Rz. 231

[Autor/Stand] Das an die Grundflächen der zum Verkehr dienenden Bauwerke und Einrichtungen anknüpfende Tatbestandsmerkmal stellt eine Ergänzung der Grundsteuerbefreiung der reinen Verkehrsstrecken um die in deren Dienst stehenden Bauwerke und Einrichtungen dar. Allgemeine Voraussetzung dafür ist, dass diese unmittelbar der Durchführung des öffentlichen Verkehrs dienen. Dazu gehören gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Aufzählung in § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG Brücken, Schleuseneinrichtungen, Signalstationen, Stellwerke und Blockstellen. Die in § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG geforderte Unmittelbarkeit ist inhaltlich deckungsgleich mit der in § 7 Satz 1 GrStG allgemein für Grundsteuerbefreiungen gemäß §§ 3, 4 GrStG geforderten Unmittelbarkeit. Eine gesonderte Erwähnung im Rahmen der Befreiung gemäß § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG ist vor diesem Hintergrund m.E. nicht erforderlich.

 

Rz. 232

[Autor/Stand] Die zum Tatbestandsmerkmal der Grundflächen mit den diesem Verkehr dienenden Bauwerken und Einrichtungen erfolgte Aufzählung ist ausdrücklich lediglich beispielhaft, d. h. die Aufzählung kann im Einzelfall um vergleichbare Bauwerke und Einrichtungen erweitert werden. Voraussetzung für eine entsprechende Vergleichbarkeit ist, dass der unmittelbare Zweck ebenfalls der Durchführung einer oder mehrerer öffentlicher Verkehrsarten i.S.d. § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG dient.

 

Rz. 233

[Autor/Stand] Bauwerke und Einrichtungen, die darüber hinaus zum Betrieb eines Verkehrsunternehmens und damit nur mittelbar für den öffentlichen Verkehr erforderlich sind, z.B. Verwaltungsgebäude, Betriebsgebäude, Bahnsteighallen, Wagenhallen, Abfertigungsgebäude, unterliegen dagegen nach Ansicht der Finanzverwaltung der Grundsteuer.[4] Für den Grundbesitz der Deutschen Bundesbahn gilt in diesem Zusammenhang die besondere Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 GrStG.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021
[4] GrStR 18 Abs. 7 Satz 2 (Zu § 4 GrStG).

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