bewertet, dass der gem. § 179 BewG ermittelte Wert des unbebauten Grundstücks (siehe Rdn 23>) mit den (am Bewertungsstichtag [siehe Rdn 7 ff.>] vorhandenen) Gebäuden oder Gebäudeteilen im Zustand der Bebauung addiert wird. Die Gebäude bzw. Gebäudeteile werden dabei mit den bis dahin entstandenen Herstellungskosten bewertet, wobei es keine Rolle spielt, ob diese bereits bezahlt wurden. In solchen Fällen werden sich in der Praxis regelmäßig die bis zum Bewertungsstichtag entstandenen Herstellungskosten nicht eindeutig ermittelt lassen. Sie sind dann anhand des Baufortschritts zu schätzen, wobei nach Ansicht der Finanzverwaltung als Anhaltspunkt für diese Schätzung z.B. § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) dienen kann.[19]

 

Rz. 36

Dem Steuerpflichtigen ist auch im Rahmen der Bewertung eines Grundstücks im Zustand der Bebauung die Möglichkeit des Nachweises des niedrigeren gemeinen Werts i.S.d. § 198 BewG (siehe Rdn 97 ff.>) eröffnet.

[19] R B 196.2 Abs. 3 S. 4 ErbStR 2019.

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