Rz. 5
[Autor/Stand] § 21 GrStG ist Teil des grundsteuerrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Neu- oder Nachveranlagungsbescheide sind von Amts wegen vorzeitig zu erteilen. Sie sind auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit zu ändern, wenn sie schon vor dem maßgebenden Veranlagungszeitpunkt erteilt worden sind und sich zwischen Bekanntgabe des Bescheids und dem Veranlagungszeitpunkt Änderungen ergeben haben, die zu einer abweichenden Messbetragsfestsetzung führen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Norm sind nicht ersichtlich.[2]
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