Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 11. Erwerb des Nacherben

Rz. 92 [Autor/Stand] Die Steuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h ErbStG mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge. Das ist allerdings nicht klarstellend, sondern überflüssig. Denn das steht bereits in § 6 Abs. 2 und 3 ErbStG. Rz. 93– 95 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Erbersatzsteuer

Rz. 142 [Autor/Stand] Die Steuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder den Verein. Ist das Vermögen am 1.1.1954 oder vorher übergegangen, ist die Steuer erstmals am 1.1.1984 entstanden. Anschließend wird von diesem Zeitpunkt an weitergerechnet. Rz. 143– 145 [Autor/Stan...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Unterscheidung zwischen Wohnraum und Wohnung

Rz. 76 [Autor/Stand] Für steuerbegünstigte Zwecke gemäß §§ 3, 4 GrStG genutzter Grundbesitz, der zugleich Wohnzwecken dient, ist nur unter den Voraussetzungen gemäß den in § 5 Abs. 1 Nr. 1-4 GrStG aufgeführten Katalogtatbestände von der Grundsteuer befreit. Aber auch sofern die Voraussetzungen in § 5 Abs. 1 GrStG erfüllt sind, bleiben im Allgemeinen Wohnungen gemäß § 5 Abs. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 7. Errichtung einer Stiftung von Todes wegen

Rz. 66 [Autor/Stand] Die Steuer entsteht bei einer rechtsfähigen Stiftung mit dem Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Variante 1 ErbStG). Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG kommt es hingegen auf den Übergang von Vermögen an. Er tritt nur dann bereits bei der Anerkennung ein, wenn die Stiftung als Erbe eingesetzt wurde (§§ 84, 1...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Familienvereine

Rz. 43 [Autor/Stand] Gleich der Familienstiftung muss ein Familienverein nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 ErbStG im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet sein. Außerdem muss er auf die Bindung von Vermögen gerichtet sein. Dieses Merkmal findet sich bei den Familienstiftungen ausdrücklich nicht, weil diese Bindung dort selbstverständlich ist, da Stifter und...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Dreistufiges Verfahren

Rz. 16 [Autor/Stand] Der Ermittlung der Grundsteuer liegt ein dreistufiges Verfahren zu Grunde. In einem ersten Schritt stellt das zuständige Finanzamt den Grundsteuerwert des Grundstücks oder des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft fest (§ 2 GrStG). Der Grundsteuerwert wird in einem zweiten Schritt mit einer Steuermesszahl multipliziert (§§ 13 bis 24 GrStG). Das Ergebnis is...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 11 GrStG regelt zwei gesonderte Haftungstatbestände, zum einen für den Nießbraucher (§ 11 Abs. 1 GrStG) und zum anderen für den Erwerber des Grundstücks (§ 11 Abs. 2 GrStG). Damit wird der Kreis der Gesamtschuldner für die Grundsteuer (§ 10 GrStG) um weitere Personen erweitert. Haftungsschuldner sind wie Steuerschuldner Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 Satz...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Art der Zweckbindung

Rz. 33 [Autor/Stand] Die Zweckbindung kann zu einer Leistungspflicht des Beschwerten führen, wie das bei einer Auflage der Fall ist. Sie kann aber auch in einer Duldungspflicht bestehen, so, wenn der Erbe eines Parkgrundstücks gehalten ist, der Allgemeinheit den Zutritt zu gestatten. Rz. 34 [Autor/Stand] Soll die Zweckbindung auf andere Weise erreicht werden, durch eine Zweck...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Beschwerter

Rz. 39 [Autor/Stand] Der Beschwerte versteuert seinen Erwerb nach den allgemeinen Regeln. Daraus ergibt sich, wie sich die Zweckbindung bereicherungsmindernd auswirkt. Rz. 40 [Autor/Stand] Bei einem Erwerb von Todes wegen ist sie eine Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG, wenn es sich um eine Auflage handelt. Auf eine Zweckbindung ohne Verbindlichkeit ist die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Unselbständige (nichtrechtsfähige) Stiftung

Rz. 11 [Autor/Stand] Eine unselbständige Stiftung[2] und ein anderes Zweckvermögen, das durch eine Zweckzuwendung entstanden ist,[3] dienen dazu, einen bestimmten Zweck zu verfolgen (vgl. im Einzelnen § 1 ErbStG Rz. 28 f.). Sie unterscheiden sich vor allem durch ein zeitliches Moment: Die unselbständige Stiftung ist ein Zweckvermögen, das einem bestimmten Zweck auf Dauer gew...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Berechnungsbeispiel

Rz. 47 [Autor/Stand] Die Besteuerung der Zweckzuwendung zeigt folgendes Beispiel: Erblasser E hat seinen Neffen N zu seinem alleinigen Erben bestimmt. Weiter hat E angeordnet, dass N 30.000 EUR für die Pflege des Lieblingshundes des E verwenden soll. Der Wert des gesamten Nachlasses beträgt 100.000 EUR. Die Erbfallpauschale soll nicht berücksichtigt werden. Es handelt sich um e...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Eigenvermögen des Vorerben (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 69 [Autor/Stand] Erwirbt der Nacherbe auch das Eigenvermögen des Vorerben, werden die Nacherbschaft nach dem Erblasser und die Erbschaft nach dem Vorerben zu einem einheitlichen Erwerb zusammengerechnet (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG). Rz. 70 [Autor/Stand] Ein Antrag nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG kann diese Einheitsbesteuerung nur teilweise wieder auflösen. Er führt zwar dazu,...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 2 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 26 GrStG ist unverändert in der Fassung des Gesetzes vom 29.10.1997[2] gültig. Eine Anpassung erfolgte auch im Rahmen der Grundsteuerreform nicht. Die Änderung im Jahr 1997 – die Streichung des Hinweises auf die Lohnsummensteuer – war lediglich eine bereinigende Folgeänderung, da die Lohnsummensteuer bereits durch das Steueränderungsg...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Vermächtnis, vermächtnisgleicher Erwerb

Rz. 16 [Autor/Stand] Bei einem Vermächtnis ist die Entstehung der Steuer an den Anfall des Vermächtnisses geknüpft, also an den Erwerb der Forderung gegen den Erben oder einen anderen Vermächtnisnehmer (§ 2174 BGB).[2] Ob und wann der Begünstigte den Gegenstand des Vermächtnisses bekommt, ist nicht entscheidend. Rz. 17 [Autor/Stand] Ein Nachvermächtnis und ein mit dem Tod des...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Pflichtteilsanspruch

Rz. 61 [Autor/Stand] Während nach bürgerlichem Recht der Pflichtteilsanspruch bereits mit dem Erbfall infolge Enterbung durch den Erblasser entsteht (§ 2317 BGB), knüpft die Entstehung der Erbschaftsteuer an den Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs an. Erst dann liegt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 ErbStG ein erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb vor. Korrespondierend entste...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 8. Errichtung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts

Rz. 71 [Autor/Stand] Die Steuer entsteht mit der Bildung oder Ausstattung der Vermögensmasse (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Variante 2 ErbStG). Rz. 72 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Zweckzuwendungen zu Gunsten von Tieren

Rz. 26 [Autor/Stand] Die Zweckverfolgung kann einem Lebewesen zugutekommen, das nicht rechtsfähig und folglich auch kein der Erbschaftsteuer unterworfenes Steuersubjekt ist. Vor allem Zweckzuwendungen zu Gunsten von Tieren, die zwar keine Sachen sind (Art. 20a GG, § 90a BGB), aber auch keine Personen, fallen unter § 8 ErbStG. Es kommt nicht selten vor, dass ein Erbe mit der ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1 Eintritt der Nacherbfolge (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 49 [Autor/Stand] Stirbt der Vorerbe, löst das die Nacherbfolge aus (§ 2106 Abs. 1 BGB). Jetzt wird der Nacherbe (Voll-)Erbe. Aber abweichend vom Zivilrecht kommt sein Erwerb nicht vom Erblasser, sondern vom Vorerben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG). Denn nach dieser Regelung hat der Nacherbe, wenn die Nacherbfolge durch den Tod des Vorerben eintritt, den Erwerb als vom Vorerbe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 12. Entgeltliche Übertragung der Anwartschaft des Nacherben

Rz. 96 [Autor/Stand] Was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben gewährt wird, ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG steuerbar. Die Steuer entsteht schon vor der Gewährung, nämlich mit dem Zeitpunkt der Übertragung der Anwartschaft. Wie zu den Abfindungserwerben im Einzelnen ausgeführt, ist der Entstehungstatbestand auch hier teleologisch dahingehend zu r...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Zweckzuwendung, § 10 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG

Rz. 138 [Autor/Stand] Die Steuer entsteht mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung des Beschwerten (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Für den belasteten Erben ist das richtig, für den belasteten Vermächtnisnehmer nicht; bei ihm hätte darauf abgestellt werden müssen, wann das Vermächtnis erfüllt worden ist, denn erst dann stehen ihm die Mittel zur Verfügung, die er für die E...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Verhältnis zu § 8 GrStG

Rz. 61 [Autor/Stand] § 8 GrStG enthält Regelungen für den Fall der zeitgleichen Nutzung von Grundbesitz für steuerbegünstigte Zwecke sowie sonstige, d.h. steuerpflichtige Zwecke. Dabei unterscheidet die Regelung zwischen räumlich abgrenzbaren bzw. nicht abgrenzbaren Nutzungen von Grundbesitz für steuerbegünstigte Zwecke gemäß §§ 3, 4 GrStG. Rz. 62 [Autor/Stand] Sofern eine ei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Aussetzung der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchst. a ErbStG (Abs. 2)

Rz. 146 [Autor/Stand] In den Fällen der Aussetzung der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchst. a ErbStG a.F. gilt die Steuer für den Erwerb des belasteten Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Belastung entstanden, § 9 Abs. 2 ErbStG. Die Vorschrift war nach § 37 Abs. 2 ErbStG letztmals auf Steuerfälle anzuwenden, die bis zum 30.8.1980 eingetreten waren. Seitdem is...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 3 [Autor/Stand] § 11 GrStG wurde durch das Grundsteuergesetz 1973[2] neu gefasst und geht zurück auf § 8 GrStG 1951[3]. § 8 Ziff. 2 GrStG 1951 enthielt noch eine schon damals überholte Haftung des Pächters eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Auf diese Haftung wurde bei der Neuformulierung des Haftungstatbestands verzichtet, weil sie beim Inkrafttreten des GrStG...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 1 Abs. 1 ErbStG regelt für das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz die objektive Steuerpflicht, das Steuerobjekt. Unter der Definition als steuerpflichtige Vorgänge führt die Vorschrift abschließend die Tatbestände auf, die dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz unterfallen. Die in § 1 Abs. 1 ErbStG erfassten Tatbestände werden durch die §§ 3 bis 8 E...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Asylbewerberunterkünfte

Rz. 281 [Autor/Stand] Asylbewerberunterkünfte dienen im Allgemeinen zur Unterbringung von Immigranten als Einzelpersonen oder Familien für einen bestimmten Zeitraum bis zum Abschluss des entsprechenden Asylverwaltungsverfahrens. Bei Asylbewerberunterkünften gelten die allgemeinen an das Vorhandensein einer Wohnung i.S.d. § 5 Abs. 2 GrStG entwickelten Grundsätze zur typologis...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Selbständige (rechtsfähige) Stiftung

Rz. 14 [Autor/Stand] Auch eine selbständige Stiftung beruht nicht auf einer Zweckzuwendung i.S. des § 8 ErbStG, wie der BFH[2] zutreffend entschieden hat. Insoweit überzeugt die Kritik von Ebeling [3] nicht. Im Ergebnis ist ihm allerdings zuzustimmen. Denn der BFH hat nicht berücksichtigt, dass es – analog der Gründung einer Kapitalgesellschaft – eine Vorstiftung [4] gibt, die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Zweckbindung zu Gunsten Dritter

Rz. 28 [Autor/Stand] Der Zweck muss demjenigen, der das Vermögen zunächst von Todes wegen oder durch Schenkung erhält, fremd sein. Er darf sich nicht mit den vom Erwerber selbst verfolgten Zwecken decken, weil dieser sonst selbst und unmittelbar bedacht und bereichert ist. Rz. 29 [Autor/Stand] Eine Zweckzuwendung liegt nicht vor, wenn die Zweckbindung nur dem Erwerber zugutek...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Voraussetzungen

Rz. 30 [Autor/Stand] Bei der Veräußerung eines Grundstücks sieht der Gesetzgeber offenbar die Gefahr, dass die Grundsteuer vom bisherigen Grundstückseigentümer und Steuerschuldner nicht entrichtet wird. § 11 Abs. 2 Satz 1 GrStG begründet daher eine gesonderte persönliche Haftung des Erwerbers neben dem Grundstückseigentümer für die Grundsteuer, die seit dem Beginn des letzte...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Unpersönlicher Zweck

Rz. 22 [Autor/Stand] Der Zweck, der verfolgt wird, muss losgelöst von einer Person sein.[2] Das ist der entscheidende Unterschied zum Erwerb eines durch eine Auflage Begünstigten. Es darf also keine bestimmten oder bestimmbaren Personen geben, die begünstigt werden. Die Zuwendung dient, wie der BFH[3] sagt, einem vagen Personenkreis. Bei einer Begünstigung bestimmter Persone...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Überblick

Rz. 37 [Autor/Stand] Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 ErbStG tritt bei der Zweckzuwendung an die Stelle des Vermögensanfalls die Verpflichtung des Beschwerten. Gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG wird der mit der Ausführung der Zweckzuwendung Beschwerte zum Steuerschuldner erklärt, obwohl er gar nicht bereichert ist. Um den Beschwerten aber wirtschaftlich nicht zu belasten, kann die Steuer für...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Dauer der Hebesatzfestsetzung (Abs. 2)

Rz. 26 [Autor/Stand] Die Gemeinde kann den Hebesatz nach § 25 Abs. 2 GrStG für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum (vgl. § 16 Abs. 2 GrStG) der Steuermessbeträge festsetzen. Bei einer Festsetzung der Hebesätze für mehrere Kalenderjahre müssen die Kalenderjahre nicht genau bestimmt sein. Eine Festsetzung der Hebesätze "bis auf Wei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Rechtsbehelfe

Rz. 50 [Autor/Stand] Gegen den Haftungsbescheid ist in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg der Einspruch (§ 347 Abs. 1 Satz 1 AO) und ggf. Klage vor den Finanzgerichten gegeben. In den Flächenländern ist gegen den Haftungsbescheid der Gemeinden der Widerspruch und ggf. Klage vor den Verwaltungsgerichten gegeben (s. § 27 Rz. 39, 55). Rz. 51 [Autor/Stand] Der Haftungssc...mehr

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Betriebsvorrichtungen-ABC / Grundstücke, Gebäude

Die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen richtet sich grds. nach dem Bewertungsrecht.[1] Das gilt auch für die Abgrenzung der Betriebsgrundstücke von den Betriebsvorrichtungen.[2] , [3] , [4] Der umsatzsteuerrechtliche Begriff des "Grundstücks" in Abgrenzung zur Betriebsvorrichtung richtet sich EU-einheitlich nach Artikel 13b MwStVO. Danach handelt es sic...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Zweck der Regelung

Rz. 5 [Autor/Stand] Die Hauptfeststellung auf den 1.1.1964 führte gegenüber den Einheitswerten nach den Wertverhältnissen von 1935 zu einer erheblichen Steigerung der maßgebenden Bemessungsgrundlagen. Dies ist bei der Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 nicht anders, wenn man von der wertabhängigen Bemessungsgrundlage des Bundesmodells ausgeht. Diese Wertsteigerung soll jedoc...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Vor- und Nachvermächtnis

Rz. 21 [Autor/Stand] Einen gestuften Erwerb gibt es nicht nur bei der Erbfolge, sondern auch bei einem Vermächtnis. Man spricht dann von einem Vor- und Nachvermächtnis, das erbrechtlich der Vor- und Nacherbschaft weitgehend gleichgestellt wird (§ 2191 Abs. 2 BGB). Rz. 22 [Autor/Stand] Ein Nachvermächtnis[3] (§§ 2163 Abs. 1 Nr. 2, 2191, 2339 Abs. 1 Satz 2 BGB) liegt vor, wenn ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Schenkung von Todes wegen

Rz. 20 [Autor/Stand] Anders als bei einer Schenkung unter Lebenden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2) kommt es bei der Schenkung von Todes wegen auf den Erbfall an und nicht auf die Ausführung. Rz. 21 [Autor/Stand] Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb aufgrund Schenkung auf den Todesfall i.S. von § 2301 BGB. § 2301 BGB spricht richtigerweise von eine...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die grundsätzliche Steuerpflicht des für Wohnzwecke genutzten Grundbesitzes ergibt sich gemäß § 5 Satz 1 GrStG.[2] Der Wohnzweck scheidet somit kraft ausdrücklicher grundsteuerlicher Sondervorschrift als steuerbegünstigter Zweck im Sinne des Grundsteuerrechtes aus.[3] Durch § 5 Satz 1 GrStG wird – abgesehen von den in der Vorschrift besonders zugelassenen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Grundstücksschenkungen

Rz. 122 [Autor/Stand] Eine Grundstücksschenkung ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH,[2] der sich die Finanzverwaltung angeschlossen hat,[3] bereits dann ausgeführt, wenn die Auflassung (§ 925 BGB) und die Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) vorliegen und der Beschenkte damit jederzeit die Eigentumsumschreibung herbeiführen kann. Rz. 123 [Autor/Stand] Folgerichtig ist die ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Verhältnis zu § 4 GrStG

Rz. 51 [Autor/Stand] § 4 GrStG stellt bestimmte, als förderungswürdig angesehene Nutzungsformen bzw. Nutzungszwecke von der Grundsteuer frei. Allgemein gehören dazu Flächen für Gottesdienste, Bestattungen, öffentlichen Verkehr, besondere Wasser- und Bodenzwecke, Wissenschaft, Unterricht und Erziehung und Krankenhäuser. Grundbesitz, der auch nur teilweise Wohnzwecken dient, k...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Wohnräume in Schülerheimen, Ausbildungs- und Erziehungsheimen sowie Prediger- und Priesterseminaren (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 121 [Autor/Stand] Grundbesitz i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG ist unter drei Voraussetzungen von der Grundsteuer befreit. Die für eine Steuerbefreiung zu erfüllenden Voraussetzungen betreffen die Art des genutzten Grundbesitzes, den Zweck der Nutzung sowie die besonderen Anforderungen an den Rechtsträger des Grundbesitzes. Rz. 122 [Autor/Stand] Neben der besonderen Anforder...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Abgrenzung zu anderen Haftungstatbeständen

Rz. 10 [Autor/Stand] § 11 GrStG begründet eine persönliche, § 12 GrStG eine dingliche Haftung. Neben diesen speziellen Vorschriften des Grundsteuergesetzes kann der Steuergläubiger Haftungsschuldner auch nach den Vorschriften der Abgabenordnung oder aufgrund zivilrechtlicher Haftungsvorschriften in Anspruch nehmen. Dem Gegenstand nach unterscheidet die Abgabenordnung zwische...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 13. Herausgabeanspruch des Vertragserben

Rz. 100 [Autor/Stand] Die Steuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j ErbStG mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs, wohingegen § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG das als steuerbar erklärt, was der Vertragserbe oder der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments oder der Vermächtnisnehmer wegen beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers (§§ 2287, 2288 Abs. 2 BGB...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Bereitschaftsräume, die nicht zugleich die Wohnung des Inhabers darstellen (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 166 [Autor/Stand] Der Grundsteuerbefreiungstatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 4 GrStG bezieht sich ausschließlich auf Bereitschaftsräume, die nicht zugleich die Wohnung des Inhabers bzw. des Nutzers des Raumes sind. Neben der eindeutigen Feststellung zu den Tatbestandsmerkmalen Bereitschaftsräume sowie Wohnung des Inhabers bzw. Nutzers bedarf es zur Erfüllung dieses Tatbestan...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Nießbrauch ähnliches Recht

Rz. 25 [Autor/Stand] Zu den nießbrauchähnlichen Rechten gehören das Recht des überlebenden Ehegatten zur Verwaltung und Nutznießung z.B. nach der Höfeordnung.[2] Miete und Pacht begründen kein dingliches Recht am Grundstück und gehören nicht zu den nießbrauchähnlichen Rechten.[3] Rz. 26 [Autor/Stand] Nach § 1093 BGB kann als beschränkte persönliche Dienstbarkeit auch das Rech...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Pflegeheime für bedürftige bzw. alte Personen

Rz. 296 [Autor/Stand] Pflegeheime dienen der Aufnahme von gesundheitlich beeinträchtigten Personen auf Dauer bzw. lediglich für einen bestimmten, i.d.R. längeren Zeitraum. Charakteristisch ist, dass die zu pflegenden Personen über einen gewöhnlicher Weise stark eingeschränkten Bewegungsradius verfügen und durch Pflegekräfte vollzeitlich betreut werden. Nach der allgemeinen V...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, § 38 AO. "Tatbestand" in diesem Sinne ist die Gesamtheit der in den materiellen Steuerrechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen, bei deren Vorliegen bestimmte Rechtsfolgen eintreten. Der Tatbestand ist da...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Ermessensspielraum der Kommunen

Rz. 19 [Autor/Stand] Mit der Festsetzung der Hebesätze entscheidet die Kommune gleichzeitig über die Erhebung einer Grundsteuer dem Grunde nach. Hinsichtlich der Höhe der Hebesätze haben die Gemeinden einen weiten Ermessensspielraum. Seine Grenzen findet der Ermessensspielraum in § 26 GrStG sowie in den allgemeinen Grundsätzen des Steuer- und Haushaltsrechts.[2] Rz. 20 [Autor...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Umfang der Haftung

Rz. 32 [Autor/Stand] Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer mit Stichtagsprinzip. Die Steuer entsteht jeweils nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres jeweils zum 1. Januar eines Jahres (§ 9 Abs. 2 GrStG) Die Haftung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 erstreckt sich demgegenüber nur auf die Grundsteuer, die seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjah...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Altenwohnheime

Rz. 261 [Autor/Stand] Bei einem Altenwohnheim handelt es sich um den auf Dauer angelegten Mittelpunkt des Lebens älterer Menschen, die sich entschlossen haben, ihren letzten Lebensabschnitt gemeinsam mit anderen Menschen in vergleichbarer Situation in einem von Fachkräften betreuten Heim zu verbringen. Dies drückt sich im Regelfall maßgeblich darin aus, dass die Bewohner ein...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Wochenend- und Ferienhäuser

Rz. 341 [Autor/Stand] Wochenend- und Ferienhäuser, in denen sich dieselben oder wechselnde Bewohner lediglich vorübergehend zu Erholungs- und Freizeitzwecken aufhalten, kommen als Wohnungen i.S.d. § 5 Abs. 2 GrStG in Betracht. An diese Räumlichkeiten können geringere Anforderungen als an Wohnungen in sonstigen Wohngebäuden gestellt werden, ohne dass dadurch ihre Eigenschaft ...mehr