Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / d) Kosten für ein Grabdenkmal

Rz. 122 [Autor/Stand] Neben den (Rz. 120) eigentlichen Kosten einer Beerdigung fallen auch die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal unter die Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG. Dazu gehören die Kosten eines Grabsteins, dessen Errichtung, die Grabeinfassung bzw. die Urne und Urnenstätte, die Erstbepflanzung des Grabes mit Grünpflanzen. Die Kost...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs bei Schenkungen unter Lebenden

Rz. 42 [Autor/Stand] Entgegen § 1 Abs. 2 ErbStG, wonach die Vorschriften über die Erwerbe von Todes wegen auch für Erwerbe unter Lebenden gelten, war nach der früheren BFH-Rechtsprechung § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG nicht auf Schenkungen unter Lebenden anwendbar.[2] Die Bereicherung des Empfängers sei dort bereits Tatbestandsmerkmal. Diese Rechtsprechung ist überholt, weil nunme...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Wirtschaftliche Verhältnisse des Betriebs

Rz. 36 [Autor/Stand] Weitere Voraussetzung für den Teilerlass der Grundsteuer ist die Unbilligkeit der Einziehung. In der bis 31.12.2024 geltenden Fassung der Norm legt § 33 GrStG Abs. 1 Satz 3 dieses Erfordernis für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für eigengewerblich genutzte bebaute Grundstücke zugrunde. Damit entspricht § 33 Abs. 2 Satz 1 GrStG in dieser Hinsic...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Erwerb bei einer Zweckzuwendung (Abs. 1 Satz 5)

Rz. 45 [Autor/Stand] Da es bei einer Zweckzuwendung (s. § 8 ErbStG Rz. 1 ff.) an einer Bereicherung des Erwerbers fehlt, tritt an die Stelle des Vermögensanfalls die Verpflichtung des Beschwerten. Der Umfang dieser Verpflichtung ist um etwaige sachliche Steuerbefreiungen (z.B. nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG) und sonstige Aufwendungen, die zur Zweckerfüllung notwendig sind, z...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Typisierender Ansatz

Rz. 7 [Autor/Stand] Das "vereinfachte" Ertragswertverfahren erfasst den Bodenwert lediglich mit dem Wert des abgezinsten Bodenwerts. Die Abzinsung ist erforderlich, um den entsprechenden mathematischen Ausgleich zur Kapitalisierung der vollen Miete zu schaffen, die – anders als im "regulären" Ertragswertverfahren – nicht um die Verzinsung des Bodenwerts gemindert wird. Inner...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Wertansatz nach den ErbStR 2011

Rz. 55 [Autor/Stand] Bei Grundbesitzbewertungen mit einem Bewertungsstichtag bis einschließlich 31.12.2015 gelten nach den ErbStR 2011 [2] für Außenanlagen die nachfolgenden Regelherstellungskosten und wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauern. Rz. 55.1 [Autor/Stand] Tabelle zu R B 190.5 ErbStR 2011: Regelherstellungskosten 2007 und typisierte Gesamtnutzungsdauer für Außenanlagen ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / (2) Aufstockung

Rz. 81 [Autor/Stand] Aufstockung bedeutet die Erweiterung eines Gebäudes um weitere Stockwerke. Die Lebensdauer eines aufgestockten Gebäudeteils hängt im Allgemeinen von der Restlebensdauer der unteren Geschosse ab.[2] Entsprechendes gilt bei der Errichtung eines Gebäudes in Bauabschnitten, vorausgesetzt dass es sich nicht um selbständige Gebäude oder Gebäudeteile handelt. D...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Schulden und Lasten

Rz. 160 [Autor/Stand] Der Begriff der Schulden und Lasten ist umfassend auszulegen. Darunter fallen nicht nur vom Erwerber übernommene Verbindlichkeiten, sondern auch Erwerbsschmälerungen wie Nutzungs-, Duldungs-[2] und Leistungsauflagen, Erwerbsnebenkosten[3], Pflichtteilsansprüche sowie Prozess-, Reise- oder Transportkosten, um den erworbenen Gegenstand in Besitz zu nehmen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Nachhaltige Unrentabilität

Rz. 61 [Autor/Stand] Im Unterschied zu den Erlasstatbeständen der §§ 33, 34 GrStG ist der Erlass nicht davon abhängig, dass die Rohertragsminderung mehr als 50 % ausmacht.[2] Der Umfang des Erlasses richtet sich nach der Minderung des Rohertrags. Die Beurteilung der nachhaltigen Unrentabilität wird mit der Ermittlung von Rohertrag und Kosten sowie dem Vergleich der beiden Gr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Grundsätze

Rz. 60 [Autor/Stand] Da das Erbschaftsteuergesetz die Bereicherung des Erwerbers erfassen will, geht es vom Nettoprinzip aus (s. Rz. 3). Abzugsfähig sind demnach alle Erwerbsschmälerungen bzw. Schulden und Lasten. Der Begriff Nachlassverbindlichkeiten ist insofern zu eng gefasst (s. Rz. 39), zumal Erwerbsschmälerungen auch bei du Schenkungen unter Lebenden zu beachten sind (...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Verfahrensablauf und Rechtsfolgen

Rz. 67 [Autor/Stand] Bei der Begünstigung unrentabler, dem öffentlichen Erholungs-, Spiel- oder Sportzweck gewidmeter Anlagen hat sich der Gesetzgeber nicht für eine im Steuermessbetragsverfahren durch das Finanzamt zu entscheidende Steuerbefreiung entschieden, sondern einen Erlasstatbestand geregelt, der von der he beberechtigten Gemeinde zu prüfen ist.[2] Das ist die prakt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / e) Verjährte Schulden des Erblassers

Rz. 70 [Autor/Stand] Solche Schulden können abgezogen werden, wenn sie vom Erben erfüllt werden. Der Erblasser bzw. seine Erben haben zwar die Möglichkeit der Verjährungseinrede nach § 214 Abs. 1 BGB, erfüllen sie jedoch diese Schuld, so ist ein Abzug möglich.[2] Zum Problem der Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs beim sog. Berliner Testament (s. Rz. 108).mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / XIII. Nichtabzugsfähige Stiftungslasten (Abs. 7)

Rz. 250 [Autor/Stand] Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt das Vermögen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins alle 30 Jahre der Ersatzerbschaftsteuer (s. § 1 ErbStG Rz. 60 ff.). Die Bemessungsgrundlage ist dann gemäß § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG das Reinvermögen der Stiftung am Stichtag der Besteuerung. Rz. 251 [Autor/Stand] Leistungen an die nach der Stiftungsurk...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Abzug der Steuerbefreiungen

Rz. 8 [Autor/Stand] Grundsätzlich geht der Abzug als Nachlassverbindlichkeit der Berücksichtigung als steuerfreier Erwerb vor.[2] Erbt z.B. jemand u.a. den Hausrat des Erblassers, ist er jedoch verpflichtet, diesen an einen Dritten, den Vermächtnisnehmer, herauszugeben, so gehören die unter § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b ErbStG fallenden Gegenstände zum gesamten Vermögensa...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 5 [Autor/Stand] Die Vorschrift führt bei bestehender materieller Steuerpflicht zwei Erlasstatbestände mit differenzierten Voraussetzungen abschließend auf, bei deren Erfüllung ein Rechtsanspruch besteht.[2] Den beiden Tatbeständen, die einen Erlass der Grundsteuer i.H.v. 25 oder 50 % vorsehen, ist ein übergeordnetes öffentliches Interesse gemeinsam. Mit dem Teilerlass de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Gesamter Vermögensanfall

Rz. 9 [Autor/Stand] Nach Satz 2 von § 10 Abs. 1 ErbStG wird in den Fällen des § 3 ErbStG (s. § 3 ErbStG Rz. 70 ff.), also bei Erwerben von Todes wegen, der gesamte Vermögensanfall erfasst, sofern für die Wirtschaftsgüter, aus denen er besteht, nach § 12 ErbStG ein Wert festzustellen ist.[2] Die Zurechnung der angefallenen Wirtschaftsgüter knüpft im Erbschaftsteuerrecht grund...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 6 [Autor/Stand] § 33 GrStG enthält in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung sowohl Erlassregelungen bei wesentlicher Ertragsminderung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als auch für bebaute Grundstücke. Zur Rechtsentwicklung vgl. Rz. 14 ff. Rz. 7 [Autor/Stand] Die Neufassung des Grundsteuergesetzes gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 (§ 37...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 20 [Autor/Stand] §§ 32–34 GrStG regeln die Erlasstatbestände der Grundsteuer abschließend und überschneidungsfrei. Während § 32 GrStG auf Kulturgut und Grünanlagen ausgerichtet ist, regeln §§ 33, 34 GrStG den Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken. § 33 GrStG hat als Spezialvorschrift Vorra...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen (Abs. 5 Nr. 2)

Rz. 89 [Autor/Stand] Neben den Erblasserschulden können den Erwerb auch die Verbindlichkeiten mindern, die den Erben als solchen treffen (sog. Erbfallschulden gem. § 1967 Abs. 2 BGB) und bewertungsfähig sind.[2] Grundsätzlich sind solche Verbindlichkeiten mit dem Betrag abzuziehen, den der Erwerber nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu versteuern hat (sog. Korrespondenzprinzip).[3...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / d) Verbindlichkeiten aus geltend gemachten Erbersatzansprüchen

Rz. 115 [Autor/Stand] Erbersatzansprüche nichtehelicher Kinder können seit dem 1.4.1998 nicht mehr entstehen. Die Sonderregelung des § 1934a Abs. 2 BGB wurde durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz v. 16.12.1997[2] abgeschafft.[3] Der Erbersatzanspruch wurde als Erwerbstatbestand in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit dem ErbStRG 2009[4] gestrichen. Die Erwähnung in § 10 Abs. 5 Nr....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Formunwirksame Verfügungen

Rz. 10 [Autor/Stand] Nach der BFH-Rechtsprechung ist bei formunwirksamen Verfügungen von Todes[2] wegen, vor allem bei Vermächtnissen[3], auf das wirtschaftliche Ergebnis abzustellen, wenn trotz des Formmangels diese von allen Beteiligten befolgt wurden ( § 41 AO ).[4]mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Abzug der Steuerbefreiungen

Rz. 36 [Autor/Stand] Gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG liegt eine Bereicherung nur insoweit vor, als der Vermögensvorteil nicht in vollem Umfang steuerbefreit ist, so dass es insoweit keiner Bewertung bedarf. Darunter fallen: Vermögensrückfälle nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG, Zuwendungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ff. ErbStG, u.a. nach dem Erbschaftsteuerreformgesetz [2] die zehn Jah...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 2 [Autor/Stand] Die Vorschrift führt bei bestehender materieller Steuerpflicht drei Erlasstatbestände mit differenzierten Voraussetzungen abschließend auf, bei deren Erfüllung ein Rechtsanspruch besteht.[2] Den drei Tatbeständen in Abs. 1 Nr. 1 u. 2 sowie Abs. 2 ist ein übergeordnetes öffentliches Interesse gemeinsam. Mit dem Erlass oder Teilerlass der Grundsteuer wird d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Keine bereits eingetretene Existenzvernichtung

Rz. 43 [Autor/Stand] Ein Grundsteuererlass kommt nach der Rechtsprechung nicht in Betracht, wenn die Existenz des Betriebs im Erlasszeitraum bereits vernichtet ist, denn dann komme der Erlass nur noch den Gläubigern zugute und könne nichts mehr zur Sanierung beitragen.[2] Die Entscheidungen sind zu § 33 GrStG in der bis 2024 geltenden Fassung ergangen und erweitern die Norm ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundsätzliches

Rz. 38 [Autor/Stand] Im Sachwertverfahren sind übliche Außenanlagen regelmäßig mit dem Gebäudewert und dem Bodenwert abgegolten. Nur bei besonders werthaltigen Außenanlagen kommen gesonderte Wertansätze in Betracht. Rz. 38.1 [Autor/Stand] In die Prüfung der besonders werthaltigen Außenanlagen sind insbesondere einzubeziehen: Einfriedungen (Ziegelstein, Beton, Kunststein, Natur...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 3 [Autor/Stand] Bis zum 31.12.2024 gilt noch die Fassung des GrStG v. 7.8.1973[2] mit den späteren Änderungen, die sich aus dem Einigungsvertrag und dem Eisenbahnneuordnungsgesetz ergeben haben. Die Neufassung des GrStG gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 (§ 37 Abs. 1 GrStG). § 32 hat durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Unbilligkeit

Rz. 37 [Autor/Stand] Das Kriterium der Unbilligkeit stellt auf die objektiven wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen Betriebs ab. Damit ist das Tatbestandsmerkmal – anders als die entsprechenden Begriffe in §§ 163, 227 AO als unbestimmter Rechtsbegriff zu qualifizieren, dessen Anwendung der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.[2] Rz. 38 [Autor/Stand] Persönliche...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Verfahrensablauf und Rechtsfolgen

Rz. 48 [Autor/Stand] Der Teilerlass der Grundsteuer wird nur auf Antrag gewährt.[2] Der Steuerschuldner beantragt den Erlass der Grundsteuer nach § 35 Abs. 2 Satz 2 GrStG bei der hebeberechtigten Gemeinde bis zum 31.3. des Folgejahres. Die Gemeinde entscheidet in eigener Zuständigkeit ohne Bindung an Bestätigungen der Landesbehörden.[3] Die Steuererlasskompetenz folgt generel...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Abrundung des steuerpflichtigen Erwerbs (Abs. 1 Satz 6)

Rz. 47 [Autor/Stand] Der steuerpflichtige Erwerb, also erst nach Abzug der persönlichen Freibeträge [2] der §§ 16 und 17 ErbStG, ist auf volle 100 EUR nach unten abzurunden, so dass dies i.V.m. der Kleinbetragsgrenze des § 22 ErbStG zu tatsächlich höheren Freibeträgen als im Gesetz genannt führt (s. § 22 ErbStG Rz. 2).[3] Eine Abrundung der Steuer erfolgt nicht. Bei der Jahre...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / (1) Anbauten

Rz. 71 [Autor/Stand] Anbauten sind Ergänzungen bzw. Erweiterungen eines an sich bereits abgeschlossenen Gebäudes. Anbauten teilen bewertungsrechtlich regelmäßig auf Grund ihrer grundsätzlich gleichen Bauart und Nutzung das Schicksal des Hauptgebäudes. In diesen Fällen ist der Berechnung der Wertminderung we gen Alters für das gesamte Gebäude grundsätzlich das Alter des Haupt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Erwerb bei einer Familienstiftung oder einem Familienverein (Abs. 1 Satz 7)

Rz. 46 [Autor/Stand] Bei der Ersatzerbschaftsteuer (s. § 1 ErbStG Rz. 61) tritt an die Stelle des Vermögensanfalls alle 30 Jahre das Vermögen der Stiftung oder des Vereins. Sachliche Steuerbefreiungen (z.B. § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) gelten auch hier (s. § 1 ErbStG Rz. 64). Wegen § 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG werden der persönliche Freibetrag und die in § 13 ErbStG genannten Erwer...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Definition

Rz. 74 [Autor/Stand] Die Brutto-Grundfläche eines Gebäudes ist die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks mit Nutzungen nach DIN 277-2:2005-02 und deren konstruktive Umschließungen. Sie unterscheidet sich wesentlich von der Wohn- und Nutzfläche eines Gebäudes, da z.B. der nicht ausgebaute Dachboden oder der Keller eines Gebäudes in die Ermittlung der Bru...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Bestimmung nach Tz. 60 AEBew JStG 2022

Rz. 61.2 [Autor/Stand] Die Regelungen zur Bestimmung der besonders werthaltigen Außenanlagen wurden im Rahmen der AEBew JStG 2022 präzisiert und deren Formulierungen eindeutiger gefasst. Danach enthält die Tabelle in Tz. 61 AEBew JStG 2022 nur eine Auswahl üblicher Außenanlagen. Bei anderen als den aufgeführten Außenanlagen, wie beispielsweise einem Tennis- oder Golfplatz od...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Kausalität

Rz. 64 [Autor/Stand] § 32 Abs. 1 Nr. 2 GrStG setzt ebenfalls eine Kausalität zwischen dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung von Grünanlagen, Spiel- und Sportplätzen und der Unrentabilität voraus. Vgl. dazu die Ausführungen unter Rz. 28. Bei den von § 32 Abs. 1 Nr. 2 GrStG erfassten Flächen wird der Nachweis der Kausalität schwieriger zu führen sein, da die Benutzung du...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / d) Sittliche Verpflichtungen

Rz. 69 [Autor/Stand] Solche Verpflichtungen genügen nur, wenn sich der Erblasser deren Erfüllung nicht entziehen konnte[2]; z.B. ist der Bezugsberechtigte eines Lebensversicherungsvertrags verpflichtet, den Bürgen des hochverschuldeten Erblassers aus seiner Haftung zu befreien.[3] Leistungen des Erwerbers, die dieser aufgrund einer von ihm angenommenen moralischen Verpflicht...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Rechtlich bereits bestehende Verpflichtungen

Rz. 62 [Autor/Stand] Mit Urteil v. 27.6.2007 – II R 30/05 [2] hatte der BFH sein Urteil v. 9.11.1994 – II R 110/91 [3] bekräftigt, wonach der Abzug rechtlich bestehende Verpflichtungen voraussetzt. Mit Urteil vom 4.7.2012 – II R 15/11 [4] scheint der BFH nunmehr die rechtliche Entstehung nur noch als hinreichendes, aber nicht notwendiges Tatbestandsmerkmal anzusehen (s. auch Rz...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / f) Nachträglich bekannt gewordene Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 71 [Autor/Stand] Erst nach Bestandskraft des Erbschaftsteuerbescheids bekannt gewordene Nachlassverbindlichkeiten können nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO berücksichtigt werden.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Bereicherung

Rz. 3 [Autor/Stand] Die Erbschaftsteuer wird erhoben, um den Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu erfassen. Dies ist der Fall, wenn dem Empfänger ein in Geld messbarer Vermögensvorteil (so § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) zufließt. Hat z.B. ein Nacherbe selbst durch Baumaßnahmen auf einem nachlasszugehörigen Grundstück zu Lebzeiten des Vorerben in Erwartung der Nacher...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Nutzbarmachung für Zwecke der Forschung oder Volksbildung

Rz. 80 [Autor/Stand] Die Nutzbarmachtung für Zwecke der Forschung oder Volksbildung unterscheidet den Erlass nach § 32 Abs. 2 GrStG von dem Erlasstatbestand des § 32 Abs. 1 Nr. 1GrStG, bei dem es auf diese Voraussetzung nicht ankommt.[2] Aus der Anerkennungsentscheidung der Fachbehörde muss sich ergeben, dass die Gegenstände dem Zweck der Forschung oder dem Zweck der Volksbi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Mehrere Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile

Rz. 210 [Autor/Stand] Besteht eine wirtschaftliche Einheit aus mehreren Gebäuden oder selbstständigen Gebäudeteilen, die eine verschiedene Bauart aufweisen, unterschiedlich genutzt werden oder die in verschiedenen Jahren bezugsfertig geworden sind, ist jedes Gebäude und jeder Gebäudeteil für sich zu bewerten.[2] Ist ein Grundstück z.B. mit einem Einfamilienhaus und einer neb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Gegenstand des Erwerbs

Rz. 7 [Autor/Stand] Bekommt jemand Geld geschenkt zum Erwerb eines bestimmten Gegenstands, so gilt als Erwerb der Gegenstand, über den der Beschenkte endgültig verfügen kann. Die vom BFH entwickelten Grundsätzen der mittelbaren Schenkung (s. § 7 ErbStG Rz. 120 ff.), die nicht nur für Grundstücke, sondern auch für alle als Zuwendungsobjekt in Betracht kommenden Gegenstände ge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Kausalität

Rz. 89 [Autor/Stand] § 32 Abs. 2 setzt ebenfalls eine Kausalität zwischen dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Gebäude mit Gegenständen von kultureller Bedeutung und der Unrentabilität voraus. Das ergibt sich klar aus dem Wortlaut ("durch").[2] Ein Erlass kommt nicht in Betracht, wenn der Grundbesitz auch ohne die in § 32 Abs. 2 genannte Nutzung defizitär wäre.[3]...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 8 [Autor/Stand] Während die Finanzbehörden der Länder für die Feststellung der Grundbesitzwerte und für die Steuermessbetragsfeststellung zuständig sind, obliegt die Festsetzung der Grundsteuer den hebeberechtigten Gemeinden. Sie sind auch zuständig für die Prüfung und Gewährung des Grundsteuererlasses. Der Erlass wird nur auf Antrag des Steuerschuldners bei der zuständi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 4 [Autor/Stand] Während die Finanzbehörden der Länder für die Feststellung der Grundbesitzwerte und für die Steuermessbetragsfeststellung zuständig sind, obliegt die Festsetzung der Grundsteuer grds. den hebeberechtigten Gemeinden (zu Ausnahmen vgl. Rz. 47). Sie sind auch zuständig für die Prüfung und Gewährung des Grundsteuererlasses. Der Erlass wird nur auf Antrag des ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / f) Kosten der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses (Abs. 5 Nr. 3 Satz 1)

Rz. 125 Zu den nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähigen Nachlassabwicklungskosten [1] (meist als Oberbegriff gebraucht)[2] oder auch insgesamt als Nachlassregelungskosten [3]) gehören die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs (s. dazu Rz. 130 ff.) entstehen, ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Nicht zu vertretende Reinertragsminderung

Rz. 33 [Autor/Stand] Der Grundsteuererlass setzt voraus, dass der Steuerschuldner die Minderung des Reinertrags nicht zu vertreten hat. Das ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn die Minderung auf Umständen beruht, die außerhalb des Einflussbereiches des Steuerschuldners liegen. Die Ertragsminderung darf weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt word...mehr

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ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / b. Ermittlung von begünstigungsfähigem Betriebsvermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG

Bei den Steuerbegünstigungen für Betriebsvermögen wird zunächst unterschieden zwischen begünstigungsfähigem, begünstigtem und dem Verwaltungsvermögen. § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG verweist auf § 13b Abs. 2 ErbStG zur näheren Bestimmung. Eine Auflistung von begünstigungsfähigem Vermögen ergibt sich aus § 13b Abs. 1 Nr. 1-3 ErbStG. Folglich fällt unter begünstigungsfähiges Vermöge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / bb) Nicht abzugsfähige Kosten

Rz. 128 [Autor/Stand] Nicht abzugsfähig sind jedoch auch nach Auffassung der Finanzverwaltung[2] die Steuerberatungskosten und sonstigen Kosten, die in einem sich an die Steuerfestsetzung anschließenden Rechtsbehelfsverfahren oder einem finanzgerichtlichen Verfahren wegen der von ihm zu zahlenden eigenen Erbschaftsteuer ergeben, weil die festgesetzte Erbschaftsteuer laut § 1...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / h) Abzugsfähige Verbindlichkeiten bei Schenkungen

Rz. 136 [Autor/Stand] Bei Schenkungen sind auch die Erwerbskosten zu berücksichtigen. Mit Urteilen vom 20.12.2000[2] und vom 8.10.2003[3] hat der BFH dies wegen § 1 Abs. 2 ErbStG bejaht. Erwerbsnebenkosten wie z.B. für Notar, Grundbuch oder Handelsregister sind abzugsfähig (s.a. § 7 ErbStG Rz. 80.6), weil sie die Bereicherung des Empfängers mindern und erst durch die Schenkun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Ausschluss bei Erzielung eines einkommensteuerlichen Gewinns

Rz. 39 [Autor/Stand] Ein Teilerlass der Grundsteuer ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags zugrunde zu legen ist. § 33 Abs. 2 Satz 2 GrStG führt die Gewinnermittlungen nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 ode...mehr